Infektionsschutzgesetz: Dorint-Chef Dirk Iserlohe sieht Grundrechte in Gefahr

| Hotellerie Hotellerie

Für den Aufsichtsratsvorsitzenden der Dorint Hotelgruppe, Dirk Iserlohe, steht fest: Der Schutz der Gesundheit der gesamten Bevölkerung steht an erster Stelle und Maßnahmen, die die Pandemie eindämmen haben Priorität. Dabei darf jedoch seiner Meinung nach der Grundsatz der Kompensation von Sonderopfern, wie in der Phi-losophie des Grundgesetzes festgelegt, nicht vergessen oder unterlaufen werden. Die vorgesehene Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes ist daher für ihn in der der-zeitigen Situation ein Eingriff in das Vermögen bzw. in das Eigentum der Bürger auf Basis der Grundrechte (Artikel 14 GG) wie auch in die Berufsfreiheit (Artikel 12 GG). 

Für Iserlohe gilt, dass Sonderopfer kompensiert werden müssen. Dies sehen auch die Gerichte, wie das OVG in Magdeburg/Sachsen Anhalt. Dirk Iserlohe mahnt daher in seinen 21. Brief die Bundesregierung keine Gesetze zu erlassen, die enteignungsgleiche Maßnahmen legitimieren. Iserlohe erläutert darin, dass die Grundgedanken des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) den Leitsätzen des Eigentumsschutzes und der Berufsfreiheit bei seiner Entwicklung vor zwanzig Jahren gefolgt sind. Der § 28 IfSG legitimiert die Länder am konkret infizierten Ort bei sogenannten „Störern“ Schutzmaßnahmen durchzuführen, die zu keinen Entschädigungen berechtigen, aber mit Hilfe einer Betriebsschließungsversicherung versicherbar sind. Dagegen sind die Länder berechtigt nach § 16 IfSG Verhütungsmaßnahmen zu erlassen die in das Eigentum der Bürger und deren Berufsfreiheit eingreifen können. In diesem Fall sind die sogenannten „Nichtstörer“ jedoch aus der Anspruchsgrundlage des § 65 IfSG für ihre Sonderopfer zu entschädigen. 

Nichtstörer werden zu Störern

Iserlohe führt in seinem Schreiben weiter aus, dass die geplante Einführung des neuen § 28a IfSG allerdings der von den Vätern des Grundgesetzes implementierten Systematik wiederspricht, nämlich dann, wenn zukünftig die Einschränkungen zu Sonderopfern führen. Somit würden dann sogenannte „Nichtstörer“ als „Störer“ behandelt. Familienunternehmer Iserlohe ist der Meinung, dass gerade die Hotels – aufgrund der umfassenden Hygienemaßnahmen, Sicherheitsvorkehrungen und räumlichen Gegebenheiten – eben keine Störer sind, sondern mit den von der Kanzlerin erlassenen Beherbergungsverboten Sonderopfer leisten, die zu entschädigen sind. 

Iserlohe stellt klar: “Wir haben bis heute in unseren 62 Hotels & Resorts nachweislich keinen Gast registrieren müssen, der sich bei uns infiziert hat. Aufgrund der Nach-verfolgbarkeit – sogar mit genauer zeitlicher Zuordnung, wann sich der Gast in welchem Hotel aufgehalten hat – kann man den Infektionsweg in Hotels und Restaurants deutlich besser nachvollziehen, als dies bei privaten Unterkünften, bei Freunden, Bekannten oder bei privat vermieteten Unterkünften (wie z.B. „airbnb“) der Fall ist. 

Der Katalog des neuen § 28a IfSG mag aus der Sicht der Gefahrenabwehr und der Legalisierung hilfreich sein, führt Iserlohe weiter aus, dieser differenziert aber nicht nach Sonderopfern Einzelner und nach allgemeinen Einschränkungen. Iserlohe stellt klar, dass die Maskenpflicht daher sicherlich im Sinne des Grundgesetzes nicht ent-schädigungspflichtig ist, ein Beherbergungsverbot aber sehr wohl. 

Er bittet die Regierung nicht auch noch verfassungsrechtliche Fragen auszulösen und fordert: 

  • im § 65 IfSG (Entschädigungsansprüche) den Katalog des vorgesehenen § 28a IfSG „für Nichtstörer“ aufzunehmen, wenn Sonderopfer getragen werden müssen oder aber 
  • die Regelungen die zu Sonderopfern führen in den § 16 IfSG zu integrieren. 

Dilemma der Branche

Iserlohe weist auch noch einmal auf das riesige Dilemma der gesamten Hotel- und Gastronomie-Branche hin: 

(1) Mit der Neuerung des Infektionsschutzgesetzes droht zukünftig die entschädigungslose Einschränkung der Nichtstörer. 
 
Würde die Regierung eine klare Entschädigungsregelung gesetzlich festlegen, hätten die belasteten Unternehmen zumindest die Möglichkeit etwaige Ansprüche in den Bilanzen zu aktivieren. Auch ein probates Mittel, eine vorprogrammierte Insolvenzwelle zu vermeiden. Denn nach der von Dorint eingeholten Rechtsauffassung sei der neue § 28a IfSG in Verbindung mit der Entschädigungslosigkeit für Nichtstörer deutlich verfassungswidrig. 

(2)    Ohne eine Klarstellung des § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) verbleibt das Risiko bis zu einer BGH-Entscheidung bei den Nutzern von Immobilien, da die meisten Vermieter/Verpächter aufgrund der misslichen Formulierungen im Artikel 240 EGBGB nicht bereit sind auf Mieten oder Pachten zu verzichten. Denn in diesem Gesetz heißt es: „dass dem Grunde nach die Zahlungspflicht der Mieten und Pachten besteht und die Monate April, Mai und Juni spätestens am 30. Juni 2022 zu zahlen sind“. Diese ungerechte Risikoverteilung kann und muss dringend staatskosteneutral und entschädigungsmindernd klargestellt werden. 

(3)     Sowohl die fehlende Klarstellung zum § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) sowie der zukünftigen Abhängigkeit von Almosen nach der Änderung des IfSG führen aufgrund des § 19 InsO wegen der technischen und unverschuldeten Überschuldung für viele Marktteilnehmer in Kürze in die Insolvenz. 
Die Gesetzesvorhaben – insbesondere das Schutzschirmverfahren – sind nicht geeignet, die zu befürchtenden unzähligen Insolvenzen abzuwenden. 
 
Appell an die Bundesregierung nicht ganze Branchen zu opfern

Der Hotelier fordert für seine Branche mit mehr als 2,4 Millionen Arbeitnehmern noch einmal mit Nachdruck: „Bitte beenden Sie diese europäische Wettbewerbsverzerrung und öffnen Sie sich dem Gedanken des Gläubigerschutzes, damit wir Unternehmer überhaupt eine Chance haben, Kredite, wie zum Beispiel die KfW-Mittel, zurückzuzahlen. 

Iserlohe schreibt in seinem Appell an die Bundesregierung weiter: „Ich bitte Sie heute einmal mehr, bei allen redlichen Anstrengungen erstrangig die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen, nicht ganze Branchen zu opfern.“ Er sei weiter bereit in einem neuen Hearing mit Spitzenvertretern der Branche im Bundestag, noch einmal die aktuellen Standpunkte der Hotel- und Gastronomie-Branche aufzuzeigen, um Korrekturen und Klarstellungen zu bewirken, bevor es zu spät ist.


Zurück

Vielleicht auch interessant

Das aktuelle Tourismusbarometer verdeutlicht die Diskrepanz zwischen stabiler Auslastung und sinkenden Gewinnen im österreichischen Tourismus. Hohe Kosten und verändertes Gästeverhalten zwingen die Betriebe zu weitreichenden betrieblichen Anpassungen.

Das ibis Paderborn wird aktuell in drei Phasen grundlegend modernisiert. Der Betreiber Event Hotels hat nach Abschluss der ersten Arbeiten die ersten 30 neugestalteten Zimmer für Gäste freigegeben.

Ringhotels und CPH Hotels vereinbaren eine Zusammenarbeit ab Juli 2026. Das Münchner Servicebüro von Ringhotels übernimmt künftig die operative Betreuung der CPH-Mitgliedsbetriebe.

Die Lieblingsplatz Hotels erweitern ihr Partnermodell um die Schwarzwald-Gruppe stuub Hotels & Ferienwohnungen. Die Kooperation umfasst mehrere Standorte im Schwarzwald und soll zentrale Vertriebs- und Digitalstrukturen bündeln.

People Inc. will MGM Resorts für mehr als 18 Milliarden US-Dollar übernehmen. Der Verwaltungsrat des Casino- und Hotelkonzerns prüft derzeit das Angebot des Medienunternehmens von Barry Diller.

Die Moselstern-Gruppe übernimmt zum 1. Juni 2026 den Betrieb des Boutique Hotels Moselgarten in Bullay. Das teilte Insolvenzverwalter Ingo Grünewald mit. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei zudem ein regionales Investorenteam gefunden worden, das die Immobilie am Moselufer erworben habe.

Mitten im Indischen Ozean liegt die Leitung des Le Méridien Maldives Resort & Spa seit über drei Jahren in den Händen eines gebürtigen Kölners: General Manager Thomas Schult berichtet über seine Führungsphilosophie und ein neues Luxusverständnis zwischen Exklusivität und Nachhaltigkeit.

Die DSR Hotel Holding übernimmt zum 1. September 2026 das Hotel Caro & Selig am Tegernsee. Das Haus wird künftig unter der Marke A-Rosa betrieben.

Für 165 Hotels der insolventen REVO Hospitality Group sind Investorenlösungen gefunden worden. Der überwiegende Teil der rund 5.450 Hotelarbeitsplätze soll erhalten bleiben. Dagegen werden die Arbeitsverhältnisse von 450 Mitarbeitern der Unternehmenszentrale nicht fortgeführt.

Bei den Akzent Hotels haben in den vergangenen Monaten fünf Häuser innerhalb des Netzwerks einen Generationswechsel vollzogen. Die neuen Betriebsleiter rekrutierten sich dabei aus der Gruppe der sogenannten Jungen Akzentler.