Landgericht Berlin spricht Hotels Schadensersatz gegen Booking.com zu

| Hotellerie Hotellerie

In einem richtungsweisenden Urteil hat die Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin II festgestellt, dass die Booking.com BV sowie deren deutsche Tochtergesellschaft gegenüber zahlreichen Beherbergungsbetrieben schadensersatzpflichtig sind. Grund für die Entscheidung ist die jahrelange Verwendung von unzulässigen Bestpreisklauseln. Das Gericht gab der Feststellungsklage von insgesamt 1.099 Klägern statt. Die Entscheidung betrifft Verstöße, die bis in das Jahr 2013 zurückreichen.

Einschränkung der Preisgestaltungsfreiheit durch Vertragsklauseln

Der Kern des Rechtsstreits dreht sich um die vertragliche Gestaltung, welche die Buchungsplattform ihren Partnern auferlegte. Bis zum Sommer 2015 nutzte das Unternehmen sogenannte weite Bestpreisklauseln. Diese verpflichteten die Hoteliers dazu, auf dem Portal die weltweit günstigsten Preise und Konditionen anzubieten. Ab Juli 2015 stellte die Plattform auf enge Bestpreisklauseln um, die es den Betrieben untersagten, im direkten Online-Vertrieb günstigere Preise als auf der Vermittlungsseite anzubieten.

Das Gericht folgte der Argumentation, dass beide Varianten der Klauseln den Wettbewerb beschränkten. Durch die Vorgaben wurde den Betreibern die Möglichkeit genommen, die im Eigenvertrieb eingesparten Vermittlungsprovisionen in Form von niedrigeren Preisen an die Gäste weiterzugeben. Diese Provisionen belaufen sich im Durchschnitt auf 10 bis 15 Prozent des Zimmerpreises. Zudem erschwerten die Klauseln die Vermarktung von kurzfristigen Restkapazitäten, da Preisnachlässe im Direktvertrieb stets auch eine Preissenkung auf dem Portal nach sich ziehen mussten, was wiederum die Gewinnspanne der Betriebe reduzierte.

Zulässigkeit der Feststellungsklage und Nachlaufeffekte

Obwohl eine Feststellungsklage normalerweise unzulässig ist, wenn der Schaden bereits konkret beziffert werden kann, machte die Kammer hier eine Ausnahme. Die Richter begründeten dies damit, dass die Auswirkungen der Klauseln eine Marktabschottung und eine Konzentration auf wenige Anbieter begünstigt hätten. Diese strukturellen Veränderungen am Markt wirken nach Ansicht des Gerichts über den Zeitraum der aktiven Verwendung der Klauseln hinaus fort. Da diese Nachlaufeffekte eine andauernde Schädigung möglich erscheinen lassen, sei die Klage in dieser Form rechtmäßig.

Das Urteil stellt jedoch lediglich die grundsätzliche Pflicht zum Schadensersatz fest. In welcher Höhe den einzelnen Betrieben tatsächlich ein finanzieller Nachteil entstanden ist und ob dieser zweifelsfrei auf die Bestpreisklauseln zurückzuführen ist, war nicht Gegenstand dieses Verfahrens und muss gegebenenfalls in weiteren Schritten geklärt werden.

„Booking.com ist damit mit seiner Argumentation, die Paritätsklauseln stellten ein legitimes Wettbewerbsinstrument dar, auf ganzer Linie gescheitert“, kommentiert Otto Lindner, Vorsitzender des Hotelverbands Deutschland (IHA).

„Dieses wegweisende Urteil des Landgerichts Berlin verleiht auch der parallelen Sammelklage (www.mybookingclaim.com), die von mehr als 15.000 europäischen Hotels beim Bezirksgericht Amsterdam erhoben werden wird und für die das Verfahren der deutschen Hotels als Blaupause dient, zusätzlichen Rückenwind“, ergänzt IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe.

Booking.com sieht das anders und sagt: „Wir begrüßen, dass das Gericht in Berlin wesentliche Aspekte unseres Falles bestätigt und einige der Forderungen heute abgewiesen hat. Wir vertreten weiterhin die Ansicht, dass unsere frühere Verwendung von Paritätsklauseln, die wir in Deutschland seit 2016 nicht mehr anwenden, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat und dass sie Reisenden und Partnern zugute kam, indem sie den Wettbewerb gefördert hat. “

Teilweise Abweisung der Forderungen

Nicht in allen Punkten folgten die Richter den Anträgen der Klägerseite. Das Begehren, die Unzulässigkeit der erhaltenen Buchungsprovisionen festzustellen und eine Erstattung zu fordern, wurde abgewiesen. Das Gericht bewertete diesen Teil der Klage als unzulässig, da es sich bei bereits geleisteten Zahlungen um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt, der eine bezifferte Leistungsklage erfordert hätte.

Zudem wurde die Klage für 189 Beteiligte aus formalen Gründen abgewiesen. In 70 Fällen fehlte der Nachweis einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung, während bei 118 Klägern keine Betroffenheit durch den Kartellverstoß festgestellt werden konnte. Ein weiterer Fall scheiterte aus anderen Gründen. Das Urteil mit dem Aktenzeichen 61 O 60/24 Kart ist noch nicht rechtskräftig; den Parteien steht der Weg der Berufung zum Kammergericht offen.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

IHG erweitert das britisches Portfolio um ein neues Haus der Marke Vignette Collection im Londoner Stadtteil Canary Wharf. Die Eröffnung des Objekts ist für den Sommer 2026 geplant.

Die Hotels der Kooperation Familotel haben im Geschäftsjahr 2025 nach eigenen Angaben einen Nettoumsatz von 336,9 Millionen Euro erzielt. Wie das Unternehmen mitteilt, lagen damit sowohl die Umsätze als auch die durchschnittlichen Erlöse pro Zimmer über den Vorjahreswerten.

Der Hotelverband Deutschland hat die Finalisten seiner diesjährigen Branchenawards benannt. Die ausgewählten Start-ups und Preferred Partner präsentieren ihre Konzepte im Juni am Nürburgring.

Die Motel One Group hat ihr erstes Hotel der Marke The Cloud One Hotels in Portugal eröffnet. Das neue Haus befindet sich in Lissabon und umfasst 88 Zimmer, darunter Suiten sowie Zimmer mit privater Terrasse. Mit Bildergalerie.

CIC Hospitality aus Norwegen übernimmt den Betrieb des Flightgate Munich Airport Hotel in Hallbergmoos bei München. Das Haus mit 212 Zimmern wird künftig unter der Marke Radisson Individuals geführt.

Das frühere Wyndham Grand Salzburg tritt künftig unter der Marke Radisson Blu auf. Das Haus verfügt über 262 Zimmer und 1.785 Quadratmeter Veranstaltungsfläche und positioniert sich verstärkt im Tagungs- und Geschäftsreisemarkt.

Die DSR Hotel Holding eröffnet am 6. Juli 2026 das neue Henri Hotel Garmisch-Partenkirchen mit 69 Zimmern im ehemaligen Reindl's Partenkirchner Hof. Das neue Haus ist ab sofort buchbar und erweitert das Alpen-Portfolio des Unternehmens.

Das Hotel Gut Ising am Chiemsee investiert in den Bau von zwei neuen Wohngebäuden für seine Angestellten. Bis Oktober entstehen insgesamt 37 Einheiten mit 60 Betten sowie verschiedene Gemeinschaftseinrichtungen für Auszubildende und Fachkräfte.

Das Webers Hotel im Essener Ruhrturm wird künftig von Signo Hospitality betrieben und schließt sich der Accor-Gruppe an. Ab Ende 2026 sind umfassende Renovierungsarbeiten und ein Markenwechsel des Hauses mit 137 Zimmern geplant.

Eine Studie von HotellerieSuisse zeigt den anhaltend hohen Einfluss von Buchungsplattformen auf die Preisgestaltung in der Schweizer Hotellerie. Hotels berichten zunehmend über Preisunterbietungen und eingeschränkte Kontrolle im digitalen Vertrieb.