OLG Köln: Hotel und Gast müssen Corona-Storno-Kosten teilen

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Ein Unternehmen buchte für seine Mitarbeiter mehrere Hotelzimmer zu einer Messe, doch dann brach die Corona-Pandemie aus: In einem Fall wie diesem ist es gerechtfertigt, dass sich die Firma und die Hotelkette die Buchungskosten jeweils zur Hälfte teilen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden (Az.: 1 U 9/21).

Corona durchkreuzt die Messe

In dem Fall hatte die deutsche Vertriebsgesellschaft eines Fitnesskonzerns aus Taiwan zur Messe Fibo in Köln im April 2020 mehrere Zimmer bei einer Hotelkette gebucht und diese vorab bezahlt. Nachdem die Messe Ende Februar 2020 abgesagt wurde, stornierte das Unternehmen die Buchung. Die Hotelkette erstattete jedoch nur zehn Prozent der Anzahlung und behielt den Rest als «Servicegebühr» ein.

Dagegen ging die Gesellschaft gerichtlich vor. Vor dem Landgericht scheiterte sie zunächst, doch die Berufung hatte in Teilen Erfolg: Das OLG urteilte, dass die Kosten zur Hälfte geteilt werden müssten.

Geteiltes Risiko, geteilte Kosten

Die Begründung: Dass es gerade nicht zu einer weltweiten Pandemie mit Stilllegung des öffentlichen Lebens komme, sei Geschäftsgrundlage des Beherbergungsvertrags gewesen. Der Ausbruch der Pandemie war somit eine «schwerwiegende Änderung» der Vertragsumstände. Dabei spielte es laut dem OLG keine Rolle, dass die Firma die Zimmer storniert hatte, noch bevor ein Beherbergungsverbot ausgesprochen wurde.

Die Pandemie gehe über das «gewöhnliche Verwendungsrisiko des Nachfragers» hinaus, befand das Gericht. Denn eigentlich liegt es zwar beim Reisenden, ob er ein gebuchtes Zimmer letztlich nutzt oder nicht. Die Pandemie aber liege in gleichem Maß außerhalb der Risikobereiche von Anbieter und Nachfrager, also von Hotel und Buchendem. Daher müsse das Risiko auch keiner alleine tragen.


 

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