Prüfpflicht von Portalen: Bundesgerichtshof stärkt auch Rechte von Hoteliers und Gastronomen bei Bewertungen

| Hotellerie Hotellerie

In einem von Höch Rechtsanwälte erstrittenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof nun (Az. VI ZR 1244/20, Urteil vom 9.8.22) entschieden, dass sich die Betroffenen von Bewertungen im Netz leichter wehren können als von Gerichten in unteren Instanzen zum Teil angenommen.

Wer bewertet wird und nicht weiß, ob die Bewertung von einem Kunden stammt, muss in aller Regel nicht mehr tun, als den Kundenkontakt schlicht bestreiten.

Anderes gelte nur bei Rechtsmissbrauch und wenn aus der Bewertung „ohne weiteres“ ersichtlich sei, wer die Bewertung geschrieben hat. Die Frage nach zusätzlichen Pflichten der Bewerteten bei einer Beanstandung gegenüber einem Bewertungsportal war vorher umstritten gewesen.

Im konkreten Fall hatte sich ein von Höch Rechtsanwälte vertretener Ferienpark gegen ein knappes Dutzend Bewertungen auf einem Hotel-Bewertungsportal gewandt. Das Hotel hatte angeführt, dass man die Identität der Bewertenden nicht kenne und also gar nicht wisse, ob es sich nicht um eine Fake-Bewertung eines Dritten handelt. Die Bewertenden hatten Pseudonyme bzw. lediglich Vornamen beim Abfassen angegeben.

Das Portal war der Auffassung, dass das Hotel aufgrund von bestimmten Angaben in den Bewertungen (zum Beispiel, dass ein Stuhl in einem bestimmten Hotelzimmer Flecken aufgewiesen habe) weitere Recherchen und Darlegungen hätte machen müssen. Mit diesem Argument war man z. B. in der I. Instanz dieses Verfahrens durchgedrungen.

Das Kölner Landgericht hatte die Klage des Ferienparks abgewiesen und das unter anderem damit begründet, dass in einem Kommentar die konkrete Bezeichnung eines Apartmentkomplexes auftauche und in einem anderen stehe, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Polstermöbeln gewesen seien. Das spreche für die Echtheit.

Das Oberlandesgericht Köln war dagegen der Ansicht, dass das Portal die Verfasser trotzdem hätte kontaktieren müssen, um zu klären, ob sie wirklich selbst dort in Urlaub waren. Auch die Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung müsse möglich sein. Es sei zwar unwahrscheinlich, aber denkbar, dass zum Beispiel ein Konkurrent die täuschend echt aussehenden negativen Bewertungen verfasst habe. Die Fotos ließen keine Rückschlüsse darauf zu, wer sie gemacht habe.

Dieses Urteil bestätigte der BGH nun. Eine nähere Begründung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Identität «ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt», schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprächen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese «regelmäßig nicht überprüfen».

Also: Nicht nur, wenn es gar keinen oder nur einen nichtssagenden Text einer Bewertung gibt, reicht ein bloßes Bestreiten des Kundenkontakts. Auch bei näheren Angaben im Text muss der Bewertete nicht mehr tun als die Kundeneigenschaft zu bestreiten. Nur, wenn die Identität „ohne weiteres“ ersichtlich sei oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gelte dies nicht.

Rechtsanwalt Dominik Höch zu der Entscheidung: „Der BGH hat die Rechte von Bewerteten deutlich gestärkt. Die Portale dürfen den ‚schwarzen Peter‘ nicht an die Betroffenen von Bewertungen zurückspielen, indem man kaum jemals zu erbringende weitere Angaben einfordert, bevor man die Bewertung prüft. Sie müssen einfach ihren Prüfungspflichten nachkommen, auch wenn ihnen das nicht gefällt.“

Dem stimmt auch Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland zu: Es ist wichtig, dass Hoteliers negativen Bewertungen nicht schutzlos ausgesetzt sind. Der BGH hat zurecht den Portalen eine weitergehende Prüfpflicht zugewiesen.

Geklagt hatte ein Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee mit rund 4000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewertungen bekommen hatte. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitznamen und einmal Initialen angegeben. Der Park hatte das Portal aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen - im Buchungssystem lasse sich anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen, dass die Personen im fraglichen Zeitraum tatsächlich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verweigert und darauf verwiesen, dass die Rezensenten recht detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos. (mit dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

In der ACADEME der Adina Hotels haben leistungsstarke Teammitglieder aller Level die Möglichkeit, sich zur Führungskraft zu entwickeln. Ende März schlossen acht Teilnehmer ihre Weiterbildung ab, 17 starten in diesem Monat in das neue ACADEME-Jahr.

Im Jahr 2024 feiern Sofitel Hotels & Resorts ihr 60-jähriges Bestehen. Anlässlich dieses Jubiläums plant auch das Sofitel Frankfurt Opera für Ortsansässige, Hausgäste und Mitarbeiter eine Reihe von Veranstaltungen und Aktivitäten.

Das Konferenzhotel Lufthansa Seeheim geht mit einem innovativen Barkonzept an den Start. „Upper Deck“ heißt der neue Hotel-Hotspot, der Tagungsgästen ein modernes Ambiente für entspanntes Networking und kleine Veranstaltungen bietet. 

Accor, Europas größter Hotelkonzern, meldete am Donnerstag einen Umsatzanstieg von acht Prozent im ersten Quartal. Die höchsten Wachstumszahlen verzeichnete das Unternehmen im Nahen Osten, in Afrika und Asien-Pazifik-Raum. Auch Deutschland entwickelte sich positiv.

Drei Monate vor dem größten Sportereignis der Welt verdeutlichen Daten von Amadeus, dass die Auslastung der französischen Hotels während der Olympischen Spiele vom 26. Juli bis zum 11. August im Vergleich zum selben Zeitraum der Vorjahre stark angestiegen ist.

Leonardo Hotels haben das Hotel Cicerone Roma übernommen. Das Haus wird nach einer Renovierung als NYX Hotel Rome by Leonardo Hotels wiedereröffnen. Damit ist Leonardo mit zwei Häusern in Rom und mit insgesamt sieben Hotels in Italien vertreten.

Das B&B Hotel Rastatt ist eröffnet und begrüßt seine ersten Gäste. Es ist mittlerweile der 185. Standort in Deutschland. Mit insgesamt 125 Zimmern richtet sich das Hotel in der Karlsruher Straße in der Nähe des Hauptbahnhofs an Reisende aller Art.

Die europäische Hotelstars Union (HSU) hat anlässlich ihrer Generalversammlung in Budapest einen neuen Kriterienkatalog 2025-2030 einstimmig beschlossen. Nachhaltigkeit, Personalmangel und die Digitalisierung und Automatisierung der Hotellerie waren die treibenden Kräfte hinter einem einjährigen Prozess zur Überarbeitung der Klassifizierungskriterien. 

Eines der führenden Häuser in den Usedomer Kaiserbädern startet durch: Nach einer fünfmonatigen Renovierungsphase lockt das Hotel Kaiserhof Heringsdorf seine Gäste jetzt mit 91 frisch renovierten Zimmern und Suiten. Neben den neuen Interieurs machen auch der Blick auf die Ostsee und die Nähe zum Strand Urlaubslaune.

Hilton Worldwide glänzt im ersten Quartal mit positiven Geschäftszahlen und übertraf am Mittwoch die Schätzungen der Wall Street für den Umsatz. Die Aktien von Hilton stiegen im frühen Handel um 5,5 Prozent.