Prüfpflicht von Portalen: Bundesgerichtshof stärkt auch Rechte von Hoteliers und Gastronomen bei Bewertungen

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In einem von Höch Rechtsanwälte erstrittenen Verfahren hat der Bundesgerichtshof nun (Az. VI ZR 1244/20, Urteil vom 9.8.22) entschieden, dass sich die Betroffenen von Bewertungen im Netz leichter wehren können als von Gerichten in unteren Instanzen zum Teil angenommen.

Wer bewertet wird und nicht weiß, ob die Bewertung von einem Kunden stammt, muss in aller Regel nicht mehr tun, als den Kundenkontakt schlicht bestreiten.

Anderes gelte nur bei Rechtsmissbrauch und wenn aus der Bewertung „ohne weiteres“ ersichtlich sei, wer die Bewertung geschrieben hat. Die Frage nach zusätzlichen Pflichten der Bewerteten bei einer Beanstandung gegenüber einem Bewertungsportal war vorher umstritten gewesen.

Im konkreten Fall hatte sich ein von Höch Rechtsanwälte vertretener Ferienpark gegen ein knappes Dutzend Bewertungen auf einem Hotel-Bewertungsportal gewandt. Das Hotel hatte angeführt, dass man die Identität der Bewertenden nicht kenne und also gar nicht wisse, ob es sich nicht um eine Fake-Bewertung eines Dritten handelt. Die Bewertenden hatten Pseudonyme bzw. lediglich Vornamen beim Abfassen angegeben.

Das Portal war der Auffassung, dass das Hotel aufgrund von bestimmten Angaben in den Bewertungen (zum Beispiel, dass ein Stuhl in einem bestimmten Hotelzimmer Flecken aufgewiesen habe) weitere Recherchen und Darlegungen hätte machen müssen. Mit diesem Argument war man z. B. in der I. Instanz dieses Verfahrens durchgedrungen.

Das Kölner Landgericht hatte die Klage des Ferienparks abgewiesen und das unter anderem damit begründet, dass in einem Kommentar die konkrete Bezeichnung eines Apartmentkomplexes auftauche und in einem anderen stehe, dass in einem bestimmten Zimmer Flecken auf den Polstermöbeln gewesen seien. Das spreche für die Echtheit.

Das Oberlandesgericht Köln war dagegen der Ansicht, dass das Portal die Verfasser trotzdem hätte kontaktieren müssen, um zu klären, ob sie wirklich selbst dort in Urlaub waren. Auch die Löschung einer inhaltlich plausiblen Fake-Bewertung müsse möglich sein. Es sei zwar unwahrscheinlich, aber denkbar, dass zum Beispiel ein Konkurrent die täuschend echt aussehenden negativen Bewertungen verfasst habe. Die Fotos ließen keine Rückschlüsse darauf zu, wer sie gemacht habe.

Dieses Urteil bestätigte der BGH nun. Eine nähere Begründung, warum ein Verfasser nicht Gast gewesen sein soll, müsse ein Hotel nur liefern, wenn sich dessen Identität «ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt», schreiben die obersten Zivilrichterinnen und -richter. Angaben, die lediglich für einen Gästekontakt sprächen, reichten nicht aus. Denn das Hotel könne diese «regelmäßig nicht überprüfen».

Also: Nicht nur, wenn es gar keinen oder nur einen nichtssagenden Text einer Bewertung gibt, reicht ein bloßes Bestreiten des Kundenkontakts. Auch bei näheren Angaben im Text muss der Bewertete nicht mehr tun als die Kundeneigenschaft zu bestreiten. Nur, wenn die Identität „ohne weiteres“ ersichtlich sei oder bei einem rechtsmissbräuchlichen Handeln gelte dies nicht.

Rechtsanwalt Dominik Höch zu der Entscheidung: „Der BGH hat die Rechte von Bewerteten deutlich gestärkt. Die Portale dürfen den ‚schwarzen Peter‘ nicht an die Betroffenen von Bewertungen zurückspielen, indem man kaum jemals zu erbringende weitere Angaben einfordert, bevor man die Bewertung prüft. Sie müssen einfach ihren Prüfungspflichten nachkommen, auch wenn ihnen das nicht gefällt.“

Dem stimmt auch Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland zu: Es ist wichtig, dass Hoteliers negativen Bewertungen nicht schutzlos ausgesetzt sind. Der BGH hat zurecht den Portalen eine weitergehende Prüfpflicht zugewiesen.

Geklagt hatte ein Ferien- und Freizeitpark an der Ostsee mit rund 4000 Betten, der auf einem großen Portal mehrere schlechte Bewertungen bekommen hatte. Die Nutzer hatten nur einen Vor- oder Spitznamen und einmal Initialen angegeben. Der Park hatte das Portal aufgefordert, die Bewertungen zu entfernen - im Buchungssystem lasse sich anhand der Angaben nicht eindeutig nachweisen, dass die Personen im fraglichen Zeitraum tatsächlich Gäste gewesen seien. Das Portal hatte das verweigert und darauf verwiesen, dass die Rezensenten recht detaillierte Bewertungen geschrieben hätten, zum Teil auch mit Fotos. (mit dpa)


 

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