Im Streit um eine Betriebsratswahl ist der Getränkelieferdienst Flaschenpost auch in zweiter Instanz vor Gericht gescheitert. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies am Mittwoch den Antrag des Getränkelieferanten zurück, dem Wahlvorstand mittels einstweiliger Verfügung die für den 2. April angesetzte Betriebsratswahl am Standort Düsseldorf zu untersagen (Az.: 7 TaBVGa 2/20).
Der Arbeitgeber ist der Ansicht, die Einladung zur Bestellung des Wahlvorstands auf einer Betriebsversammlung habe zu wenige Mitarbeiter erreicht. Das sei mit dem Grundsatz einer allgemeinen Wahl nicht vereinbar. Deshalb müsse die Wahl untersagt werden.
Das Landesarbeitsgericht sah aber keinen Grund für einen Abbruch. Die Wahl müsse «den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen», um untersagt werden, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Das sei aber nicht der Fall. Eine etwaige zu kurze Einladungsfrist führe nicht zur Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands. Ob die Betriebsratswahl anfechtbar sei, habe das Landesarbeitsgericht nicht entscheiden müssen. Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts sind keine Rechtsmittel möglich.
(dpa)