Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. November 2025 in der Rechtssache C‑654/23 eine wegweisende Entscheidung zum E-Mail-Marketing getroffen. Demnach können Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Werbe-Newsletter auch dann versenden, wenn der Empfänger zuvor keinen Kauf getätigt hat. Entscheidend ist, dass die Vorgaben des § 7 Abs. 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eingehalten werden.
Der Fall hatte seinen Ursprung in Rumänien, wo ein Medienunternehmen Werbe-Newsletter an Nutzer verschickte, die sich lediglich für einen kostenlosen Dienst registriert und ihre E-Mail-Adresse angegeben hatten. Die lokale Datenschutzbehörde sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO, da keine ausdrückliche Zustimmung für die Werbung vorlag. Der EuGH entschied jedoch zugunsten des Unternehmens und stellte klar, dass ein tatsächlicher Kauf nicht zwingend erforderlich ist, um E-Mail-Werbung im Rahmen des sogenannten Bestandskundenprivilegs zu versenden. Stattdessen kann auch die bloße Angabe einer E-Mail-Adresse bei der Registrierung für einen kostenlosen Dienst ausreichen. Diese Entscheidung erweitert die bisherige Interpretation von § 7 Abs. 3 UWG und schafft Planungssicherheit für Unternehmen, die ihre Bestandskunden über Newsletter erreichen wollen.
Trotz der Erleichterung gelten klare Regeln: Die E-Mail-Adresse muss im Zusammenhang mit einem Verkauf oder einer Registrierung für einen kostenlosen Dienst erhoben worden sein. Die Werbung darf ausschließlich für eigene, ähnliche Waren oder Dienstleistungen erfolgen, und der Empfänger darf der Nutzung seiner E-Mail-Adresse nicht widersprochen haben. Unternehmen sind zudem verpflichtet, das Widerspruchsrecht klar und deutlich zu kommunizieren, sowohl bei der Erhebung der E-Mail-Adresse als auch bei jeder weiteren Werbesendung. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, kann Newsletter ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versenden, wobei die DSGVO weiterhin relevant bleibt und eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls empfehlenswert ist.
Das Urteil erleichtert vor allem den Direktvertrieb, da Unternehmen, die ihre Kundendaten selbst erheben und kontrollieren, künftig flexibler Newsletter versenden können. Das Double-Opt-in ist in den genannten Fällen nicht zwingend erforderlich, sofern § 7 Abs. 3 UWG korrekt angewendet wird. Für Händler auf Plattformen wie Amazon oder eBay gilt jedoch, dass der direkte Zugriff auf Kundendaten oft eingeschränkt ist, sodass die Erleichterung in der Praxis kaum genutzt werden kann. Da das Urteil aus dem Kontext eines Medienunternehmens stammt, sollte die Übertragbarkeit auf klassische Online-Shops oder Marktplatzhändler vorsichtig geprüft werden.
Insgesamt schafft das EuGH-Urteil eine deutliche Erleichterung für das E-Mail-Marketing und erweitert das Bestandskundenprivileg. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen Newsletter versenden, ohne dass ein Kauf vorausgegangen sein muss, müssen aber gleichzeitig sicherstellen, dass alle Bedingungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind und das Widerspruchsrecht transparent umgesetzt wird.













