3G am Arbeitsplatz: Österreich verschärft Corona-Maßnahmen

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Mit einer 3G-Regel am Arbeitsplatz will Österreich wieder Schwung in die Impfkampagne gegen das Coronavirus bringen. Seit Montag müssen alle, die Kontakt zu anderen Menschen nicht ausschließen können, getestet, genesen oder geimpft sein. Für eine 14-tägige Übergangsfrist kann man auch durchgehend eine FFP2-Maske tragen.

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Regel zumindest stichprobenartig zu kontrollieren.

Bei Verstößen drohen Strafen für Arbeitnehmer bis zu 500 Euro, für Arbeitgeber bis zu 3600 Euro. Arbeitsrechtler haben auf etwaige Konflikte mit dem Datenschutzgesetz hingewiesen, wenn Firmen eine Liste ungeimpfter Mitarbeiter führen.

Die Zahl der Corona-Neuinfektionen in Österreich steigt unterdessen weiter deutlich. Innerhalb von 24 Stunden wurden 4523 Fälle gemeldet, wie das Gesundheits- und das Innenministerium am Montag berichteten. Vergangenen Montag waren es 2850 Neuinfektionen. Auf den Intensivstationen wurden den Angaben zufolge 292 Menschen behandelt.

Ab einer Zahl von 300 Intensivpatienten tritt mit einer Woche Vorlaufzeit die zweite der fünf Stufen des neuen Maßnahmenplans der Regierung in Kraft. Dann ist unter anderem der Zutritt zur Nachtgastronomie und zu Après-Ski-Lokalen nur noch Genesenen und Geimpften gestattet. Ab 500 mit Covid-Patienten belegten Intensivbetten gilt diese Regel auch für alle anderen gastronomischen Betriebe und die Hotels. Ab 600 Betten droht ein Lockdown für Ungeimpfte.

Die Regierung erhofft sich von der Verschärfung, dass sich wieder mehr Menschen impfen lassen. In Österreich sind rund 63 Prozent der Menschen vollständig gegen die neue Lungenkrankheit geimpft, in Deutschland sind es etwa 66 Prozent.

Ab Mitte November tritt nach den Worten von Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) eine weitere Maßnahme in Kraft. Dann soll unter den Testmethoden nur noch ein PCR-Test für Zutritt zum Arbeitsplatz gültig sein.

Sechs von neun österreichischen Bundesländern haben ihrerseits strengere Corona-Regeln für Ungeimpfte angekündigt. In Restaurants und Bars sowie bei größeren Veranstaltungen erhalten ab 8. November nur noch Genesene und Geimpfte Zutritt, wie die Behörden am Samstag berichteten. Auch ein negativer Test reicht dann bei Ungeimpften nicht mehr aus. Vielerorts wird zudem das Tragen einer FFP2-Maske etwa in Einkaufszentren oder Markthallen vorgeschrieben. Die Kontrollen sollen verschärft werden.

Nachstehende Regelungen gelten für Stufe 1 des Stufenplans.

Après-Ski

Der Betreiber von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, dürfen Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nur einlassen, wenn diese einen 2,5G-Nachweis vorweisen (d.h. für alle über 12 Jahren: geimpft, genesen oder PCR-getestet; Achtung: Antikörper-Nachweis gilt nicht!).

Seilbahnen

Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen darf ab 15.11. Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn nicht zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen, nur einlassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorweisen.

In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Der Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.

Was die Kontrolle der Einhaltung der 3G-Regel betrifft, wird klargestellt, dass der Verpflichtung zur wirksamen Kontrolle entsprochen wird, wenn der 3G-Nachweis aus Anlass des Ticketverkaufs kontrolliert wird und bei Jahreskarten etwa eine Freischaltung der Skikarten nur für den Zeitraum der Gültigkeit des jeweiligen Nachweises erfolgt. Eine „Freischaltung“ von Saisonkarten nur für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Nachweises und die damit einhergehende Datenspeicherung bedarf im Übrigen einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung in die Speicherung des Gültigkeitsdatums. Im Fall der Ausgabe von Liftkarten durch Dritte (z.B. durch den Hotelbetreiber bei Pauschalreisen, die bereits eine Skikarte beinhalten, Lehrer bei Schulskikursen etc.) entspricht der Betreiber seiner Sorgetragungspflicht, wenn er (vertraglich) sicherstellt, dass eine entsprechende 3G-Kontrolle durch diesen erfolgt (der Dritte wird damit gleichsam für den Liftbetreiber tätig). Der Nachweis ist somit nicht jedes Mal bei der Nutzung der Seilbahnanlage vorzuweisen.

Weihnachtsmärkte

Für Weihnachtsmärkte mit Essen & Trinken gelten grundsätzlich die Regeln wie für Zusammenkünfte allgemein. Es reicht allerdings eine Kontrolle der 3G-Nachweise z.B. anlässlich einer Bänderausgabe bei definierten Kontrollpunkten außerhalb bzw. innerhalb des Marktareals und in weiterer Folge eine stichprobenartige Kontrolle dieser Bänder.


 

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