Aktuelle Informationen der Bundesregierung zu den Coronahilfen

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Aktuelle Informationen des Bundeswirtschaftsministeriums zu den Coronahilfen

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auch noch einmal zusammenfassend über aktuelle Neuerungen bei den Corona-Zuschusshilfen informiert. Es geht um Antragsfristen, Antragsberechtigte sowie Prüfungen und Abrechnungen. Alle weiteren Informationen zu den Zuschusshilfen sind weiterhin auf der Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de und Informationen zu den weiteren Corona-Hilfen des Bundes für Unternehmen auf https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html zu finden.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Ende der Antragsfristen am 31. Oktober 2021 für Erst- und Änderungsanträge

  • Derzeit werden alle prüfenden Dritten, die Erstanträge gestellt haben, per Mail noch einmal auf das Ende der Antragsfristen hingewiesen.
  • Wahlrecht: Seit 30. August 2021 können Selbständige, die Neustarthilfe erhalten haben, nachträglich in die Überbrückungshilfe III wechseln und umgekehrt. Wann das sinnvoll ist und wie das geht, steht in den Überblicksartikeln zur Neustarthilfe und zur Überbrückungshilfe III auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Überbrückungshilfe III Plus: Erweiterung der Antragsberechtigten, Verlängerung des Förderzeitraums und der Antragsfrist

  • Seit 24. September 2021 können Unternehmen, die für Juni 2021 Überbrückungshilfe erhalten haben und im Juli 2021 von Hochwasser und Starkregen betroffen waren, Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragen.
  • Der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus wurde um die Monate Oktober, November und Dezember 2021 ausgeweitet. Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe III für die Monate Juli bis September 2021 gestellt hatten, können über prüfende Dritte einen Änderungsantrag stellen, wenn sie auch in den Monaten Oktober bis Dezember 2021 Corona-bedingte Umsatzeinbußen von mehr als 30 Prozent haben.
  • Die Frist für die Antragstellung wurde verlängert bis 31. Dezember 2021.
  • Seit 25. August 2021 kann Schadensausgleich auch im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus beantragt werden. Infos dazu hier.
  • Personalkostenpauschale oder Restart-Prämie: prüfende Dritte können für die Förderperiode Juli bis September im Vergleichsrechner checken, was besser ist.

Neustarthilfe Plus: Verlängerung des Förderzeitraums und der Antragsfrist

  • Der Förderzeitraum der Neustarthilfe Plus wurde um die Monate Oktober, November und Dezember 2021 ausgeweitet. Anders als bei der Überbrückungshilfe III Plus müssen hier für die Förderperiode Oktober bis Dezember 2021 in jedem Fall Erstanträge gestellt werden.
  • Direktantragsteller und (seit 10. September 2021) prüfende Dritte können Anträge für die Förderperiode Juli bis September 2021 stellen. Direktantragsteller können seit 20. September 2021 auch Änderungsanträge für die Förderperiode Juli bis September einreichen und ihre Angaben zur Kontonummer korrigieren.
  • Seit 13. Oktober 2021 können Soloselbstständige, Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, unständig Beschäftigte und kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten einen Direktantrag auf Neustarthilfe Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Der Antrag über prüfende Dritte wird Anfang November zur Verfügung stehen. Konkrete Infos dazu hier.

Prüfungen und Abrechnungen der Überbrückungshilfen

  • Schlussabrechnung -Verlängerung der Fristen: Prüfende Dritte müssen bis spätestens 30. Juni 2022 die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I, II und III sowie die November- und Dezemberhilfe vorlegen. Mehr dazu in den FAQs zu den Hilfen (Stichwort: „Wie funktioniert die Schlussabrechnung?“).
  • Endabrechnung: Das Einreichen von Endabrechnungen ist ab November bis 31. Dezember 2021 möglich. Rückzahlungen müssen bis Ende Juni 2022 erfolgen.
  • Verstärkte Nachprüfung der Direktanträge auf November- und Dezemberhilfe: Alle Soloselbständigen, die per Direktantrag November- oder Dezemberhilfe beantragt haben, obwohl sie nicht bereits seit November 2020 direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen und damit nicht antragsberechtigt waren, können dies nun folgendermaßen korrigieren: Zunächst muss die November-/ Dezemberhilfe zurückgezahlt und danach kann für November/Dezember 2020 die Überbrückungshilfe III beantragt werden, sofern ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent vorlag. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III läuft noch bis 31.10.2021. Die Direktanträge auf November- und Dezemberhilfe werden daher derzeit verstärkt durch die Bewilligungsstellen überprüft.

Alle diejenigen, die November- und Dezemberhilfe über prüfende Dritte beantragt haben, werden regulär im Rahmen der Schlussabrechnung, die Ende 2021 startet, überprüft.


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