Betriebsschließung im Lockdown - Gastwirt verliert am BGH

| Politik Politik

 Im März 2020 war die Pandemie so richtig da - und Marco Ceccaroli musste sein Restaurant «Bellavista» im Ostsee-Ferienort Travemünde zwei Monate schließen. «Da war erst mal Panik. Und die Angst, in die Insolvenz zu rutschen», sagt der 53-Jährige. «Staatliche Hilfen gab es damals ja noch nicht.» Im November 2020 folgte ein zweiter Lockdown, diesmal fünf Monate.

Doch Ceccaroli fühlte sich abgesichert, hatte er doch extra eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Die ist zum Beispiel für einen Ausgleich bei entgangenen Einnahmen und fortlaufenden Betriebskosten wie Miete oder Lohnzahlungen für Mitarbeiter gedacht. Rund 40 000 Euro wollte Ceccaroli von der Versicherung, bei der er von Anfang an sei. «Ich als Laie verstehe das so, dass ich im Fall der Fälle abgesichert bin.»

Doch die Gerichte sahen das anders: Weil die Corona-Pandemie nicht explizit im Vertrag genannt ist, brauchte die Versicherung nichts zahlen. Ein Angebot von etwa 7000 Euro habe er abgelehnt, sagt der Gastronom. Er zog nun vor den Bundesgerichtshof (BGH) nach Karlsruhe. Doch der wies die Revision am Mittwoch zurück. (Az. IV ZR 144/21)

Das oberste deutsche Zivilgericht hat sich zum ersten Mal mit der Thematik befasst, doch es gibt viele vergleichbare Fälle. Allerdings wird es immer auf den genauen Wortlaut der Versicherung ankommen.

In Ceccarolis Police, vor der Pandemie abgeschlossen, standen weder Covid-19 noch Sars-CoV-2 namentlich. Doch es gab eine lange Liste mit Krankheiten und Krankheitserregern. Sein BGH-Anwalt Siegfried Mennemeyer argumentierte, niemand lese sich eine auch noch sehr klein gedruckte Liste durch. Über der stehe - deutlich größer - das «Versprechen», bei einer Betriebsschließung versichert zu sein.

Eine solch detaillierte Auflistung ergebe aber keinen Sinn, wenn jede meldepflichtige Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen bei der Urteilsverkündung. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass die Liste abschließend sei. Er könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für Krankheiten die Deckung übernehmen will, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind und die - wie Corona - erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten. Hier sei Versicherern auch keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich.

Anders als vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angenommen spielt es dem Urteil zufolge für den Versicherungsfall aber keine Rolle, ob eine Infektionsgefahr von dem konkreten Betrieb ausgeht.

Ceccaroli, der das «Bellavista» 2003 von seinem Vater übernommen hatte, reagierte verärgert: Zwar habe er das nach zwei Niederlagen erwartet. Dass Versicherungen durch «verklausulierte» Beschreibungen Recht bekommen, sei aber schon krass und fühle sich ungerecht an. «Man fühlt sich ein bisschen veräppelt und nicht ausreichend geschützt seitens der Versicherung.» Er werde das Urteil akzeptieren. «Damit ist das Kapitel abgeschlossen. Ich schaue nach vorne.»

Finanziell sei er abgesichert. Und die beiden letzten Sommer seien unglaublich gut gewesen. Viele Touristen seien zur Ostsee gekommen. «Da sind wir in einer glücklichen Lage hier», sagte Ceccaroli. Bei Kollegen in anderen Regionen Deutschlands sehe das anders aus.

Die beklagte Axa begrüßte die BGH-Entscheidung, «weil sie unseren Versicherten und uns Rechtssicherheit gibt». Es brauche klare vertragliche Grundlagen für die Regulierung von Versicherungsfällen.

Ähnlich äußerte sich der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen: «Grundsätzlich können wir die Enttäuschung von Gastronomen und Hoteliers verstehen, wenn Versicherer Zahlungen ablehnen. Versicherer können aber nur das bezahlen, was versichert ist.» Und Corona sei nicht versichert, wenn es in der Liste versicherter Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt sei.

Der Verband geht von rund 73 000 Betriebsschließungsverträgen zu Beginn der Pandemie aus - bei rund 3,5 Millionen Betrieben über alle Wirtschaftszweige in Deutschland. Betriebsschließungsversicherungen seien dabei nicht für eine Betriebsunterbrechung etwa nach einem Feuer gedacht, sondern speziell zum Beispiel für Gastronomiebetriebe, Großküchen oder für Unternehmen, die Lebensmittel herstellen. Sollte in einem Hotel das Norovirus ausbrechen oder eine Eisdiele wegen Salmonellen vorübergehend dichtmachen müssen, greifen sie.

Die Krux liegt aber eben im Detail. Was versichert ist, hängt vom genauen Wortlaut ab: Wird allgemein auf das Infektionsschutzgesetz des Bundes verwiesen oder auf eine Fassung zu einem bestimmten Zeitpunkt? Werden konkrete Krankheiten genannt?

Weil das sehr unterschiedlich ist, agierten auch die Versicherungen uneinheitlich: Manche zahlten, andere nicht. In einigen Fällen einigten sich beide Seiten außergerichtlich. Nach GDV-Angaben wurden in den vergangenen beiden Jahren rund eine Milliarde Euro für versicherte Schäden nach der Betriebsschließungsversicherung geleistet - der Hauptanteil mit rund 900 Millionen im Jahr 2020.

Landeten Streitfälle vor Gericht, endeten sie meist zugunsten der Versicherer: Der GDV verweist auf 470 erstinstanzliche Verfahren, von denen etwa jedes zehnte gegen die Mitglieder entschieden worden sei. Bei den Berufungsverfahren seien 95 Prozent für die Versicherer geendet. So hatte denn auch die Hauptgeschäftsführerin des Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga, Ingrid Hartges, vor der BGH-Verhandlung auf eine «Trendwende» gehofft. Denn darüber hinaus gibt es noch zig ungelöste Konflikte: Allein beim BGH sind ungefähr 160 vergleichbare Verfahren anhängig. Die Zahl verändere sich täglich, so ein Sprecher.

Für die Zukunft dürfte das BGH-Urteil indes kaum eine Rolle spielen. Laut GDV werden solche Policen regelmäßig erneuert und sind nunmehr angepasst. Auch Ceccaroli hat einen neuen Vertrag bekommen, wie er sagt. In dem stehe nun, dass Pandemien nicht mitversichert seien.

Das oberste deutsche Zivilgericht hat sich zum ersten Mal mit der Thematik befasst, doch es gibt viele vergleichbare Fälle. Allerdings wird es immer auf den genauen Wortlaut der Versicherung ankommen.

In Ceccarolis Police, vor der Pandemie abgeschlossen, standen weder Covid-19 noch Sars-CoV-2 namentlich. Doch es gab eine lange Liste mit Krankheiten und Krankheitserregern. Sein BGH-Anwalt Siegfried Mennemeyer argumentierte, niemand lese sich eine auch noch sehr klein gedruckte Liste durch. Über der stehe - deutlich größer - das «Versprechen», bei einer Betriebsschließung versichert zu sein.

Eine solch detaillierte Auflistung ergebe aber keinen Sinn, wenn jede meldepflichtige Krankheit vom Versicherungsschutz umfasst sein sollte, sagte die Vorsitzende Richterin Barbara Mayen bei der Urteilsverkündung. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne erkennen, dass die Liste abschließend sei. Er könne nicht davon ausgehen, dass der Versicherer auch für Krankheiten die Deckung übernehmen will, die nicht in diesem Katalog aufgeführt sind und die - wie Corona - erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten. Hier sei Versicherern auch keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich.

Anders als vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht angenommen spielt es dem Urteil zufolge für den Versicherungsfall aber keine Rolle, ob eine Infektionsgefahr von dem konkreten Betrieb ausgeht.

Ceccaroli, der das «Bellavista» 2003 von seinem Vater übernommen hatte, reagierte verärgert: Zwar habe er das nach zwei Niederlagen erwartet. Dass Versicherungen durch «verklausulierte» Beschreibungen Recht bekommen, sei aber schon krass und fühle sich ungerecht an. «Man fühlt sich ein bisschen veräppelt und nicht ausreichend geschützt seitens der Versicherung.» Er werde das Urteil akzeptieren. «Damit ist das Kapitel abgeschlossen. Ich schaue nach vorne.»

Finanziell sei er abgesichert. Und die beiden letzten Sommer seien unglaublich gut gewesen. Viele Touristen seien zur Ostsee gekommen. «Da sind wir in einer glücklichen Lage hier», sagte Ceccaroli. Bei Kollegen in anderen Regionen Deutschlands sehe das anders aus.

Die beklagte Axa begrüßte die BGH-Entscheidung, «weil sie unseren Versicherten und uns Rechtssicherheit gibt». Es brauche klare vertragliche Grundlagen für die Regulierung von Versicherungsfällen.

Ähnlich äußerte sich der Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Jörg Asmussen: «Grundsätzlich können wir die Enttäuschung von Gastronomen und Hoteliers verstehen, wenn Versicherer Zahlungen ablehnen. Versicherer können aber nur das bezahlen, was versichert ist.» Und Corona sei nicht versichert, wenn es in der Liste versicherter Krankheiten der Versicherungsbedingungen nicht genannt sei.

Der Verband geht von rund 73 000 Betriebsschließungsverträgen zu Beginn der Pandemie aus - bei rund 3,5 Millionen Betrieben über alle Wirtschaftszweige in Deutschland. Betriebsschließungsversicherungen seien dabei nicht für eine Betriebsunterbrechung etwa nach einem Feuer gedacht, sondern speziell zum Beispiel für Gastronomiebetriebe, Großküchen oder für Unternehmen, die Lebensmittel herstellen. Sollte in einem Hotel das Norovirus ausbrechen oder eine Eisdiele wegen Salmonellen vorübergehend dichtmachen müssen, greifen sie.

Die Krux liegt aber eben im Detail. Was versichert ist, hängt vom genauen Wortlaut ab: Wird allgemein auf das Infektionsschutzgesetz des Bundes verwiesen oder auf eine Fassung zu einem bestimmten Zeitpunkt? Werden konkrete Krankheiten genannt?

Weil das sehr unterschiedlich ist, agierten auch die Versicherungen uneinheitlich: Manche zahlten, andere nicht. In einigen Fällen einigten sich beide Seiten außergerichtlich. Nach GDV-Angaben wurden in den vergangenen beiden Jahren rund eine Milliarde Euro für versicherte Schäden nach der Betriebsschließungsversicherung geleistet - der Hauptanteil mit rund 900 Millionen im Jahr 2020.

Landeten Streitfälle vor Gericht, endeten sie meist zugunsten der Versicherer: Der GDV verweist auf 470 erstinstanzliche Verfahren, von denen etwa jedes zehnte gegen die Mitglieder entschieden worden sei. Bei den Berufungsverfahren seien 95 Prozent für die Versicherer geendet. So hatte denn auch die Hauptgeschäftsführerin des Hotel- und Gaststättenverbandes Dehoga, Ingrid Hartges, vor der BGH-Verhandlung auf eine «Trendwende» gehofft. Denn darüber hinaus gibt es noch zig ungelöste Konflikte: Allein beim BGH sind ungefähr 160 vergleichbare Verfahren anhängig. Die Zahl verändere sich täglich, so ein Sprecher.

Für die Zukunft dürfte das BGH-Urteil indes kaum eine Rolle spielen. Laut GDV werden solche Policen regelmäßig erneuert und sind nunmehr angepasst. Auch Ceccaroli hat einen neuen Vertrag bekommen, wie er sagt. In dem stehe nun, dass Pandemien nicht mitversichert seien. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Booking.com muss Kunden in Österreich nach der Buchung Name und ladungsfähige Anschrift privater Unterkunftgeber mitteilen. Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der Plattform gegen die entsprechende Entscheidung der Vorinstanzen zurückgewiesen.

Die geplante Abschaffung des Rabattfreibetrags für Mitarbeiter ist im aktuellen Referentenentwurf zur Einkommensteuerreform nicht mehr enthalten. Zuvor hatten Verbände aus Hotellerie, Gastronomie und Touristik die Pläne kritisiert.

Die Wirtschaftskammer Österreich hat mit den Gewerkschaften GPA und vida einen neuen Kollektivvertrag für die Gastronomie und Hotellerie vereinbart. Ab Oktober steigen die Gehälter um durchschnittlich drei Prozent, ergänzt durch Einmalzahlungen und höhere Lehrlingseinkommen.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil will den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiterrabatte von 1.080 Euro abschaffen. Der Deutsche Reiseverband kritisiert die Pläne und verweist auf die besondere Bedeutung vergünstigter Reiseleistungen für Beschäftigte der Branche.

Sekt oder Bier bei der Konfirmationsfeier oder der Jugendweihe: Das war seit Generationen üblich. Doch die Gefahren durch Alkohol werden inzwischen viel ernster genommen. Der Gesetzgeber reagiert.

Seit dem 12. August gelten erste Vorgaben der europäischen Verpackungsverordnung PPWR verbindlich. Für Hotels und Gastronomiebetriebe kann die eigene Marke auf Verpackungen zusätzliche Verantwortlichkeiten auslösen.

Deutschlands Arbeitgeber pochen auf eine Arbeitszeit-Reform. Sie wollen - aus ihrer Sicht endlich - eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Der DGB warnt vor einem Rückfall ins 19. Jahrhundert.

Höhere Steuern und damit höhere Preise für Brot, Butter und Obst: Darauf zielt ein Vorschlag von Ökonom Clemens Fuest. Er will Einheitlichkeit bei der Mehrwertsteuer und im Gegenzug manche entlasten.

Ab 2027 plant Duisburg die Einführung einer Bettensteuer von drei Euro pro Nacht. Während die Stadt mit Einnahmen zur Haushaltskonsolidierung rechnet, kritisiert die Hotelbranche den zusätzlichen Aufwand und warnt vor Abwanderungseffekten.

Die Europäische Kommission will Mitgliedstaaten und Kommunen mit dem geplanten Affordable Housing Act zusätzliche Instrumente gegen Wohnungsdruck an die Hand geben. Ein Schwerpunkt des Vorhabens sind Maßnahmen im Zusammenhang mit Kurzzeitvermietungen wie Airbnb.