Bundesregierung will verlängertes Kurzarbeitergeld jetzt doch erhöhen

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Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will jetzt doch eine Aufstockung des bis Ende März verlängerten Kurzarbeitergeldes in der Corona-Pandemie ermöglichen. Der DEHOGA Bundesverband hatte sich in der letzten Woche mit einem eindringlichen Appell an die verantwortlichen Politiker in Berlin gewandt und verhandelt.

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) will jetzt doch eine Aufstockung des bis Ende März verlängerten Kurzarbeitergelds in der Corona-Pandemie ermöglichen. Einen entsprechenden Änderungsantrag wollen die Ampel-Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und FDP mit dem Gesetz zur Corona-Impfprävention auf den Weg bringen, wie es am Dienstag aus dem Arbeitsministerium hieß. Die «Rheinische Post» berichtete zuerst darüber.

Demnach sollen ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt werden. Wenn ein Kind im Haushalt lebt, soll der Satz 77 Prozent betragen. Ab dem siebten Bezugsmonat sind 80 Prozent und mit Kind 87 Prozent geplant.

Dies soll für Beschäftigte gelten, die bis zum 31. März 2021 während der Pandemie einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld hatten. Außerdem sollen die Beschäftigten, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze erhalten.

Der erleichterte Zugang zu Kurzarbeit in der Corona-Krise war bereits per Verordnung verlängert worden. Die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten wurde für weitere drei Monate bis zum 31. März 2022 verlängert. Die Verlängerung bezog sich allerdings nicht auf das erhöhte Kurzarbeitergeld. Diese Regelung blieb bis Ende Dezember befristet. Der Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) hatte davor gewarnt, dass ein Verlust von 100 000 Beschäftigten drohe, wenn das aufgestockte Kurzarbeitergeld nicht verlängert werde.

Im Zusammenhang mit dem verlängerten und verbesserten Kurzarbeitergeld mahnt der DEHOGA die einhundertprozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge an. Aktuell geplant ist, dass die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge auf die Hälfte reduziert wird. Zöllick betont: „Die Regelung der hundertprozentigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge darf keinesfalls zum 31. Dezember auslaufen. Die Betriebe brauchen auch hier volle Unterstützung und Planungssicherheit.“

Der DEHOGA beschrieb in seinem Apell die die aktuelle Situation und die politischen Notwendigkeiten wie folgt:

„Wenn Mitarbeiter der Branche, die bis jetzt den steinigen Weg durch die Pandemie gemeinsam mit ihren Kollegen und Arbeitgebern gegangen sind, tatsächlich ab dem 1. Januar 2022 wieder auf 60 % Kurzarbeitergeld zurückfallen, zieht man ihnen und auch den Betrieben den Boden unter den Füßen weg. Auf dem Höhepunkt der coronabedingten Beschäftigungsverluste im April 2021 hatte das Gastgewerbe fast 139.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte weniger als 2019. Wie sehr Abwanderung und Kündigungen die Branche geschwächt haben, konnte man dann im Sommer 2021 nach Ende des Lockdowns sehen: Nahezu alle unsere Betriebe suchten händeringend nach Mitarbeitern. Wenn jetzt auch noch der finanzielle Schutzschirm, der 85 % unserer Mitarbeiter durch die schweren Monate hindurch in den Betrieben gehalten hat, verkleinert wird, steht die Branche im Regen. Abwanderung wird forciert und es werden Schäden für die Fachkräftesicherung der Branche produziert, die auch mittelfristig nicht mehr zu reparieren sein werden. Wir befürchten den Verlust von weiteren 100.000 Mitarbeitern, wenn das höhere Kurzarbeitergeld entfällt. Das muss unbedingt verhindert werden!

Die allermeisten gastgewerblichen Betriebe werden die finanziellen Einbußen der Mitarbeiter nicht ausgleichen können. Sie sind nach 1 ¾ Jahren Pandemie selbst finanziell ausgeblutet. Der Umsatzrückgang in diesem Jahr betrug von Januar bis September 41,4 %, verglichen mit dem Vorkrisenjahr 2019. Die Überbrückungshilfen (Fixkostenerstattung) reichen nicht aus, um das Kurzarbeitergeld aufstocken zu können. Dazu kommen Tilgungen von Krediten und die Zahlung gestundeter Steuern etc. Durch die nur noch 50-prozentige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit kommen weitere Lasten auf die Betriebe zu. Die coronabedingten Gründe für die 100-prozentige Erstattung gelten heute wieder genauso wie im Frühjahr 2020. Deshalb bitten wir dringend darum, die Entscheidung der geschäftsführenden Bundesregierung zu korrigieren.“ (mit dpa)


 

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