DEHOGA informiert zu Hochwasser und Kurzarbeit

| Politik Politik

Kaum erholen sich die meisten gastgewerblichen Betriebe langsam von den Corona-Lockdowns, schon erfolgt für manche von ihnen der Hochwasser-Schock. Unvorstellbar dramatisch natürlich für diejenigen, die direkt in den überfluteten Gebieten liegen und deren Betriebe zerstört und beschädigt sind, wo sogar Menschen aus den Familien der Unternehmer oder Mitarbeiter zu Schaden gekommen sind oder vermisst werden. "Zuallererst bei ihnen sind in diesen Tagen unsere Gedanken. Aber auch wer nur mittelbar betroffen ist, z.B. durch Ausfälle in der Logistik oder Infrastruktur, hat jetzt zu kämpfen", so der DEHOGA. 

Nachfolgend liefert der Verband einige aktuelle Informationen mit dem Fokus Kurzarbeit:

Hochwasser stellt ein sog. "unabwendbares Ereignis" dar. Das bedeutet, betroffene Betriebe, bei denen wegen des Hochwassers Arbeit ausfällt, können Kurzarbeit anzeigen. Und zwar unter Geltung der aktuellen, erleichterten Corona-Sonderregelungen. Es gilt also insbesondere nur das Zehn-Prozent-Quorum, es müssen keine Minusstunden aufgebaut und noch nicht verplanter Urlaub nicht vorrangig eingebracht werden, Sozialbeiträge werden jedenfalls bis zum 30. September 2021 zu 100 % erstattet. Das gilt jedoch nur, wenn die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt wird.

Darüber hinaus sollten Hoteliers und Gastronomen in den verschiedenen denkbaren Fallkonstellationen Folgendes beachten:

1. Beschäftigte im Betrieb beziehen bereits und noch aufgrund der Corona-Auswirkungen Kurzarbeitergeld

Ist der Betrieb nun unmittelbar vom Hochwasser betroffen und soll die Kurzarbeit deswegen ausgeweitet werden, so muss die Ausweitung der Kurzarbeit der Arbeitsagentur schriftlich mitgeteilt und begründet werden. Eine formale Anzeige auf Kurzarbeit ist in diesem Fall jedoch nicht erforderlich. Die bereits angezeigte Kurzarbeit (in den meisten Fällen nach Ende des Komplett-Lockdowns „aus wirtschaftlichen Gründen“) kann aufgrund des „unabwendbaren Ereignisses“ ausgeweitet werden, ohne dass es einer Änderung der bisherigen Anerkennungsentscheidung bedarf. Wenn die Verlängerung der Kurzarbeit erforderlich ist, muss dies bei der Arbeitsagentur angezeigt werden. Auch wenn sich am Umfang der Kurzarbeit nichts ändert (z.B. geschlossene Diskothek, die auch bisher schon in Kurzarbeit Null war, jetzt aber zusätzlich noch überflutet wurde) empfiehlt der DEHOGA sicherheitshalber eine Mitteilung der Situation an die Arbeitsagentur.

2. Betrieb ist unmittelbar vom Hochwasser betroffen, war aber zuletzt nicht mehr in Kurzarbeit

Wurde seit mehr als zwei Monaten kein Kurzarbeitergeld mehr beantragt, so muss der Betrieb, der jetzt z.B. durch Überflutung unmittelbar vom Hochwasser betroffen ist und wieder mit der Kurzarbeit starten muss, diese auf Basis eines „unabwendbaren Ereignisses“ neu anzeigen. Die Anzeige muss unter Nutzung des Vordrucks bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

3. Betrieb ist nur mittelbar betroffen

Wenn der Betrieb lediglich mittelbar vom Hochwasser betroffen ist, z.B. durch die Überflutung eines wesentlichen Zulieferbetriebes, so kann der mittelbar betroffene Betrieb Kurzarbeit nur aus wirtschaftlichen Gründen anzeigen. Die Kurzarbeit muss unter Nutzung des Vordrucks angezeigt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Der Kurzarbeitergeldbezug ist auf längstens 12 Monate beschränkt.

Es gibt Fälle, in denen die Abgrenzung zwischen unmittelbarer und mittelbarer Betroffenheit schwierig ist, z.B. wenn der Arbeitsausfall auf der Vernichtung von Infrastruktur beruht. Aus DEHOGA-Sicht ist jedenfalls dann, wenn der Betrieb zwar nicht selbst überflutet oder beschädigt wurde, aber wegen fehlender Infrastruktur nicht funktionsfähig ist, von einem „unabwendbaren Ereignis“ auszugehen. Das gilt auch für die notwendige Dauer von Aufräumarbeiten. Wenn dagegen Gäste ausbleiben, weil die touristische Infrastruktur im Ort oder in der Region nicht mehr attraktiv ist, dürfte es sich eher um „wirtschaftliche Gründe“ handeln.

4. Betrieb ist nicht betroffen, aber Beschäftigte sind vom Hochwasser betroffen

Die Ursachen für den Arbeitsausfall müssen im Betrieb liegen. Es ist demnach nicht möglich, Kurzarbeit für Beschäftigte anzuzeigen, die ausschließlich persönlich von dem Hochwasser betroffen sind, z.B. weil ihr Haus eingestürzt ist oder Angehörige vermisst werden. Auch wenn der Betrieb bereits aufgrund der Corona-Auswirkungen in Kurzarbeit ist, darf diese nicht jetzt aufgrund der persönlichen Betroffenheit von Beschäftigten ausgeweitet werden. Wir empfehlen in solchen Fällen den Betrieben, mit den Beschäftigten großzügige individuelle Absprachen über Freistellung oder Urlaub zu treffen.


Zurück

Vielleicht auch interessant

Der Mindestlohn steigt wie geplant zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde. Das Bundeskabinett beschloss in Berlin eine entsprechende Verordnung.

Bundesagrarminister Alois Rainer spricht sich gegen ein Verbot von Bezeichnungen wie «Veggie-Schnitzel» oder «Tofu-Wurst» für pflanzliche Lebensmittel aus. Es würde «unglaublich hohe Kosten für die Wirtschaft» sowie Bürokratie verursachen, sagte der CSU-Politiker vor einem Treffen mit einem EU-Amtskollegen in Luxemburg.

Zwei Drittel der abhängig Beschäftigten in Deutschland sprechen sich für eine Lockerung der täglichen Arbeitszeitbegrenzung und die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit aus. Dies ist das zentrale Ergebnis einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Die Debatte um geplante Steuerentlastungen für die Gastronomie und Pendler spitzt sich zu. Nach der ablehnenden Haltung von Bundesfinanzminister Klingbeil hinsichtlich einer Kompensation für die Länder, kam scharfe Kritik von Ministerpräsidenten der CDU. Gleichzeitig warnt der DEHOGA vor den Folgen einer Verzögerung der Entscheidungen.

Der Streit zwischen Bund und Ländern über die Finanzierung des geplanten Entlastungspakets spitzt sich zu. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat die Länder scharf vor einem Scheitern der geplanten Mehrwertsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie gewarnt. Jetzt äußerten sich weitere Politiker und Verbände.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil hat angesichts des anhaltenden Streits über die Verteilung der Steuerausfälle mit einem Scheitern der geplanten Entlastungen für die Gastronomie und Pendler gedroht. Die Länder fordern eine Kompensation der zu erwartenden Mindereinnahmen durch den Bund.

Entlastung für eine krisengeschüttelte Branche: In einer öffentlichen Anhörung im Bundestag bekräftigen Wirtschaftsvertreter und Fachexperten die Notwendigkeit der geplanten Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen von 19 auf sieben Prozent. Kritiker stellten die fiskalischen Kosten und die soziale Treffsicherheit der Maßnahme infrage.

Österreichs Tourismuswirtschaft erhält neue Rahmenbedingungen im Kampf gegen den Fachkräftemangel. Die Bundesregierung beschließt nicht nur eine Erhöhung der Saisonkontingente, sondern auch die Einrichtung eines Beschäftigtenfonds.

Der Chef darf ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen. Diese Regel zu ändern, könnte Ärzte entlasten. Die Gesundheitsministerin zeigt sich überraschend offen für die Idee.

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten mobilisiert am 23. Oktober Essenskuriere und Support-Mitarbeiter. Hintergrund sind die Pläne des Essenslieferdienstes zur bundesweiten Auslagerung von etwa 2.000 Arbeitsplätzen.