Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sorgt derzeit für Unsicherheit in der Hotellerie. Das Gericht hatte kürzlich ein Urteil zur Besteuerung von Haupt- und Nebenbestandteilen einer erbrachten Leistung erlassen, das auch das die Hotellerie betreffen könnte. Ob das Urteil Auswirkungen auf die Besteuerung des Hotelfrühstücks hat, will der DEHOGA jetzt in einem Musterprozess prüfen lassen.
Der EuGH hat in dem Urteil entschieden, dass eine einheitliche Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. Da das Umsatzsteuergesetz das Frühstück von der Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes explizit ausnimmt (Aufteilungsgebot), findet der allgemeine Grundsatz, dass eine Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, bislang keine Anwendung in Deutschland
Bei der Frage, ob die EuGH Entscheidung Auswirkungen auf die aktuelle Besteuerung der Hotelleistungen hat, seien weitere Aspekte zu berücksichtigen, so der DEHOGA: Der EuGH Entscheidung lag kein deutscher Fall zugrunde und Gegenstand des Urteils waren nicht Hotelleistungen.
Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass der deutsche Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren im Jahr 2009 nachweislich in allen Beratungen und Anhörungen deutlich gemacht habe, dass ausschließlich für die Übernachtungsleistung der reduzierte Steuersatz von 7 Prozent ab 1. Januar 2010 gelten sollte und sämtliche nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Nebenleistungen der Beherbergungsunternehmen weiterhin dem allgemeinen Steuersatz unterfallen sollten.
Die zentrale Frage sei also, ob sich der nationale Gesetzgeber im Rahmen des in Art. 98 Absatz 1 und 2 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie normierten Gestaltungsrahmens unionsrechtskonform bei der unterschiedlichen Besteuerung der Übernachtung und der nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Nebenleistungen bewegte. Die differenzierte Besteuerung erachteten die politischen Entscheidungsträger seinerzeit für sachgerecht und notwendig, sagt der DEHOGA, weil es insbesondere aus Wettbewerbsgründen nicht vermittelbar gewesen wäre, wenn das Frühstück im Hotel mit 7 Prozent Umsatzsteuer und im benachbarten Café mit 19 Prozent Umsatzsteuer belegt worden wäre.
Ferner habe sich der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung vom 24. April 2013, in der es ausdrücklich um die Besteuerung des Frühstücks im Hotel ging, eingehend mit dem Gesetzgebungsverfahren und dem gesetzgeberischen Willen, lediglich die reine Übernachtungsleistung dem reduzierten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, und sämtliche nicht unmittelbar der Beherbergung dienende Nebenleistungen ausdrücklich beim Normalsatz zu belassen, eingehend auseinandergesetzt und die politische Entscheidung gewürdigt. Im Ergebnis habe der Bundesfinanzhof entschieden, dass die derzeitige Besteuerung der Übernachtungen und der Nebenleistungen im Beherbergungsgewerbe unionrechtskonform ist.
Oberstes Ziel müsse es sein, den reduzierten Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen zu erhalten. Ebenso sieht es der DEHOGA als seine Aufgabe, die durch die EuGH Entscheidung aufgeworfenen Fragen durch die Begleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens bis zum EuGH klären zu lassen.