Diskothek scheitert mit Eilantrag gegen PCR-Testpflicht

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Ein Diskothekenbetreiber aus Hagen ist mit einem Eilantrag gegen die schärferen Zugangsregeln für Ungeimpfte in Clubs vor dem Oberverwaltungsgericht gescheitert. Laut der beklagten Coronaschutzverordnung dürfen nicht immunisierte Personen bei einer Inzidenz von 35 oder darüber eine Diskothek nur aufsuchen, wenn sie über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen.

Wie das Gericht am Freitag in Münster mitteilte, hatte der Betreiber unter anderem geltend gemacht, dass die Kosten und der höhere Planungsaufwand eines PCR-Tests etwa 30 Prozent der potenziellen Gäste vom Besuch der Diskothek abhalten würden.

Auch sei ein PCR-Test nicht erforderlich, da ein Antigen-Schnelltest ausreichend Sicherheit biete. Im Übrigen sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei nicht immunisierten Schülern auf einen PCR-Test verzichtet werde und für Konzerte in Innenräumen sowie vergleichbare Aktivitäten ein Antigen-Schnelltest ausreichend sein solle.

Dem folgte das Oberverwaltungsgericht nicht. Eine PCR-Testpflicht für nicht immunisierte Besucher von Diskotheken verletze deren Betreiber nicht in ihren Rechten. In Diskotheken herrschten besonders infektionsbegünstigende Bedingungen. In geschlossenen Räumen sei bei lauter Musik zumindest lautes Sprechen unabdingbar. Im Bereich der Tanzflächen sowie aufgrund einer alkoholbedingt enthemmten Grundstimmung könne die Wahrung des Mindestabstands nicht sichergestellt werden. Die Pflicht zur Vorlage eines gegenüber Schnelltests empfindlicheren PCR-Tests sei daher voraussichtlich verhältnismäßig.

Dass Schüler, die wöchentlich zwei Corona-Selbsttests durchführen müssen, keinen zusätzlichen PCR-Test vorzulegen haben, stelle die Eignung der Maßnahme nicht in Frage. Auch sei die Ungleichbehandlung mit Besuchern von Konzerten sachlich gerechtfertigt. «Im Gegensatz zu Diskotheken, wo sich Besucher frei ohne Maske bewegen können, dürfen Besucher von Konzerten ihre Masken nur an festen Sitz- oder Stehplätzen abnehmen», hieß es in der Mitteilung.

Der Beschluss (Az.: 13 B 1412/21.NE) ist unanfechtbar.

Die beklagte Verordnung lief am Freitag (10. September) aus. Ab Samstag gilt in Nordrhein-Westfalen eine neue Coronaschutzverordnung, in der die 35er-Inzidenz keine Rolle mehr spielt. Allerdings bleibt die 3G-Regel bestehen. Unverändert aus der alten Fassung übernommen wurde dabei auch die Regelung, dass in «Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen» ein PCR-Test erforderlich ist. (dpa)


 

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