München beschließt Registrierungspflicht für Ferienwohnungen

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München beschließt Registrierungspflicht für Ferienwohnungen

Der Sozialausschuss des Münchner Stadtrats hat eine neue Satzung zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum beschlossen. Kernpunkt ist die Einführung einer Registrierungspflicht für Ferienwohnungen. Wie die Stadt München mitteilt, steht der Beschluss noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung durch die Vollversammlung des Stadtrats Anfang Juli. Die neue Satzung soll zum 1. August 2026 in Kraft treten.

Wer künftig eine Wohnung über Online-Portale wie Airbnb oder Booking.com als Ferienwohnung anbieten wolle, müsse diese vorab beim Sozialreferat registrieren. Vermieter hätten dabei unter anderem ihren Namen sowie die Adresse der Wohnung anzugeben. Anschließend vergebe das Sozialreferat eine wohnungsbezogene Registrierungsnummer, die in den jeweiligen Online-Inseraten angegeben werden müsse.

Stadt führt Registrierung für Online angebotene Ferienwohnungen ein

Die Regelung basiert nach Angaben der Stadt auf dem im April geänderten bayerischen Zweckentfremdungsgesetz. Als Zweckentfremdung gelte unter anderem die Nutzung einer Wohnung zur Beherbergung von Fremden über einen Zeitraum von mehr als acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Registrierungspflicht soll nach Darstellung der Stadt dazu beitragen, Verstöße gegen diese Vorgaben leichter festzustellen.

Künftig sollen Online-Plattformen regelmäßig Informationen über Vermietungen an die Bundesnetzagentur übermitteln. Das Sozialreferat könne diese Daten anschließend abrufen. Dadurch sollen Informationen über die Nutzung von Ferienwohnungen verfügbar werden, die bei der Verfolgung möglicher Verstöße gegen die Zweckentfremdungssatzung genutzt werden können.

Bürgermeisterin Verena Dietl erklärte dazu: „Wir fordern schon seit Jahren vom Freistaat Bayern eine Registrierungspflicht für Ferienwohnungen. Sie wird uns die Verfolgung illegaler Zweckentfremdungen erheblich erleichtern, da uns umfangreiche Informationen über Vermietungen von Ferienwohnungen zur Verfügung stehen werden. Zugleich hätte das Zweckentfremdungsgesetz weiter gehen müssen: Es fehlt nach wie vor eine Genehmigungspflicht der Nutzung sämtlicher Wohnungen, die für Zwecke der Fremdenbeherbergung angeboten werden. Und der genehmigungsfreie Vermietungszeitraum von acht Wochen sollte nur für eigengenutzten Wohnraum gelten.“

Verzögerung bei technischer Umsetzung der Registrierung angekündigt

Nach Angaben des Sozialreferats werde für die Umsetzung der Registrierungspflicht eine bestehende IT-Lösung des Landes Nordrhein-Westfalen genutzt. Zum geplanten Inkrafttreten der Satzung am 1. August werde diese technische Lösung jedoch noch nicht zur Verfügung stehen. Grund sei eine Verzögerung bei der Abrufmöglichkeit der Daten über die Bundesnetzagentur. Wann die Registrierung tatsächlich starten könne, werde das Sozialreferat zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben.

Neue Satzung lockert Verfahren für Wohnungsabbrüche deutlich

Neben der Registrierungspflicht enthält die neue Satzung weitere Änderungen. Künftig soll für den Abbruch von Wohnraum in vielen Fällen keine Genehmigung mehr erforderlich sein. Der Abbruch bleibe zwar weiterhin eine Form der Zweckentfremdung, ein gesondertes Antragsverfahren entfalle jedoch unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu zähle beispielsweise die Verpflichtung, im Zuge eines Abrisses gleichwertigen Wohnraum neu zu errichten. Verstöße könnten weiterhin mit Bußgeldern geahndet werden.

Versorgungsunternehmen sollen Verbrauchsdaten an Stadt übermitteln

Darüber hinaus sieht die neue Satzung vor, dass Energie- und Wasserversorgungsunternehmen dem Sozialreferat künftig in Einzelfällen Verbrauchsdaten zur Verfügung stellen müssen. Nach Angaben der Stadt solle dies die Aufdeckung von Leerständen erleichtern. Die Satzung werde für den gesetzlich zulässigen Höchstzeitraum von fünf Jahren gelten.

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