Entschädigung bei Quarantäne – welche Ansprüche Arbeitnehmer und Betriebe haben

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Aufgrund der hohen Dynamik des Infektionsgeschehens infolge der Omikron-Variante kommt es auch im Gastgewerbe wieder häufiger vor, dass Beschäftigte (ohne arbeitsunfähig erkrankt zu sein) wegen einer Quarantäneanordnung nicht arbeiten dürfen.

Wenn dadurch ein Verdienstausfall eintritt, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Auch wenn ein Verdienstausfall eintritt, weil Corona-bedingt die Betreuung in Schule oder Kita ausfällt, gibt es eine Entschädigung. Hoteliers und Gastronomen zahlen ihren Arbeitnehmern die jeweilige Entschädigung aus und stellen anschließend einen Antrag auf Erstattung bei der Behörde. Deshalb müssen sie über die Voraussetzungen und Grenzen der Entschädigungsansprüche sowie über die Höhe der Entschädigung Bescheid wissen. Darauf weist der DEHOGA Bundesverband hin.

Das Bundesgesundheitsministerium hat seine FAQ zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Infektionsschutzgesetz aktualisiert. Die FAQ finden Sie hier…

Klargestellt wird u.a., dass eine Entschädigung nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder im gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.


 

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