Die EU-Kommission hat den noch ausstehenden Teil der außerordentlichen Wirtschaftshilfen, die sogenannten November- und Dezemberhilfe Extra, genehmigt. Damit stehen die Förderbedingungen insbesondere für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Beträge von über vier Millionen Euro geltend machen wollen.
Bundeswirtschaftsminister Altmaier hatte sich bereits Donnerstag unmittelbar nach der Entscheidung der EU-Kommission wie folgt geäußert: „Ich begrüße die Entscheidung der EU-Kommission ausdrücklich. Damit sind außerordentliche Wirtschaftshilfen auch von über 4 Millionen Euro beihilferechtlich möglich. Das ist ein wichtiges Signal für Unternehmen und Beschäftigte und dringend notwendig, um die Substanz unserer Wirtschaft zu erhalten.“
Die Bedingungen im Überblick:
Beihilferechtliche Grundlage für die genehmigte Regelung ist eine europarechtliche Bestimmung zum Schadensausgleich. Die Europäische Kommission legt diese Bestimmung sehr restriktiv aus, sodass Beihilfen hiernach nur für solche Schäden gewährt werden dürfen, die unmittelbar auf staatliche Lockdown-Maßnahmen zurückgehen. Umso erfreulicher ist es, dass nach intensiven Verhandlungen mit der Kommission nunmehr eine Einigung erzielt werden konnte und die Kommission die beihilferechtliche Freigabe auch für Förderungen von über vier Millionen Euro pro Unternehmen erteilt hat.
Bislang hätten Unternehmen für Beihilfen von über vier Millionen Euro pro Unternehmen eine sogenannte Einzelnotizifierung vornehmen müssen. Dieses sehr aufwändige Verfahren einer Einzelnotifizierung ist nach der Beihilfeentscheidung bei staatlichen Leistungen auch von über 4 Millionen Euro nicht mehr erforderlich.
Das EU-Beihilferecht macht es aber erforderlich, dass die Beihilfen nur bewilligt werden dürfen, soweit die Unternehmen im Einzelnen einen Schaden nachgewiesen haben. Hierzu ist im Nachgang der vorläufigen Beihilfengewährung auch eine sorgfältige Prüfung im Rahmen der Schlussabrechnung notwendig, mit der sichergestellt wird, dass keine Überförderung erfolgt.
Die Antragstellung für die November-/Dezemberhilfe Extra, die wie die November- und Dezemberhilfe einen Ersatz von bis zu 75 Prozent des Umsatzes im Vergleich zum Vorjahreszeitraum vorsieht, wird voraussichtlich im Februar über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) möglich sein. Der Antrag wird über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen.
Wie der DEHOGA berichtet, bestehe außerdem Hoffnung zu der geforderten Heraufsetzung der Höchstgrenzen bei Kleinbeihilfe auf fünf Millionen Euro (derzeit 800.000 und 200.000 Euro de-minimis Beihilfe) und Fixkostenhilfe auf zehn bis 15 Millionen Euro (derzeit drei Millionen Euro). Die Ministerien würden mit Hochdruck daran arbeiten, so dass eventuell noch im Januar eine Entscheidung der EU-Kommission getroffen werden könne.
Zuvor hatte die EU-Kommission die deutsche «Novemberhilfen» im Umfang von zwölf Milliarden Euro bereits genehmigt. Die Unterstützung von Unternehmen in der Corona-Krise sei mit den EU-Regeln vereinbar, erklärte Kommissionsvizepräsidentin Margrethe Vestager am Donnerstagabend in Brüssel.