EU-Parlament beschließt neue Regeln für Pauschalreisen

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Das Europäische Parlament hat neue Vorschriften für Pauschalreisen verabschiedet. Wie das Parlament in einer Mitteilung erklärte, sollen die überarbeiteten Regeln den Schutz von Reisenden stärken und unter anderem klarere Vorgaben für Stornierungen, Gutscheine und Beschwerden schaffen.

Die Abgeordneten stimmten am Donnerstag mit 537 Ja-Stimmen, 2 Nein-Stimmen und 24 Enthaltungen für die Richtlinie. Nach Angaben des Parlaments war zuvor bereits eine Einigung mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt worden.

Klarere Abgrenzung von Pauschalreisen

Die überarbeitete Richtlinie präzisiert laut Parlamentsmitteilung, wann mehrere Reiseleistungen rechtlich als Pauschalreise gelten. Maßgeblich ist insbesondere, wann und auf welche Weise verschiedene Leistungen gebucht werden.

Eine Pauschalreise liegt demnach beispielsweise vor, wenn bei einer Online-Buchung mehrere Leistungen verschiedener Anbieter miteinander verknüpft werden und der erste Anbieter personenbezogene Daten des Reisenden an weitere Unternehmen übermittelt. Voraussetzung ist außerdem, dass die Verträge über die einzelnen Leistungen innerhalb von 24 Stunden abgeschlossen werden.

Nach Angaben des Deutschen Reiseverbandes (DRV) wurde im Gesetzgebungsverfahren zudem eine klare Abgrenzung zwischen Pauschalreisen und einzelnen Reiseleistungen festgelegt. Dadurch können Reisevermittler weiterhin mehrere Einzelleistungen vermitteln, ohne automatisch als Reiseveranstalter mit entsprechender Haftung zu gelten.

Der DRV bewertete die Ergebnisse des sogenannten Trilogverfahrens vor einigen Wochen nach eigenen Angaben überwiegend positiv. „Die politische Arbeit hat sich gelohnt“, erklärte DRV-Präsident Albin Loidl laut Verbandsmitteilung. Der nun vorliegende Richtlinientext zeige, dass zentrale Forderungen der Branche berücksichtigt worden seien und zusätzliche bürokratische sowie finanzielle Belastungen teilweise verhindert werden konnten.

Regeln für Reisegutscheine

Ein weiterer Bestandteil der neuen Vorschriften betrifft Reisegutscheine, die insbesondere während der Corona-Pandemie häufig verwendet wurden.

Nach Angaben des Europäischen Parlaments haben Verbraucher künftig das Recht, einen Gutschein abzulehnen und stattdessen eine Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen zu verlangen. Wird ein Gutschein akzeptiert, darf seine Gültigkeit höchstens zwölf Monate betragen.

Wenn ein Gutschein ganz oder teilweise ungenutzt bleibt und abläuft, besteht Anspruch auf eine entsprechende Rückzahlung. Zudem dürfen Unternehmen laut Richtlinie die Auswahl an Reiseleistungen für Gutscheininhaber nicht einschränken.

Der DRV hatte im Gesetzgebungsverfahren unter anderem verpflichtende Gutscheinlösungen bei schweren Marktstörungen gefordert. Diese Forderung sei jedoch nicht in die Richtlinie aufgenommen worden, teilte der Verband mit.

Erweiterte Möglichkeiten zur kostenfreien Stornierung

Auch die Regelungen für kostenfreie Stornierungen wurden angepasst. Nach den bisherigen Vorschriften können Reisende eine Pauschalreise ohne Gebühren absagen, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten.

Nach Angaben des Parlaments wird diese Möglichkeit nun auch auf Ereignisse ausgeweitet, die am Abfahrtsort eintreten oder die Reise erheblich beeinträchtigen können. Ob solche Umstände eine kostenfreie Stornierung rechtfertigen, soll weiterhin im Einzelfall entschieden werden. Offizielle Reisehinweise können dabei als Orientierung dienen.

Nach Angaben des DRV wurde im Gesetzgebungsverfahren eine weitere geplante Verschärfung nicht umgesetzt. Ein Vorschlag des Europäischen Parlaments, der ein kostenfreies Rücktrittsrecht bei einer Reisewarnung 28 Tage vor Reiseantritt vorgesehen hätte, sei im finalen Richtlinientext nicht enthalten.

Fristen für Beschwerden und Insolvenzschutz

Die Richtlinie enthält außerdem neue Vorgaben für die Bearbeitung von Beschwerden. Laut Parlamentsmitteilung müssen Reiseveranstalter den Eingang einer Beschwerde innerhalb von sieben Tagen bestätigen und innerhalb von 60 Tagen darauf reagieren.

Kommt es zur Insolvenz eines Reiseveranstalters, sollen Kunden ihr Geld für stornierte Leistungen innerhalb von sechs Monaten aus der Insolvenzabsicherung zurückerhalten. Bei besonders komplexen Insolvenzverfahren kann sich diese Frist auf neun Monate verlängern.

Die bereits geltende 14-Tage-Frist für Rückerstattungen bei Reisestornierungen bleibt unverändert.

Hotellerie sieht noch offene Fragen

Auch aus der Hotellerie wird auf mögliche Folgen einzelner Regelungen hingewiesen. Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), äußerte sich dazu in einem Beitrag auf der Plattform LinkedIn.

„Das Europäische Parlament stimmt Änderungen der #Pauschalreiserichtlinie zu – und nach wie vor herrscht Ungewissheit, welche Konsequenzen der obligatorische 'Warnhinweis in bestimmten Buchungssituationen' aus Erwägungsgrund 5 für die Hotellerie haben wird...“, schrieb Luthe.

Welche praktischen Auswirkungen diese Vorgabe für Hotels haben könnte, sei derzeit noch unklar.

Zustimmung des Rates steht noch aus

Bevor die Richtlinie in Kraft treten kann, muss laut Parlamentsmitteilung noch der Rat der Europäischen Union zustimmen. Anschließend soll der Text im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Die Mitgliedstaaten haben danach 28 Monate Zeit, um die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Weitere sechs Monate sind vorgesehen, bevor die neuen Bestimmungen angewendet werden.

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