Europäische Institutionen einigen sich auf Verpackungs- und Verpackungsabfallrichtlinie

| Politik Politik

Die Institutionen der Europäischen Union haben sich am 15. März im sogenannten Trilog-Verfahren auf eine Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation - PPWR) geeinigt. Der Umweltausschuss (ENVI) und das Plenum des Europäischen Parlamentes werden die Einigung voraussichtlich noch im April annehmen.

Die PPWR bringt erhebliche Änderungen für das Gastgewerbe mit sich, wie z.B. ein Verbot bestimmter Einwegplastikverpackungen ab 1. Januar 2030 und die Einführung von Nachfüllstationen. Zudem werden Verpflichtungen für die Wiederverwendung von Getränken und Lebensmitteln zum Mitnehmen festgelegt. Die verpflichtende kostenlose oder kostengünstige Bereitstellung von Leitungswasser als Trinkwasser in Restaurants scheint - vorbehaltlich der noch ausstehenden finalen Übersetzungsfassung - dagegen vom Tisch zu sein.

Die voraussichtlichen Änderungen im Detail und unter Vorbehalt der Veröffentlichung der finalen amtlichen Fassung in den offiziellen Amtssprachen der Europäischen Union:

Artikel 3 und 6: Kaffeekapseln bleiben weiterhin erlaubt, wenn sie recyclingfähig sind (z.B. Aluminium). 

Artikel 22 sowie Anhang V:  Ab 1. Januar 2030 werden verschiedene Verpackungsformate verboten. In Anhang V werden diese kurz und summarisch aufgeführt. Die Kommission hat  24 Monate Zeit, eine detaillierte Liste für den Anhang V zu publizieren.

Punkt 3 und 4: Beim Verbot von Einwegverpackungen handelt es sich um Einwegplastikverpackungen, wie Teller, Tassen, Kaffeemilch, Zucker, Salz, Ketchup, etc.

Punkt 5: Bei Einwegkosmetikprodukten auf dem Hotelzimmer handelt es sich nicht um ein Verbot lediglich von Produkten mit Plastikverpackung. Das Verbot für einzelne Einwegverpackungen im Beherbergungssektor (Shampoos, Creme, Seife, etc.) bezieht sich auf „Verpackungen für einzelne Buchungen“, ohne Größen- oder Volumenangabe. Hier besteht sicher noch besonderer Klärungsbedarf; es gilt die amtliche Übersetzung abzuwarten. Mitgliedsstaaten können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von der Anwendung ausnehmen, aber auf EU-Ebene gibt es keine Regelung hierzu.

Artikel 25: Die Verpflichtung zum Nachfüllen beinhaltet das Recht, die Abfüllung zu verweigern, wenn die Unternehmen das Behältnis für unhygienisch oder ungeeignet halten und keine Haftung für Hygiene- oder Lebensmittelsicherheitsprobleme übernehmen, die sich aus der Verwendung der vom Endverbraucher bereitgestellten Behältnisse ergeben können.

Ab dem 1. Januar 2030 müssen Endverkäufer mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 bestrebt sein, 10 % dieser Verkaufsfläche für Nachfüllstationen sowohl für Lebensmittel als auch für Nicht-Lebensmittel zu reservieren.

Bei der Bereitstellung und Art der Informationen, welche auf den Nachfüllstationen angebracht werden müssen, wird Vorsicht geboten sein.

Artikel 26: Die Zielvorgaben für die Wiederverwendung von Lebensmitteln und Getränken zum Mitnehmen wurden abgeschafft. Es gibt nun verschiedene Ausnahmeregelungen in Verbindung mit der Abfallvermeidungs- und Recyclingquote der Mitgliedstaaten. Dennoch sind die Nachfüllverpflichtungen für Getränke und Lebensmittel zum Mitnehmen in den Artikeln 28 a und b (siehe unten) aufgeführt.

Artikel 28a: Es besteht eine Wiederbefüllungsverpflichtung für den Getränke- und Lebensmittelmitnahmesektor. Die Letztvertreiber dürfen die in das vom Verbraucher mitgebrachte Behältnis abgefüllten Waren nicht zu höheren Kosten anbieten als in Einwegverpackungen.

Artikel 28b: Es besteht ein Wiederverwendungsangebot für den Getränke- und Lebensmittel-Mitnahmesektor. Letztvertreiber dürfen die in Mehrwegverpackungen abgefüllten Waren nicht zu höheren Kosten und nicht zu ungünstigeren Bedingungen anbieten als die aus denselben Waren und Einwegverpackungen bestehenden Verkaufseinheiten.

Artikel 38 (2a): In Bezug auf die Bereitstellung von Leitungswasser als Trinkwasser in Einrichtungen des Gastgewerbes ist die Verpflichtung zum Gratisangebot (oder zu geringen Kosten) noch gestrichen worden. Allerdings wirft der Kompromisswortlaut noch bisher ungeklärte Fragen auf. Er lautet in inoffizieller (!!) Übersetzung:

"Für die Zwecke des Absatzes 2 und unbeschadet des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 schaffen die Mitgliedstaaten Anreize für Restaurants, Kantinen, Bars, Cafés und Catering-Dienste, damit sie ihren Kunden, sofern verfügbar, Leitungswasser kostenlos oder gegen eine geringe Servicegebühr in einem wiederverwendbaren oder nachfüllbaren Format anbieten."


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Darf die EU Kriterien für die Festsetzung von angemessenen Mindestlöhnen vorgeben? Das höchste europäische Gericht sagt in einem neuen Urteil Nein. Auf die Höhe des Mindestlohns in Deutschland hat die Entscheidung keine direkte Auswirkung.

Macht ein EU-Urteil Änderungen am deutschen Mindestlohn-System notwendig? Vertreter von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die Politik blicken an diesem Dienstag gespannt nach Luxemburg.

Vertreter von Bundesregierung, Bundesländern, Wirtschaft und Gewerkschaften haben für die duale Berufsausbildung in Deutschland geworben und auf akute Probleme auf dem Ausbildungsmarkt hingewiesen. Die Lage sei mehr als herausfordernd, sagte Wirtschaftsministerin Katherina Reiche.

Der Zentrale Immobilien Ausschuss (ZIA) fordert eine rasche und dauerhafte steuerliche Entlastung für das Gastgewerbe. Der Verband sieht darin einen entscheidenden Faktor für die Zukunftsfähigkeit und Attraktivität der Innenstädte.

Die im Europäischen Parlament angestoßenen Pläne für ein Bezeichnungsverbot von Fleisch-Namen für pflanzliche Ersatzprodukte stoßen im Bundestag auf breite Ablehnung. Quer durch fast alle Fraktionen äußerten Abgeordnete Kritik an einem möglichen Verbot von Begriffen wie „Tofu-Wurst“ oder „Veggie-Burger“.

Die wiederholte Blockade in Washington hat für das US-Hotelgewerbe bereits zu massiven Verlusten geführt. Über 30 Branchenverbände richten einen verzweifelten Appell an die politischen Entscheidungsträger.

Der Mindestlohn steigt wie geplant zum 1. Januar auf 13,90 Euro pro Stunde und ein Jahr später um weitere 70 Cent auf 14,60 pro Stunde. Das Bundeskabinett beschloss in Berlin eine entsprechende Verordnung.

Bundesagrarminister Alois Rainer spricht sich gegen ein Verbot von Bezeichnungen wie «Veggie-Schnitzel» oder «Tofu-Wurst» für pflanzliche Lebensmittel aus. Es würde «unglaublich hohe Kosten für die Wirtschaft» sowie Bürokratie verursachen, sagte der CSU-Politiker vor einem Treffen mit einem EU-Amtskollegen in Luxemburg.

Zwei Drittel der abhängig Beschäftigten in Deutschland sprechen sich für eine Lockerung der täglichen Arbeitszeitbegrenzung und die Einführung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit aus. Dies ist das zentrale Ergebnis einer repräsentativen Forsa-Umfrage im Auftrag der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Die Debatte um geplante Steuerentlastungen für die Gastronomie und Pendler spitzt sich zu. Nach der ablehnenden Haltung von Bundesfinanzminister Klingbeil hinsichtlich einer Kompensation für die Länder, kam scharfe Kritik von Ministerpräsidenten der CDU. Gleichzeitig warnt der DEHOGA vor den Folgen einer Verzögerung der Entscheidungen.