Fleischkennzeichnung: Was ist ab 1. Februar anders?

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Bisher blieb die Herkunft von unverpacktem Fleisch an Bedientheken, Metzgereien, Wochenmärkten und Hofläden häufig unklar, da hierfür nicht wie lediglich für Rindfleisch eine Angabe vorgeschrieben war. Das ändert sich ab 1. Februar. Drei Fragen dazu beantwortet die Verbraucherzentrale NRW:

Was muss gut sichtbar auf einem Schild oder einem Aushang stehen?

Vorgeschrieben sind – adäquat zu verpacktem Fleisch – Angaben zum Land der Aufzucht und der Schlachtung, also etwa «Aufgezogen in: Frankreich, Geschlachtet in: Deutschland». Hat ein Tier von der Geburt bis zur Schlachtung im selben Land gelebt, kann die Kennzeichnung lauten «Ursprung (z.B. Deutschland)».

Die Angabe einer Region (z.B. «Nordrhein-Westfalen» oder «Eifel») ist nicht vorgeschrieben, aber freiwillig möglich.

Warum wurde die neue Regelung geschaffen?

Transparenz soll die Basis für eine bessere Kaufentscheidung schaffen. Vielen Kunden ist eine bestimmte Herkunft von Lebensmitteln wichtig, etwa weil sie die heimische Landwirtschaft unterstützen wollen oder weil sie mit bestimmten Ländern mehr Vertrauen oder bestimmte Eigenschaften verbinden. Das ist bei unverpacktem Fleisch nicht anders als bei verpackter Ware.

Gilt die neue Regelung auch für Restaurants oder Kantinen?

Nein, die Herkunftskennzeichnungspflicht gilt nur für unverarbeitetes Fleisch.

Das Bundeslandwirtschaftsministerium denkt aber darüber nach, zu einem späteren Zeitpunkt auch Anbieter von Außer-Haus-Verpflegung zur Angabe der Fleischherkunft zu verpflichten.

Darüber dass für die Gastronomie zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung vorgesehen ist, zeigt sich der DEHOGA Bundesverband erleichtert

Aus Sicht der Branchenvertreter ist die Einführung eines verpflichtenden staatlichen Tierwohllabels bis hin zur Gastronomie weder erforderlich noch zielführend. Es sei auch aus rechtlichen Gründen bedenklich. Der DEHOGA setzt vielmehr auf eine freiwillige Tierhaltungskennzeichnung.

Nach den Plänen der Regierung ist die Ausdehnung der Kennzeichnungspflicht auf die Gastronomie jedoch noch nicht vom Tisch. So hat das Bundesministerium für Ernährung zu dieser Frage unter anderem in seinen FAQ zur Tierhaltungskennzeichnung ausgeführt:

„Bei der Einführung einer staatlich verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung gelten andere und zugleich höhere rechtliche Anforderungen auf nationaler und EU-Ebene als bei einer freiwilligen Kennzeichnung. Deshalb wird die verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung schrittweise eingeführt. Begonnen wird mit frischem Schweinefleisch, gekühlt oder gefroren, verpackt oder unverpackt, im Lebensmittelhandel, den Fleischereifachgeschäften, dem Online-Handel und anderen Verkaufsstellen.

Weitere Vermarktungswege, insbesondere über die Gastronomie und Außerhaus-Verpflegung sowie weitere Tierarten werden im Laufe der Legislaturperiode in die Tierhaltungskennzeichnung aufgenommen, wenn im Rahmen des ersten Schrittes das Konzept der verpflichtenden Tierhaltungskennzeichnung am Beispiel Schweinefleisch bei der EU-Kommission notifiziert wurde und das Gesetz in Kraft getreten ist.“

Der DEHOGA will sich auch weiterhin für eine freiwillige Kennzeichnung einsetzen. (mit dpa)

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