Gastro-Sperrstunde in Baden-Württemberg in Kraft

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In Baden-Württemberg gelten seit dem 27. Dezember 2021 strengere Corona-Regelungen. Neben erweiterten Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene, tritt auch eine Sperrstunde für Restaurants in Kraft.

Die Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene werden von diesem Montag (27. Dezember) erweitert, wie das Staatsministerium mitteilte. Außerdem wird empfohlen, in Innenräumen mit Maskenpflicht eine FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske zu tragen. Und es gibt nun auch eine Sperrstunde in der Gastronomie.

Für Geimpfte und Genesene gilt künftig eine Höchstzahl von zehn Menschen in Innenräumen und 50 im Freien. Die Sperrstunde in der Gastronomie beginnt um 22.30 Uhr und läuft bis 05.00 Uhr morgens. In der Silvesternacht beginne die Sperrstunde erst 01.00 Uhr. Die neue Verordnung gilt zunächst bis zum 24. Januar.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) hatte bereits angekündigt, dass die von Bund und Ländern beschlossenen schärferen Regeln für private Treffen im Südwesten unmittelbar nach den Feiertagen in Kraft treten sollen. Bund und Länder hatten sich am Dienstag unter anderem auf Kontaktbeschränkungen spätestens ab dem 28. Dezember geeinigt, um die Ausbreitung der Omikron-Variante zu bremsen.

Die wichtigsten Änderungen, die ab dem 27. Dezember 2021 für Hotellerie und Gastronomie gelten, betreffen folgende Punkte:

Einschränkung der Öffnungszeiten: In der Alarmstufe II gilt für gastronomische Betriebe eine Sperrstunde von 22:30 Uhr bis 5 Uhr. Wichtig In der Nacht von Silvester auf Neujahr beginnt die Sperrstunde um 1 Uhr und endet um 5 Uhr.

Geänderte Ausnahmen bei der 2G-Plus-Regelung: Die bisher geltende 6-Monats-Frist, die für vollständig Geimpfte Ausnahmen von der Testpflicht zulässt, wird auf 3 Monate verkürzt. Für Geboosterte gilt die Ausnahme von der Testpflicht weiterhin wie bisher.

Kontaktbeschränkungen: In der Alarmstufe II gilt folgende Kontaktbeschränkung für geimpfte und genesene Personen: 10 Personen in Innenräumen, 50 Personen im Freien. Nicht zur Personenzahl hinzu zählen nur noch Kinder und Jugendliche bis einschließlich 13 Jahre (anstatt bislang bis 17 Jahre). Für private Zusammenkünfte in gastronomischen Betrieben gelten die Regelungen der Kontaktbeschränkungen.

Der DEHOGA in Baden-Württemberg sagt dazu: „Positiv ist zu bewerten, dass mit der Eingrenzung der Öffnungszeiten auf 1 Uhr an Silvester und auf 22:30 Uhr an den übrigen Tagen eine Regelung gefunden wurde, die für die Mehrzahl der Betriebe und Gäste praktikabel sein dürfte, so dass auch bereits getätigte Reservierungen aufrecht erhalten werden können. Dafür hatte sich der DEHOGA mit Nachdruck eingesetzt. Trotzdem ist festzustellen: Die sehr kurzfristig verkündeten Regel-Verschärfungen machen in der Summe die Aufrechterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes für die Betriebe des Gastgewerbes noch schwieriger.
Der DEHOGA drängt daher weiterhin massiv darauf, dass die Betriebe des Gastgewerbes, die zu den wirtschaftlich Hauptbetroffenen der Anti-Corona-Maßnahmen gehören, schnelle und umfassende Unterstützung bekommen. Die entstehenden Verluste müssen zeitnah und vollständig durch staatliche Hilfsprogramme ausgeglichen werden.“ (mit dpa)


 

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