Nach einer Serie von juristischen Niederlagen vor dem Verwaltungsgerichtshof korrigiert die baden-württembergische Landesregierung ihren Kurs bei den Corona-Soforthilfen. Wirtschaftsministerin Nicole Hoffmeister-Kraut hat einen Plan vorgelegt, der die finanzielle Entlastung zahlreicher Betriebe vorsieht. Demnach sollen Unternehmen, die bereits Gelder an das Land zurückgezahlt haben, diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückerhalten.
Gerichtsurteile erzwingen Kurswechsel bei Rückforderungen
Der Vorstoß der Ministerin ist eine Reaktion auf die gerichtliche Aufarbeitung der Förderpraxis aus dem Frühjahr 2020. Die geplante Neuregelung sieht vor, dass Empfänger der ersten Hilfswelle keine Rückzahlungen leisten müssen. Entscheidend ist hierbei der Zeitraum: Die Lösung gilt für Zuschüsse, die auf Basis der ersten Richtlinie zwischen dem 22. März und dem 7. April 2020 beantragt wurden. Betriebe, die diese Gelder bereits an die Staatskasse überwiesen haben, können mit einer Rückerstattung rechnen.
Stichtagsregelung schließt spätere Hilfsprogramme aus
Die Befreiung von der Rückzahlungspflicht ist jedoch eng gefasst. Sie beschränkt sich ausschließlich auf Anträge, die vor dem 8. April 2020 eingingen. Alle späteren Soforthilfen, die auf der ab diesem Datum gültigen Richtlinie basieren, sind von der neuen Regelung nicht betroffen. Ebenso bleiben andere Förderinstrumente wie die Überbrückungshilfen von dem Vorschlag unberührt. Das Ministerium zieht damit eine klare Trennlinie zwischen der ersten, rechtlich umstrittenen Phase und den nachfolgenden Programmen.
Dehoga sieht Erfolg für Vertrauensschutz der Betriebe
Der Dehoga Baden-Württemberg begrüßt die Ankündigung der Ministerin als wichtigen Schritt für die Planungssicherheit der Branche. Der Verband hatte gefordert, einen Schlussstrich unter die Debatte zu ziehen, insbesondere um jene Unternehmer nicht zu benachteiligen, die im Vertrauen auf die damaligen Bescheide bereits gezahlt hatten. „Dem wird der Vorschlag der Ministerin nun gerecht“, teilte der Verband mit. Offen bleibt hingegen, wie die konkrete Abwicklung der Rückzahlungen gestaltet wird und wie mit den in der Zwischenzeit aufgelaufenen Zinsen verfahren wird.













