Impfung von Mitarbeitern in Hotellerie und Gastronomie

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Mit den zunehmenden Öffnungsschritten für Gastronomie und Hotellerie in den Bundesländern wird auch die Forderung von DEHOGA und NGG nach einer Priorisierung der gastgewerblichen Beschäftigten bei der Impfreihenfolge immer wichtiger.

Einige Bundesländer behandeln die Beschäftigten des Gastgewerbes aufgrund der wechselnden Kundenkontakte bereits als zugehörig zur Prioritätengruppe 3 (gemäß § 4 Nr. 9 der aktuellen Impfverordnung „sonstige Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- oder Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht“) bzw. haben diese Zuordnung unmittelbar angekündigt. Dort darf dann mittels Arbeitgeberbescheinigung durch Impfzentren oder Hausärzte geimpft werden. Muster für die entsprechenden Arbeitgeberbescheinigungen sowie Informationen zur Umsetzung der Impfungen im jeweiligen Bundesland findet man auf den Webseiten der Bundesländer.

 

Andere Bundesländer haben bereits die ursprünglich erst für Juni vorgesehene allgemeine Aufhebung der Priorisierung umgesetzt bzw. angekündigt, jedenfalls bei Impfungen durch Haus- oder Betriebsärzte. Das eröffnet auch Möglichkeiten für vom Arbeitgeber initiierte bzw. organisierte Impfungen durch Betriebsärzte, auch über die bisherigen vereinzelten Modellprojekte hinaus.

Angestellte Betriebsärzte sind im Gastgewerbe nicht verbreitet, aber es gibt in der Branche Unternehmen, die mittels ihrer externen arbeitsmedizinischen Dienstleister Impfkampagnen für ihre Mitarbeiter durchführen oder planen. Für diese sei auf den hier verlinkten Leitfaden der Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) zu Impfungen durch Betriebsärzte hingewiesen, insbesondere auch auf die Ausführungen zur Haftung und zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen.

Spätere Aktualisierungen dieses Leitfadens sowie weitere Informationen der Spitzenverbände der Wirtschaft, z.B. Aufklärungsmerkblätter, Produktinformationen sowie eine Betriebsarztsuche, finden Sie unter dem Motto #WirtschaftImpft auf der hier verlinkten Website.

Ab 7. Juni 2021 startet die Einbeziehung der Betriebsärzte in die Impfkampagne. Angestellte Werksärzte, Betriebsärzte von überbetrieblichen Diensten und freie Betriebsärzte, die dann impfen wollen, müssen bis Freitag, 21. Mai 2021, 12.00 Uhr Impfstoff bestellen. Eine Handreichung mit Informationen zur Impfbestellung und -handhabung zur Weitergabe an Ihren Betriebsarzt bzw. Dienstleister stellen wir Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.


 

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