Kein Fragerecht nach Impfstatus der Mitarbeiter in Hotels und Restaurants

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In besonders sensiblen Bereichen wie Kita, Schule und Pflege dürfen Arbeitgeber künftig Auskunft von ihren Beschäftigten verlangen, ob sie gegen Corona geimpft oder genesen sind. Das hat der Bundestag beschlossen. In Branchen wir dem Gastgewerbe, besteht ein solcher Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach der überwiegenden Juristenmeinung nicht, so der DEHOGA Bundesverband.

Das Fragerecht besteht nur so lange, wie eine pandemische Notlage durch den Gesetzgeber festgestellt ist. Der so ermittelte Status kann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden. Bisher war die Abfrage des Impf- und des Immunstatus lediglich in Krankenhäusern und Arztpraxen erlaubt. Die Änderung muss noch durch den Bundesrat.

In allen anderen Branchen, auch solchen mit weiter bestehenden Corona-Einschränkungen wie dem Gastgewerbe, besteht ein solcher Auskunftsanspruch des Arbeitgebers nach der überwiegenden Juristenmeinung nicht. Die Mitarbeiter sind deshalb wohl rechtlich nicht verpflichtet, auf entsprechende Fragen ihres Arbeitgebers wahrheitsgemäß zu antworten. Auch in der in der letzten Woche aktualisierten Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde trotz intensiver politischer Diskussion kein Fragerecht des Arbeitgebers zum Impfstatus geregelt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine rechtliche Regelung in einem bestimmten Kontext nur geimpfte oder genesene Beschäftigte zulässt. Denn diese Verpflichtung kann nur eingehalten werden, wenn der Impfstatus dem Arbeitgeber bekannt ist. Im Gastgewerbe ist das derzeit nur im Rahmen der sog. 2G-Regelung in Hamburg der Fall. Dort sieht die Corona-Rechtsverordnung ausdrücklich vor, dass in gastgewerblichen Betrieben, die sich für die Anwendung der 2G-Regelung entschieden haben, im Gastkontakt nur Beschäftigte tätig sein dürfen, die ihrerseits 2G nachgewiesen haben. Führt ein Betrieb dagegen aufgrund seines Hausrechts 2G für Gäste ein, ohne dass die jeweilige Corona-Rechtsverordnung des Landes 2G auch für Mitarbeiter festschreibt, ergibt sich daraus nicht automatisch ein Fragerecht.

Die Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände (BDA) hatte sich in den letzten Wochen massiv für einen Auskunftsanspruch der Arbeitgeber aller Branchen nach dem Impf- bzw. Immunstatus aller Beschäftigten eingesetzt. Auch Gesundheitsminister Spahn hatte sich dafür ausgesprochen, war aber am Widerstand der SPD gescheitert. Begründet wird die Ablehnung eines generellen Fragerechts mit den Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten und mit Datenschutz.


 

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