Arbeitgeber dürfen Beschäftigte nicht mehrmals sachgrundlos befristet anstellen, auch wenn längere Zeiträume zwischen den Anstellungen liegen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt und damit die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts korrigiert. Das Arbeitsgericht hatte in den letzten Jahren das Verbot von sogenannten „Kettenarbeitsverträgen“ etwas lascher ausgelegt.
Damit darf ein Arbeitgeber darf den Vertrag eines Beschäftigten auch künftig nur einmal ohne sachlichen Grund befristen. Ausnahmen vom Verbot der mehrfachen Befristung sind dem neuen Urteil zufolge nur dann möglich, wenn eine Beschäftigung sehr lange zurückliegt oder von kurzer Dauer gewesen ist, etwa bei Werkstudenten oder Ferienjobs. Liegt die letzte Beschäftigung bei dem Arbeitgeber allerdings erst drei Jahre zurück, darf der neue Vertrag nicht ohne Grund erneut befristet werden.
Das Bundesverfassungsgericht schreibt dazu in einer Pressemitteilung: Nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien auf die erstmalige Begründung eines Arbeitsverhältnisses beschränkt; damit ist jede erneute sachgrundlos befristete Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber verboten. Das ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Maßgaben vereinbar, denn die Verhinderung von Kettenbefristungen und die Sicherung der unbefristeten Dauerbeschäftigung als Regelbeschäftigungsform trägt der Pflicht des Staates zum Schutz der strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis und auch dem Sozialstaatsprinzip Rechnung. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen und andernfalls das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform gefährdet wäre.