Die Institutionen der Europäischen Union haben sich im Trilog-Verfahren auf eine vorläufige Einigung zur neuen Zahlungsdiensteverordnung (Payment Services Regulation, PSR) verständigt. Die Verordnung definiert die Rahmenbedingungen für Zahlungsdienste und Kartenzahlungen innerhalb der EU neu. Ein zentraler Aspekt der Verhandlungen war die Ausgestaltung des Erstattungsrechts, bei dem für die Beherbergungsbranche eine entscheidende Wendung erzielt wurde.
Ausnahme beim achtwöchigen Erstattungsrecht
Nach den derzeit vorliegenden Informationen werden Händler-initiierte Transaktionen (Merchant-Initiated Transactions, MIT) nicht unter das bedingungslose achtwöchige Erstattungsrecht fallen. Ursprüngliche Entwürfe des Rates und der Kommission hatten vorgesehen, dieses Recht von der SEPA-Lastschrift auf MIT auszuweiten. Branchenverbände wie der Hotelverband Deutschland (IHA) und der Handelsverband Deutschland (HDE) hatten vor dieser Ausweitung gewarnt, da sie strukturelle Unterschiede zwischen den Zahlungsarten betonten. Ein pauschales Erstattungsrecht hätte laut Verbandseinschätzung das Risiko von Rückbuchungen und Liquiditätsengpässen erhöht sowie den administrativen Aufwand gesteigert.
Die Beibehaltung der bisherigen Regelung schützt Betriebe vor unberechtigten Rückforderungen bei No-Shows, nachträglichen Belastungen der Minibar, Zimmerbeschädigungen oder verlängerten Aufenthalten. Otto Lindner, Vorsitzender der IHA, betont die Bedeutung dieser Entscheidung: „Wir begrüßen die Ausnahme der MIT vom bedingungslosen 8-Wochen-Erstattungsrecht für Verbraucher ausdrücklich. Ohne diese Klarstellung wäre ein für die Hotellerie unverzichtbarer Zahlungsprozess faktisch zum Risiko- und Bürokratiefaktor geworden – mit unmittelbaren Folgen für Liquidität, Streitfallbearbeitung und Durchsetzbarkeit vertraglich vereinbarter Ansprüche.“
Transparenz bei Gebühren und Verbot von Aufschlägen
Die PSR bringt zudem Neuerungen bei der Gebührentransparenz mit sich. Prozessoren und Kartensysteme werden verpflichtet, Informationen zu Entgelten einheitlich zu kategorisieren. Zudem sollen verbindliche Vorlaufzeiten bei Änderungen der Konditionen für eine bessere Vergleichbarkeit entlang der Akzeptanzkette sorgen. Die genaue technische Umsetzung wird in späteren Rechtsakten festgelegt, wobei die Branche auf eine praxisnahe Gestaltung ohne zusätzliche Bürokratie hofft.
Unverändert bleibt hingegen das sogenannte Surcharging-Verbot. Gastronomen und Hoteliers ist es weiterhin untersagt, spezifische Kosten der Kartenzahlung als Aufschlag direkt an den Gast weiterzugeben. Während dies für Rechtsklarheit sorgt, wird die Regelung von Seiten der Branchenvertreter weiterhin kritisch betrachtet.
Status quo bei Sachbezügen
Für die Gastronomie relevant ist die Entscheidung zu Essensgutscheinen. Diese verbleiben in der Kategorie der begrenzten Netze (Limited Network Exclusion). Damit unterliegen diese Zahlungsmittel weiterhin einer weniger strengen Regulierung, was zusätzliche Compliance-Anforderungen für die ausgebenden Stellen und akzeptierenden Betriebe vermeidet.
Der endgültige Verordnungstext der PSR wird nach Abschluss der technischen Feinabstimmung voraussichtlich im zweiten Quartal 2026 veröffentlicht. Die Verbände haben angekündigt, insbesondere die weitere Ausgestaltung der Gebühreninformationspflichten genau zu verfolgen.












