Phantomlohnrisiko bei Arbeit auf Abruf wächst - kein Bestandsschutz für Altverträge

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Eine möglichst flexible und rechtssichere Vertragsgestaltung bei Aushilfskräften ist seit der gesetzlichen Neuregelung der Arbeit auf Abruf zu Jahresbeginn ein Dauerbrenner in den gastgewerblichen Unternehmen und bei der Rechtsberatung des DEHOGA. Der Gesetzgeber den Unternehmen hier wahrlich nicht leicht gemacht: Wenn bei Abrufarbeit im Sinne von § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz keine Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt ist, gelten 20 Stunden als vereinbart.

Klar ist seit letzter Woche leider auch, dass die Sozialversicherungsträger keinen Bestandsschutz für die vor dem 1. Januar 2019 geschlossenen Verträge gewährleisten werden. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im seit einiger Zeit geführten Dialog mit der BDA (Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände) einen Bestandsschutz für Altverträge abgelehnt

Ausführlicher Hintergrund beim DEHOGA-Bundesverband.


 

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