Plattformen müssen erstmals Daten zu Kurzzeitvermietungen übermitteln

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Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen müssen seit dem 1. September 2026 erstmals Belegungsdaten an die zentrale Datendrehscheibe der Bundesnetzagentur übermitteln. Die erste Übermittlung erfolgt nach Angaben der Behörde rückwirkend für Juli und August 2026. Künftig müssen die Daten in der Regel monatlich gemeldet werden.

Grundlage ist die europäische Kurzzeitvermietungs-Verordnung (EU) 2024/1028, die seit dem 20. Mai 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt. Sie schafft einen einheitlichen Rahmen für den automatisierten digitalen Datenaustausch zwischen Online-Plattformen für Kurzzeitvermietungen und öffentlichen Stellen. Die Umsetzung der Regelungen ist in Deutschland im Digitale-Dienste-Gesetz geregelt.

Bundesnetzagentur betreibt zentrale Datendrehscheibe für die neuen Meldungen

Die Bundesnetzagentur nimmt seit dem 1. Juli 2026 zentrale Aufgaben im Rahmen der Verordnung wahr. Als einheitliche digitale Zugangsstelle betreibt sie den Single Digital Entry Point (SDEP). Über diese Datendrehscheibe sollen Behörden der Länder und Kommunen, Statistikämter und Online-Plattformen Daten standardisiert und automatisiert austauschen.

Zu den von den Plattformen zu übermittelnden Informationen gehören Belegungsdaten der erfassten Unterkünfte. Die Bundesnetzagentur stellt dem Statistischen Bundesamt, den Statistikämtern der Länder mit Registrierungsverfahren sowie Eurostat monatlich Tätigkeitsdaten bereit. Diese umfassen für jede Wohnraumeinheit auch die Registrierungsnummer, die Gemeinde und die Höchstzahl der Schlafgelegenheiten.

Kommunen benötigen Registrierungsverfahren für Zugriff auf die Daten

Der Zugriff auf die Plattformdaten setzt ein entsprechendes Registrierungsverfahren voraus. Kommunen, die sich am SDEP beteiligen, sollen für jede vermietete Wohnraumeinheit eine standardisierte Registrierungsnummer vergeben. Anhand eines solchen Verfahrens können sie die von den Plattformen bereitgestellten Daten für ihr Zuständigkeitsgebiet über die Datendrehscheibe abrufen.

Länder und Kommunen entscheiden freiwillig, ob sie ein Registrierungsverfahren etablieren. Voraussetzung ist nach Angaben der Bundesnetzagentur zunächst ein entsprechendes Landesgesetz. Die Durchführung der Registrierungsverfahren und die Vergabe der Nummern liegen ausschließlich bei den zuständigen Landes- und Kommunalbehörden und nicht bei der Bundesnetzagentur.

Warnecke verweist auf zentrale Infrastruktur der Bundesländer

Welche Bedeutung die Landesebene für die praktische Umsetzung hat, erläuterte Tobias Warnecke vom Hotelverband Deutschland (IHA) in eine Diskussion auf LinkedIn. Nach seinen Angaben sei nicht die Größe einer Kommune entscheidend. Bislang seien acht Städte in Nordrhein-Westfalen sowie Hamburg vorangegangen, die über eine Landesbehörde gemeldet würden.

Der entscheidende Faktor sei vielmehr, ob oberhalb der Kommune Portal, Nummernvergabe und Schnittstelle betrieben würden. Für kleine Tourismusorte sei das nach Warneckes Darstellung eine gute Nachricht. Sobald das jeweilige Bundesland diese Grundlast trage, könnten sie ihre Bestandsdaten und Ortskenntnis einbringen. Ohne eine Landeslösung bleibe dagegen auch ein hoher Handlungsdruck vor Ort ohne entsprechende Umsetzung, erklärte Warnecke.

Auch die Bundesnetzagentur verweist für neu hinzukommende Kommunen zunächst auf ein entsprechendes Landesgesetz. Anschließend müssen die weiteren Schritte mit der zuständigen Landesbehörde geklärt werden. Eine Kommune, die danach ein Registrierungsverfahren einführen möchte, muss dies 14 Tage vor dessen Einführung bei der Bundesnetzagentur melden.

Berlin und weitere Städte bereiten ihren Anschluss vor

Weitere Kommunen planen in den kommenden Wochen die Einführung eines Registrierungsverfahrens und die Anbindung an die Datendrehscheibe. Nach Angaben der Bundesnetzagentur plant Berlin den Start zum 14. September 2026. Zum 1. Oktober 2026 planen München, Nürnberg, Regensburg und Tübingen den Start.

Die Verordnung erfasst verschiedene Arten kurzfristig vermieteter Unterkünfte. Dazu zählen neben Ferienwohnungen beispielsweise einzelne Zimmer in der Wohnung des Gastgebers, Hausboote und Wohnwagen. Hotelzimmer und Campingplätze sind nicht erfasst. Eine Registrierungspflicht für eine Unterkunft besteht zudem nur dort, wo die betreffende Kommune ein entsprechendes Verfahren eingeführt hat.

Die Bundesnetzagentur überwacht die Pflichten der Online-Plattformen. Dazu gehören neben der regelmäßigen Datenübermittlung künftig Stichprobenkontrollen sowie die Meldung von Unregelmäßigkeiten und Informationspflichten gegenüber Gastgebern. Verstöße gegen diese Pflichten können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Der Hotelverband Deutschland hatte sich nach eigenen Angaben über Jahre in Brüssel und Berlin für die neuen Regelungen eingesetzt. Der Verband fordert nun möglichst viele Länder und Kommunen auf, die vorgesehenen Instrumente zu nutzen.

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