In der Schweiz ist die mit dem Recht auf Notverordnungen verbundene und wegen der Corona-Krise ausgerufene «außerordentliche Lage» beendet. Seit Freitag gilt nur noch eine «besondere Lage». Damit kann die Regierung in Bern auch noch Maßnahmen anordnen, die normalerweise in der Zuständigkeit der Kantone liegen, etwa die Einschränkung von Veranstaltungen oder die Schließung von Institutionen, aber sie muss die Kantone dazu anhören. Es handelt sich um einen Schritt mit Symbolkraft. Für die Bürger macht sich die Änderung praktisch nicht bemerkbar.
Die Kantone - vergleichbar mit den Bundesländern - hatten sich nach dem starken Rückgang der Neuinfektionen in den vergangenen Wochen zunehmend beschwert. Landesweite Maßnahmen würden wenig Sinn machen und sie könnten selbst viel besser auf die lokalen Bedürfnisse eingehen.
Zuletzt wurden innerhalb von 24 Stunden in der Schweiz und in Liechtenstein 17 neue Ansteckungen mit dem Coronavirus gemeldet. Insgesamt waren es seit dem Ausbruch gut 31 000 laborbestätigte Fälle, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) am Freitag berichtete.
Ab dem 22. Juni 2020 werden in der Mßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weitgehend aufgehoben. Einzig Großveranstaltungen bleiben bis Ende August verboten. Dies hat der Bundesrat aufgrund der anhaltend tiefen Fallzahlen an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen.
Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen. Der Bundesrat hat dafür die Vorgaben vereinfacht. Handhygiene und Abstandhalten bleiben die wichtigsten Schutzmaßnahmen; der Bundesrat setzt damit weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln.
Der Bundesrat hatte ab dem 28. Februar 2020 Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus eingeleitet und bis am 21. März schrittweise verschärft. Ab dem 27. April hat er die Maßnahmen in drei Schritten wieder gelockert. Auch in der Lockerungsphase sind die Zahlen der Neuinfektionen, der Hospitalisationen und der Todesfälle gesunken und haben sich auf tiefem Niveau stabilisiert.
Veranstaltungen mit bis zu 1000 Personen möglich
Der Bundesrat hebt in einem vierten Schritt nun die verbliebenen Einschränkungen per 22. Juni weitgehend auf. Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 1000 Personen sind wieder erlaubt. Das Nachverfolgen von Kontakten muss aber stets möglich sein. Der Veranstalter muss sicherstellen, dass die Zahl der maximal zu kontaktierenden Personen nicht grösser als 300 ist, etwa durch die Unterteilung in Sektoren. Die Kantone können diese Grenze auch herabsetzen. Großveranstaltungen von mehr als 1000 Personen sind ab Anfang September wieder erlaubt, sofern sich die epidemiologische Lage nicht verschlechtert. Dabei müssen die Teilnehmenden ebenfalls in Sektoren aufgeteilt werden.
In Restaurants besteht ab dem 22. Juni keine Sitzpflicht mehr. Der Bundesrat hat zudem die Sperrstunde für Restaurationsbetriebe, Discos und Nachtclubs aufgehoben.
Vereinfachte Grundregeln für alle
Der Bundesrat setzt nach den erfolgten Lockerungsschritten noch verstärkt auf eigenverantwortliches Handeln; die Menschen sollen weiterhin die Hygiene- und Abstandsregeln einhalten. Der Bundesrat hat zudem die Vorgaben für Schutzkonzepte vereinfacht und vereinheitlicht. Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen, auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird verzichtet. Neu gelten dieselben Vorgaben für alle Konzepte; Musterschutzkonzepte gibt es keine mehr.
Der Mindestabstand zwischen zwei Personen wird angesichts der tiefen Fallzahlen von 2 Metern auf 1,5 Meter reduziert. Wenn die Distanz von 1,5 Metern während mehr als 15 Minuten nicht eingehalten werden kann, besteht ein erhebliches Ansteckungsrisiko. Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes. Falls an Veranstaltungen, Anlässen oder in Schulen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden. Damit ist bei einem positiven Fall das Nachverfolgen der Kontakte (Contact Tracing) sichergestellt.
Im öffentlichen Verkehr wird das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wenn der nötige Abstand nicht eingehalten werden kann. Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen, sagt der Bundesrat. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht. Diese Änderung für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen gelten bereits ab Samstag, 20. Juni 2020.
Home-Office-Empfehlung wird aufgehoben
Die Entscheidung darüber, ob die Arbeitnehmenden zu Hause oder im Büro arbeiten sollen, ist zukünftig dem Arbeitgeber überlassen. Die Home-Office-Empfehlungen werden aufgehoben, ebenso die Vorgaben zum Schutz der Gruppe besonders gefährdeter Personen. Auch diese können wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Der Arbeitgeber ist aber verpflichtet, die Gesundheit der Arbeitnehmenden mit entsprechenden Maßnahmen zu schützen. Es gilt das Arbeitsgesetz. Die vereinfachten Grundregeln gelten auch für das Gewerbe, die Industrie sowie öffentlich nicht zugängliche Dienstleistungsbetriebe. Schutzkonzepte sind hier nicht nötig. (Mit Material der dpa)