Übergangsfrist Hinweisgeberschutzgesetz läuft demnächst ab

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Größere Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten sind bereits seit dem Sommer verpflichtet, interne Meldestellen für sog. „Whistleblower“ einzurichten und zu betreiben. Ab dem 1. Dezember stellt ein Verstoß gegen diese Pflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld bis zu 20.000 € nach sich ziehen kann. 

Für Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Ab dann müssen auch diese Unternehmen ihre internen Meldestellen einrichten und betreiben. Das betrifft dann auch eine größere Zahl gastgewerblicher Unternehmen. Hier gilt keine gesonderte Übergangsfrist für Ordnungswidrigkeiten, das bedeutet, die Regelung ist mit ihrem Inkrafttreten sogleich „scharf geschaltet“. Darauf weist der DEHOGA-Bundesbverband hin.

Die Meldestelle kann mit eigenen Beschäftigten oder über einen externen Dienstleister betrieben werden. Ausführliche Informationen enthält z.B. die BDA-Broschüre "Das neue Hinweisgeberschutzgesetz - Gesetzliche Rahmenbedingungen und Hinweise für die betriebliche Praxis". 


 

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