Ukrainische Geflüchtete dürfen weiter in Deutschland arbeiten

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Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine gelten bis zum 4. März 2025. Darüber informierte das Bundesinnenministerium den DEHOGA und andere Wirtschaftsverbände.

Demnach werden die am 1. Februar 2024 noch gültigen Aufenthaltserlaubnisse für diesen Personenkreis automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert. Eine Umschreibung des Titels durch die Ausländerbehörden sei hierfür nicht erforderlich, zitiert der DEHOGA aus eienm Schreiben des Bundesinnenministeriums. Damit sei auch der Arbeitsmarktzugang verbunden. Die Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung dieser Personen sei also ohne Neuausstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels möglich.

Möglich sei alternativ auch ein Wechsel in einen „normalen“ Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit. Der Vorteil sei hier, dass dann auch über 2025 hinaus der Aufenthaltsstatus gesichert würden könne. In Betracht kommen könnte insbesondere eine Beschäftigung als anerkannte Fachkraft oder im Rahmen der sog. „Erfahrungssäume“ oder auch eine Berufsausbildung.

Wissenswertes über die neue Aufenthaltstitel hat der DEHOGA Bundesverband hier zusammengefasst: https://www.dehoga-bundesverband.de/branchenthemen/arbeitskraefte-einwanderung/


 

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