Urlaubskürzung bei Kurzarbeit Null ist rechtens

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Corona-Kurzarbeiter mit tageweisem Arbeitsausfall müssen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen.

Das gelte bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, urteilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am Dienstag in Erfurt im Fall einer Verkäuferin aus Essen. Damit fällte das Bundesarbeitsgericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil in einer «Frage, die höchst umstritten ist», wie der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel sagte.

Der Richterspruch könnte angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle in den kommenden Monaten Auswirkungen auf Zehntausende Arbeitnehmer in Deutschland haben. Juristen sprachen von einer Regelungslücke im Bundesurlaubsgesetz bei Kurzarbeit Null, die nun geschlossen wurde.

Das Bundesarbeitsgericht folgte mit dem Urteil seiner Linie seit 2019, wonach sich der Umfang des Erholungsurlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Es bestätigte ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zu der Klage der Verkäuferin. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte gegen Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit gekämpft und die Klägerin unterstützt.

Bewertung des Urteils durch den DEHOGA Bundesverband

"Der DEHOGA begrüßt, dass mit dieser Entscheidung erhebliche Rechtsunsicherheiten beseitigt wurden. Damit wird auch ein konfliktträchtiges Thema befriedet.

Die Berechnungen in der Pressemitteilung stellen auf die einzelnen Arbeitstage ab. Es ist daher davon auszugehen, dass die Neuberechnung nicht nur bei ganzen Monaten mit Kurzarbeit Null, sondern bereits bei Ausfall einzelner (ganzer) Arbeitstage erfolgen kann, nicht aber wohl bei Kurzarbeit, die die tägliche Arbeitszeit reduziert. Zur exakten Abgrenzung müssen allerdings die Entscheidungsgründe abgewartet werden.

Zu beachten ist auch, dass das Urteil nur die Fallkonstellation betrifft, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine abweichende Vereinbarung zum Urlaub getroffen haben. In vielen Kurzarbeitsvereinbarungen findet sich die Regelung, dass Urlaubsansprüche von der Kurzarbeit unberührt bleiben. Dann ist eine Urlaubskürzung ausgeschlossen."

Fragen & Antworten zum Thema Kurzarbeit und Urlaubskürzun

Was hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?

Die höchsten deutschen Arbeitsrichter haben die Frage, ob Arbeitgeber bei vereinbarter Kurzarbeit Null und damit oft langen Phasen ohne Arbeitspflicht den Urlaub ihrer Beschäftigten anteilig kürzen dürfen, mit Ja beantwortet. Urlaubskürzungen bei Kurzarbeit Null sind damit jetzt rechtens. Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hatte argumentiert, durch Kurzarbeit würden «Beschäftigte eben keine planbare Freizeit erhalten». DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel sprach nach dem Urteil von einem «bitteren Tag für viele Beschäftigte». Die Entscheidung wälze die Lasten der Pandemie auf die Arbeitnehmer ab.

Warum ist von einem Grundsatzurteil die Rede?

«Das Bundesarbeitsgericht kann eine rechtliche Lücke schließen», sagte der Bonner Arbeitsrechtler Gregor Thüsing. Der Vorsitzende Richter Heinrich Kiel sagte in der Verhandlung, «unser Problem ist explizit im Bundesurlaubsgesetz nicht geregelt». Entsprechend unterschiedlich wurde in der Industrie, im Handel, im Gastgewerbe oder im Handwerk während der Lockdown-Phasen verfahren. Nun könnte der Richterspruch die Urlaubsplanung Zehntausender Kurzarbeiter beeinflussen. «Die praktischen Auswirkungen sind angesichts der hohen Zahl an Kurzarbeitern in der Corona-Krise enorm», so Thüsing.

Wer hat vor dem Bundesarbeitsgericht geklagt?

Eine 49 Jahre alte Verkäuferin aus Essen lieferte den Präzedenzfall. Ihr ging es um 2,5 Urlaubstage mehr. Statt der 14 Tage, die ihr als Verkaufshilfe bei drei Arbeitstagen wöchentlich zustanden, hatte sie wegen monatelanger Kurzarbeit Null im vergangenen Jahr nur 11,5 Tage bekommen. Ihre Klage wurde vom Rechtsschutz des DGB unterstützt.

Wie ist die bisherige Rechtsprechung zu Urlaubskürzungen?

Die Vorinstanzen in Essen und Düsseldorf wiesen die Klage der Verkäuferin ab, ließen wegen ihrer Bedeutung die Revision beim Bundesarbeitsgericht zu. «Für Zeiträume, in denen Arbeitnehmer aufgrund konjunktureller Kurzarbeit Null keine Arbeitspflicht haben, ist der jährliche Urlaubsanspruch anteilig zu kürzen», urteilte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf - und wurde von den Bundesarbeitsrichtern jetzt bestätigt.

Die Gerichte sahen sich dabei in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Bundesarbeitsgericht hatte seit 2019 in anderen Fragen einen verringerten Urlaubsanspruch bejaht - bei unbezahltem Sonderurlaub oder Altersteilzeitmodellen. Es setzte jetzt bei Kurzarbeit seine Linie fort, dass sich der Urlaubsanspruch an den tatsächlich geleisteten Arbeitstagen bemessen sollte.

Gibt es noch viel Kurzarbeit aktuell?

Ja, nach den Zahlen der Bundesarbeitsagentur steigen die Anmeldungen für Kurzarbeit stetig. Allein zwischen dem 1. und 24. November gab es danach 104 000 Anmeldungen für Kurzarbeit bundesweit - rund 10 000 mehr als im Oktober. Angesichts der Wucht der vierten Corona-Welle hat das Bundesarbeitsministerium gerade den erleichterten Zugang zu Kurzarbeit bis zum 31. März 2022 verlängert.

Wie ist die Praxis in Deutschland? Streichen die Firmen ihren Mitarbeitern Urlaub bei Kurzarbeit Null?

Selten - ergab zumindest eine Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg. Das Institut fand in seiner im Herbst veröffentlichten Untersuchung heraus, dass bei einer Stichprobe in diesem Jahr im Schnitt nur jeder neunte Betrieb Urlaubstage seiner kurzarbeitenden Mitarbeiter strich. Das galt vor allem für größere Unternehmen mit hohem Arbeitsanfall. «Das sind die Unternehmen, die die meiste Routine mit Kurzarbeit haben», äußerte Studienautor Enzo Weber. Das BAG-Urteil hat laut Arbeitsrechtler Thüsing keinen Einfluss auf bereits genommenen Urlaub. Unternehmen können, müssen laut Gericht bei Kurzarbeit Null Urlaub aber nicht neu berechnen und kürzen. (dpa


 

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