Verwaltungsgerichtshof kippt 15-Kilometer-Regel in Bayern vorläufig - FFP2-Masken bleiben

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 15-Kilometer-Regel für Bewohner von sogenannten Corona-Hotspots vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab am Dienstag einem Eilantrag des SPD-Abgeordneten Christian Flisek aus Passau statt. Die Richter beurteilten dabei nicht, ob der eingeschränkte Bewegungsradius bei einer Inzidenz über 200 verhältnismäßig ist - sie befanden nur, sie sei zu unklar.

Die Befugnis der von hohen Infektionszahlen betroffenen Kommunen, eine Einreisesperre für touristische Tagesausflüge anzuordnen, bleibt dem Beschluss zufolge aber bestehen. Zugleich bestätigten die Richter die bayernweite FFP2-Maskenpflicht vorläufig. Die Menschen in Bayern müssen damit in Bussen und Bahnen sowie in Geschäften weiter diese Masken tragen.

 

Schon in der Vorwoche hatten die obersten bayerischen Verwaltungsrichter eine Corona-Maßnahme des Freistaats vorläufig gekippt: Das Gericht sah keine Grundlage für ein landesweites Alkoholverbot im öffentlichen Raum.

«Es ist ein guter Tag für den Rechtsstaat», sagte SPD-Fraktionschef Horst Arnold zu der Entscheidung über die 15-Kilometer-Regel. «Die Entscheidung des VGH macht klar, dass auch in Pandemiezeiten Regelungen, die über das Ziel hinausschießen, rechtlich unklar und praktisch unanwendbar sind, keinen Bestand haben dürfen.» Die Bürger hätten bei der 15-Kilometer-Regel nicht erkennen können, was sie dürften und was nicht.

Arnold hatte die Regelung als untauglich und sogar schädlich für die beabsichtigte Kontaktreduzierung bezeichnet. Der Antragsteller Flisek sagte, die Entscheidung zeige, dass auch in Krisenzeiten auf den Rechtsstaat und die Unabhängigkeit der bayerischen Justiz Verlass sei.

«Die 15-Kilometer-Leine war von vornherein eine Schnapsidee. Die Staatsregierung sollte künftig bei der Rechtssetzung mehr Sorgfalt walten lassen», kommentierte FDP-Fraktionschef Martin Hagen den Gerichtsbeschluss.

Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) und die Regierungschefs der Länder hatten sich Anfang Januar auf strengere Lockdown-Regeln geeinigt. Zu den empfohlenen Maßnahmen zählte - nach sächsischem Vorbild - die Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort bei hohen Infektionszahlen. Die Umsetzung lag bei den Ländern - bei denen es unterschiedliche Sichtweisen gab.

In Bayern waren seit 11. Januar Ausflüge nur noch in einem Umkreis von höchstens 15 Kilometern um den Wohnort erlaubt, wenn das Robert Koch-Institut (RKI) im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt mehr als 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen einer Woche meldete.

Die Verwaltungsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Ausflugsverbot aller Voraussicht nach gegen den Grundsatz der Normenklarheit verstoße. Für die Betroffenen sei der räumliche Geltungsbereich des Verbots touristischer Tagesausflüge über einen Umkreis von 15 Kilometern um die Wohnortgemeinde hinaus nicht hinreichend erkennbar. Auf die Frage der Verhältnismäßigkeit kam es somit in dem Eilverfahren nicht mehr an. Die Entscheidung des für das Infektionsschutzrecht zuständigen Senats gilt bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.

Dass der Eilantrag einer Privatperson aus dem Regierungsbezirk Schwaben gegen die FFP2-Maskenpflicht zurückgewiesen wurde, begründete der Senat mit der höheren Schutzwirkung der Produkte. Die FFP2-Masken böten voraussichtlich gegenüber medizinischen oder sogenannten Community-Masken einen höheren Selbst- und Fremdschutz. Gesundheitsgefährdungen seien vor allem wegen der begrenzten Tragedauer nicht zu erwarten. Grundsätzlich seien die Aufwendungen für die Anschaffung der Masken zumutbar. Ob Bedürftige sozialhilferechtliche Ansprüche erheben können, ließ der Senat offen.

Nach Angaben des Gerichts waren gut ein halbes Dutzend Verfahren gegen die verschärfte Maskenpflicht anhängig. Unter anderem hatte Medien zufolge der vor allem als Double von CSU-Übervater Franz Josef Strauß bekannt gewordene Kabarettist Helmut Schleich (53) geklagt.

Mehrere Wissenschaftler halten hingegen die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken grundsätzlich für sinnvoll. Sie böten einen besseren Eigenschutz als die einfache chirurgische Mund-Nasen-Bedeckung. Allerdings müssten die Masken verfügbar sein - und richtig getragen werden. Etwa haben Bartträger aber kaum eine Chance, sie dicht genug anzulegen.


 

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