Verwaltungsgerichtshof urteilt im Streit um Einsicht in lebensmittelrechtliche Kontrollen

| Politik Politik

Verbraucher im Südwesten können, nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg Auskunft über lebensmittelrechtliche Kontrollen in Betrieben verlangen. Es bestünden keine rechtlichen Gründe, die von den Verwaltungsbehörden beabsichtigte Übermittlung von Informationen zu Lebensmittelkontrollen in Supermärkten und Bäckereien vorläufig zu stoppen. Die in sieben Verfahren von Betreibern gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz hatten keinen Erfolg, wie der VGH in zweiter und letzter Instanz weiter mitteilte.

Die Betreiber hatten ihre bei Gericht gestellten Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz unter anderem damit begründet, dass die beabsichtigte Informationserteilung gesetzes- und verfassungswidrig sei, insbesondere ihre grundrechtlich verbürgte Berufsfreiheit verletze, aber auch gegen europäisches Recht verstoße.

Hintergrund ist ein Auskunftsersuchen von Privatpersonen mit Hilfe der Internetplattform «Topf Secret», die unter anderem von der Verbraucherorganisationen «Foodwatch» betrieben wird. Sie wandten sich auf Basis des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) an die jeweils zuständige Verwaltungsbehörde, um Ergebnisse der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Kontrollen in einem von ihnen angegebenen Betrieb zu erhalten.

Aus den Begründungen der Beschlüsse geht hervor, dass der VGH den von den Betreibern vorgebrachten Argumenten insgesamt nicht gefolgt ist: Zu Recht seien die Verwaltungsbehörden davon ausgegangen, dass die Privatpersonen einen Anspruch auf Zugang zu den von ihnen begehrten Informationen haben. Ein Verstoß gegen Verfassungs- oder Europarecht könne nicht festgestellt werden.

Für den individuellen Informationszugangsanspruch sei es rechtlich unerheblich, dass eine Privatperson bei der Antragstellung durch die Internetplattform „Topf Secret“ unterstützt werde. Der Anspruch hänge nach dem VIG auch nicht von einer mutmaßlichen Weiterverwendung der so erlangten Informationen durch die Privatpersonen ab. Die Weiterverwendung rechtmäßig erlangter Informationen sei europarechtlich und bundesgesetzlich getrennt von der Frage des Informationszugangs geregelt. Danach sei allein die jeweilige Privatperson für eine Weiterverwendung verantwortlich, wobei eine Weiterverwendung - jedenfalls im Grundsatz - auch zulässig sei. Sehe sich ein Filialbetreiber durch eine Veröffentlichung auf der Internetplattform „Topf Secret“ in seinen Rechten verletzt, so stünde ihm der Weg zu den Zivilgerichten offen.

„Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zerpflückt in aller Deutlichkeit die Argumente, die regelmäßig von der Gastro-Lobby gegen Topf Secret ins Feld geführt werden. Nun ist höchstrichterlich bestätigt: Bürgerinnen und Bürger haben einen Rechtsanspruch auf die Hygiene-Kontrollergebnisse“, kommentierte Rauna Bindewald von foodwatch das Urteil. 

Ingrid Hartges vom DEHOGA Bundesverband weist hingegen darauf hin, dass es eine Vielzahl weiterer Verfahren in Sachen «Topf Secret» in anderen Bundesländern gebe. «Uns liegen knapp 80 Beschlüsse und Urteile von Verwaltungsgerichten vor, die vielfach auch noch nicht rechtskräftig sind«», so Hartges. Die Mehrzahl der Entscheidungen sei bislang zugunsten der Betriebe ausgefallen. Nunmehr bleibe abzuwarten wie die Oberverwaltungsgerichte der anderen Bundesländer entscheiden würden. Es bleibe zu hoffen, dass eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder gegebenenfalls des Bundesverfassungsgerichts für endgültige Klarheit sorgt. «Es kann nicht sein, dass die Behörden nur unter bestimmten klar definierten Voraussetzungen die Ergebnisse der Lebensmittelkontrollen veröffentlichen dürfen, dagegen über das Portal „Topf Secret“ alle Ergebnisse schrankenlos veröffentlicht werden. Dieser Widerspruch bedarf einer abschließenden Klärung», so Ingrid Hartges abschließend.  

Die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des VGH sind nicht anfechtbar.

(Mit Material der dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Der DEHOGA kritisiert Pläne der Rentenkommission, den Sonderstatus von Minijobs künftig auf Schüler zu beschränken. Der Verband warnt vor erheblichen Folgen für die Personalplanung in Hotellerie und Gastronomie.

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat ein neues Landesgaststättengesetz beschlossen. Vorgesehen sind unter anderem längere Öffnungszeiten für die Außengastronomie in künftig festzulegenden Ausgehvierteln.

Die Rentenkommission will beitragsfreie Minijobs künftig auf Schüler beschränken. Besonders das Gastgewerbe könnte von der geplanten Änderung betroffen sein: Jeder zweite Beschäftigte in Gastronomie und Hotellerie arbeitet auf Minijob-Basis.

München will die Vermietung von Ferienwohnungen künftig stärker kontrollieren. Der Sozialausschuss des Stadtrats hat eine Registrierungspflicht beschlossen und weitere Änderungen bei der Zweckentfremdung von Wohnraum auf den Weg gebracht.

Die Chefin der «Wirtschaftsweisen» wirbt für einen Abbau von Subventionen. Steigende Preise und Kosten könnten nicht immer wieder abgefedert werden. Deutschland lebe auf Pump. insbesondere fordert Monika Schnitzer die Rücknahme der Senkung der Mehrwertsteuer in der Gastronomie.

Die Chefin der «Wirtschaftsweisen» wirbt für einen Abbau von Subventionen. Steigende Preise und Kosten könnten nicht immer wieder abgefedert werden. Deutschland lebe auf Pump.

50 Cent extra pro Einwegbecher? Die Wirtschaft in Potsdam reagierte verärgert. Jetzt soll die Verpackungssteuer auf Einweggeschirr in der Landeshauptstadt später kommen als vorgesehen.

Der Entwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes sorgt für Kritik aus Wirtschaft, Hotellerie und Politik. Streitpunkt sind vor allem die geplante Tarifbindung bei flexibleren Arbeitszeiten sowie die verpflichtende elektronische Zeiterfassung. Branchenvertreter des Gastgewerbes sind auf der Zinne.

Die Arbeitszeitregeln sollen gelockert werden, das hatten Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart. Wie sehr, ist noch offen. Ein erster Entwurf hält grundsätzlich am Achtstundentag fest.

Das Europäische Parlament hat neue Vorgaben für die Bezeichnung pflanzlicher Lebensmittel gebilligt. Während Begriffe wie „Veggie-Burger“ erlaubt bleiben sollen, könnten Bezeichnungen wie „Veggie-Hühnchen“ oder „veganer Speck“ künftig untersagt werden.