Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass eine Leistung, die aus mehreren Bestandteilen besteht, einem einheitlichen Mehrwertsteuersatz unterfällt. Fände das Urteil auch auf die Hotellerie Anwendung, käme Finanzminister Scholz in eine Zwickmühle und der reduzierte Mehrwersteuersatz wackle, glaubt das Handelsblatt.
„Es sprechen gute Gründe dafür, dass das Urteil des EuGH auf das deutsche Hotelgewerbe anwendbar ist“, wird Matthias Oldiges von der Kanzlei KMLZ in der Zeitung zitiert.
In der Hotellerie gilt derzeit ein Steuersatz von sieben Prozent für die Übernachtung und 19 Prozent für das Frühstück. Gilt der Richterspruch auch für Deutschland, müsste der Finanzminister entweder die reduzierte Mehrwesteuer ausweiten oder abschaffen, so die Zeitung. Bei einer Ausweitung wäre es für die Politik allerdings nur schwer zu erläutern, warum für das Hotelfrühstück ein verminderter Steuersatz gelten sollte, für das Frühstück in einem Restaurant dagegen nicht.
Vertreter der SPD und der FDP sprechen sich in dem Artikel für die Abschaffung des reduzierten Mehrwersteuersatzes aus, während Unionspolitiker keinen Handlungsbedarf sehen.
Dass Ungemach von dem Urteil drohen könnte, weiß natürlich auch der DEHOGA. „Oberstes Ziel müsse es sein, den reduzierten Umsatzsteuersatz für Übernachtungsleistungen zu erhalten“, sagt der Verband und kündigt an, die durch die EuGH Entscheidung aufgeworfenen Fragen durch die Begleitung eines entsprechenden Gerichtsverfahrens bis zum EuGH klären zu lassen.