Was 3G am Arbeitsplatz für Hotels und Restaurants bedeutet

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Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz sind im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und damit in Kraft getreten. In dieser Veröffentlichung findet sich auch die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in leicht angepasster Form bis zum 19. März 2022. Die Inhalte sowie die Anpassungen traten ebenfalls am 24. November in Kraft und umfassen insbesondere folgende für Betriebe der Hotellerie und Gastronomie relevante Punkte:

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Diese Pflicht steht neben der Verpflichtung der Arbeitnehmer, im Rahmen der neuen 3G-Regelung am Arbeitsplatz nach dem IfSG nachzuweisen, dass sie geimpft, genesen oder täglich getestet sind. Wenn der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus der C-ArbSchV durch die einfache Ausgabe von Selbsttests erfüllt, berechtigen diese nicht zum Zutritt nach dem IfSG.

Soweit Länder-Verordnungen weitergehende Testpflichten für Beschäftigte im Gastgewerbe oder auch 2G-Regelungen für Beschäftigte vorsehen, gehen diese der Arbeitsschutzverordnung vor. Eine Übersicht zu 2G-Regelungen für das Gastgewerbe in den Bundesländern inkl. Informationen zu den Beschäftigten hat der DEHOGA Bundesverband erstellt (Download PDF).

Die Arbeitgeber müssen zudem auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte erstellen bzw. vorhandene anpassen und den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich machen. Dazu wird zusätzlich auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger verwiesen.

Die Praxishilfen der Berufsgenossenschaft BGN für das Gastgewerbe gibt es hier. Die beschlossenen Maßnahmen gelten auch weiterhin in Pausenbereichen und Pausenzeiten. Die Maskenpflicht bleibt weiter überall dort bestehen, wo technische oder organisatorische Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten. Näheres ergibt sich aus dem betrieblichen Hygienekonzept.

Insbesondere bei diesem Punkt ist zu beachten, dass viele Länderverordnungen weitergehende Maskenpflichten für das Gastgewerbe vorsehen. Diese gehen dann der Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Arbeitgeber müssen darüber hinaus weiterhin Beiträge zur Erhöhung der Impfbereitschaft leisten, indem sie Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung im Rahmen einer Unterweisung informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote freistellen.

Neu ist, dass der Arbeitgeber nun zu prüfen hat, welche Maßnahmen getroffen werden können, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das notwendige Minimum zu reduzieren, sofern nicht andere Maßnahmen zum gleichwertigen Schutz führen.

Ferner wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel an die Gültigkeitsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung gebunden und bis zum 19. März 2022 verlängert.


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