Arbeiterkammer Wien vs. Tui: Bestimmte Gebühren nicht mehr erlaubt

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Die Arbeiterkammer Wien klagte gegen zehn Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseanbieters Tui Deutschland und bekam nun größtenteils vom Oberlandesgericht Wien recht: Stornogebühren und diverse Bearbeitungsgebühren etwa für Korrekturen bei Kinderrabatten, Umbuchungen, individuelle Reisen & Co. sind unzulässig. Die AK hat für betroffene Konsument:innen einen Musterbrief erstellt, um die unrechtmäßigen Gebühren zurückzuverlangen.

Stornogebühren bei Rücktritt vor Reisebeginn: Tui hat sich in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, statt der vereinbarten Pauschale eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern. Tui musste aber nachweisen, dass sie dadurch wesentlich mehr Aufwand hatten als durch die jeweils anwendbare Pauschale. Die Stornopauschalklausel ist unzulässig: Tui konnte demzufolge immer höhere Stornokosten verrechnen – das ist für Kund:innen intransparent und gröblich benachteiligend. Es kommt daher zum vollständigen Entfall der gesamten Stornopauschalklausel – sie kann in voller Höhe zurückverlangt werden!

Bearbeitungsgebühren von 50 Euro Kinderermäßigungen: Tui hat sich beispielsweise bei falschen Altersangaben bei Kindern vorbehalten, Differenzen zum konkreten Reisepreis mit einer Bearbeitungsgebühr von 50 Euro nachzuberechnen. Die Klausel ist gröblich benachteiligend: Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte Tui diese Gebühr einheben, unabhängig davon, ob Konsument:innen ein Verschulden an diesen falschen Angaben trifft oder nicht.

Bearbeitungsgebühren bei „individueller Reise“ von höchstens 50 Euro pro Person und Woche: Eine Klausel sah vor, dass der Reiseveranstalter für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen Leistungsbeschreibung abweichender Reisen eine Gebühr von maximal 50 Euro pro Reisende:n und Woche einheben kann. Die Klausel ist intransparent und daher rechtswidrig: Für Konsument:innen ist es nicht erkennbar, ob ein geäußerter individueller Reisewunsch ein Sonderwunsch oder eine „individuelle Reise“ ist.

„Angemessene Bearbeitungsgebühr“ pro Person bei Flug- und/oder Hotelumbuchung: Bei von Reisenden gewünschten Flug- und/oder Hotelumbuchungen hat sich der Reiseveranstalter in einer Klausel vorbehalten, zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten eine „angemessene Bearbeitungsgebühr“ pro Person zu verlangen. Die Klausel ist unzulässig, weil für Konsument:innen völlig unklar bleibt, was als „angemessene Bearbeitungsgebühr“ verlangt werden kann.

50 Euro Umbuchungsgebühr: Die Verrechnung einer gesonderten Gebühr von 50 Euro pro Person im Fall einer Umbuchung (etwa des Termins, Orts) ist gröblich benachteiligend. Die Klausel ist unzulässig und sachlich nicht gerechtfertigt: Die Bearbeitungsgebühr wäre unabhängig vom Verschulden zu entrichten und auch unabhängig davon, ob ein konkreter Mehraufwand entstanden ist.


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