Ist die Klimaanlage an Bord defekt, kann es in Flugzeugen schnell unangenehm werden: Am Wochenende klagten mehrere Passagiere am Frankfurter Flughafen in einem stark aufgeheizten SunExpress-Flieger über Unwohlsein und brauchten medizinische Betreuung. Die Airline bat um Entschuldigung, der Flug nach Antalya startete verspätet.
Für die Betroffenen war es kein schöner Start in den Urlaub. Doch was gilt rechtlich, wenn Hitze im Flugzeug die Reise zur Tortur macht?
Schmerzensgeld? Es braucht klaren Beleg
Damit Betroffene Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber der Airline geltend machen können, müssen sie nachweisen, dass die Hitze zu einer «tatsächlichen Verletzung der körperlichen Gesundheit» geführt hat, sagt Karolina Wojtal vom Europäischen Verbraucherzentrum.
Bedeutet: Sie brauchen einen Beleg, zum Beispiel ein Attest. «Bloßes Unwohlsein, Kreislaufbeschwerden oder Kopfschmerzen reichen rechtlich nicht aus.»
In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Frankfurt/Main 2022 Schmerzensgeld bei Hitze im Flugzeug abgelehnt. Klagende Passagiere legten Videos aus dem Flugzeug vor, die dem Gericht aber nicht als Nachweis für die konkreten Gesundheitsgefahren genügten. (Az.: 2-24 S 16/20)
Gibt es Entschädigung bei einer großen Verspätung?
Kommt das Flugzeug infolge solcher technischen Probleme erst stark verspätet am Zielort an, haben Passagiere aber gute Aussichten auf Entschädigung. Die Fluggastrechte in der EU sehen – abhängig von der Flugdistanz – Zahlungen von 250, 400 oder 600 Euro pro Passagier vor, wenn der Flieger mindestens drei Stunden später als geplant landet.
Die zugrundeliegende Verordnung greift für alle Flüge, die von einem Flughafen in der EU starten. Hebt der Flieger außerhalb der Europäischen Union in Richtung EU ab, gilt sie nur für Airlines mit Sitz in der EU.
Wer als Pauschaltourist fliegt, also ein Reisepaket mit Flügen bei einem Veranstalter gebucht hat, kann zudem einen Reisemangel geltend machen, falls der Flug mehr als vier Stunden verspätet am Ziel landet. Dann sind laut dem ADAC üblicherweise fünf Prozent vom anteiligen Tagespreis drin und für jede weitere Stunde noch mal fünf Prozent, maximal aber 20 Prozent des Gesamtreisepreises.
Wichtig zu wissen: Wenn Urlauber eine Reisepreisminderung des Veranstalters bekommen, kann dieser Betrag in bestimmten Fällen mit der Ausgleichszahlung der Airline verrechnet werden. (dpa)












