Streik bei Lufthansa: Was Passagiere wissen müssen

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Bei der Lufthansa drohen am Freitag mitten im Osterferien-Rückreiseverkehr Flugausfälle. Das Kabinenpersonal wurde zum Streik aufgerufen. Bestreikt werden alle Abflüge von Lufthansa und Lufthansa Cityline von den Drehkreuzen Frankfurt und München sowie sieben weiteren deutschen Flughäfen, wie die Gewerkschaft Ufo ankündigte.

Lufthansa rät Passagieren, den Flugstatus zu prüfen, bevor sie zum Flughafen fahren. Wer über ein Reisebüro gebucht habe, solle sich dorthin wenden. 

Wer von Annullierungen und Umbuchungen betroffen sei, den will die Airline aktiv per E-Mail über die aktuelle Situation informieren, hieß es. Möglichst viele Flüge sollen von anderen Airlines der Lufthansa-Gruppe und von Partner-Fluggesellschaften durchgeführt werden. 

Passagiere, die Tickets für den Streiktag am 10. April gebucht haben, können diese selbst online im Help Center der Airline umbuchen oder erstatten lassen, so Lufthansa. 

Doch was ist, wenn man die Beförderung in Anspruch nehmen will, und der Flug gestrichen wird? Dann bestehen folgende Rechte:

1. Recht auf Ersatzbeförderung

Man hat auch bei streikbedingten Flugausfällen laut EU-Verordnung für Fluggastrechte ein Recht auf Ersatzbeförderung vor – das gilt ebenso bei absehbaren, großen Verspätungen von mehr als fünf Stunden. 

Airlines müssen das schnellstmöglich organisieren und auch Flüge von Wettbewerbern prüfen. Lufthansa schreibt online, Passagiere würden im Fall einer Annullierung kostenlos und in der Regel automatisch auf einen anderen Flug umgebucht. Gerade bei gestrichenen innerdeutschen Verbindungen kann auch das Umwandeln in eine Bahnfahrkarte eine Option sein - bei Lufthansa geht das über den «Good for train»-Service.

Wird aber nicht zeitnah eine Ersatzbeförderung angeboten, dürften Reisende selbst aktiv werden und einen alternativen Flug buchen. Das Geld dafür können sie dann von der Lufthansa zurückfordern.

Natürlich besteht bei Flugausfällen und großen Verspätungen auch die Möglichkeit, sich den Ticketpreis erstatten zu lassen. Aber Vorsicht: Man muss sich dann selbst darum kümmern, wie man ans Ziel kommt.

2. Recht aus Verpflegung und Hotelzimmer

Man hängt am Airport fest, weil der Flug ausfällt - oder muss eine Nacht länger im Reiseland bleiben? Die Fluggesellschaft muss in solchen Fällen in gewissen Rahmen für Getränke und Essen aufkommen. Außerdem muss sie notwendige Hotelübernachtungen zahlen. Pauschalreisende müssen sich an den Veranstalter wenden, der das organisieren muss.

3. Recht auf Entschädigung

250 bis 600 Euro: Das sind Entschädigungen, die betroffenen Passagieren bei kurzfristigen Flugausfällen zustehen können - die Summe ist abhängig von der Länge des Fluges. Auch bei streikbedingten größeren Verspätungen am Ziel und bei Ersatzflügen, die mindestens eine Stunde früher als eigentlich geplant abheben, kommt das in Betracht. Das sollte man prüfen. 

Grundsätzlich gilt: Streiks vom eigenen Personal gelten laut der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht als außergewöhnliche Umstände, mit denen sich die Airline von Entschädigungsforderungen frei machen kann. Denn diese Streiks liegen in ihrem Einflussbereich. Bei Fluglotsenstreiks ist das beispielsweise anders. (dpa)


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