Gastronom darf nicht zu Boykott eines gebührenpflichtigen Parkplatzes aufrufen

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In einem Nachbarschaftsstreit mit einem Restaurantbesitzer hat ein Parkplatzbetreiber vor dem Landgericht Frankenthal einen Erfolg erzielt. Demnach untersagte eine Zivilkammer des Gerichts dem Restaurantbesitzer in einem Eilverfahren, vor der Schranke eines gebührenpflichtigen Parkplatzes in Speyer auf andere, kostenlose Parkplätze in der Nähe zu verweisen. 

Hintergrund des Streits: Der Parkplatzbetreiber hatte die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für Restaurantgäste gestrichen. Daraufhin hatte der Restaurantbetreiber Mitarbeiter vor die Schranke des Parkplatzes gestellt, um Autofahrer von der Einfahrt abzuhalten und auf kostenlose Parkmöglichkeiten in der Nähe hinzuweisen, wie das Landgericht Frankenthal am Dienstag mitteilte.

Das Verhalten des Restaurantbesitzers mit dem Aufruf zum Boykott des Parkplatzes sei aber unzulässig und unverhältnismäßig gewesen. Die Mitarbeiter hätten nicht nur Restaurantbesucher, sondern alle Parkplatzsuchenden angesprochen. Dies habe sich direkt gegen das Geschäftsmodell des Parkplatzbetreibers gerichtet.

Der Restaurantbesitzer muss seine Besucher nun auf andere Weise über den gestrichenen Parkrabatt informieren, ansonsten droht ihm ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro sowie Ordnungshaft. Das Urteil vom 18. Januar ist noch nicht rechtskräftig, nach Angaben des Gerichts wurde Berufung eingelegt, darüber muss nun das Pfälzische Oberlandesgericht in Zweibrücken entscheiden. (dpa)


 

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