Prozess: Wirt in Österreich erklärte Küchenhilfe ohne ihr Wissen zur Betreiberin

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Einen Sommer lang hatte eine Frau aus der Ukraine als Küchenhilfe in einem Lokal im Bezirk Eferding in Oberösterreich gearbeitet. Dass sie kaum Deutsch verstand und ihre Rechte nicht kannte, nutzte der Wirt aus: Er zahlte ihr einen Teil des Lohns nicht aus und statt eines Arbeitsvertrages ließ er sie eine Gewerbeanmeldung unterzeichnen, die die Frau zur Betreiberin des Lokals erklärte. So versuchte er, Kosten, die er als Unternehmer tragen hätte müssen, auf die Frau abzuwälzen. Die AK Oberösterreich ging für die Frau vor Gericht. Dieses erklärte den Vertrag für nichtig und sprach ihr eine Nachzahlung von 1.200 Euro zu. Zudem wurde sie von Forderungen über knapp 3.300 Euro entlastet.

Nur wenige Wochen war die Ukrainerin in dem Restaurant als Küchenhilfe beschäftigt gewesen. Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses ließ der Wirt sie eine Reihe an Dokumenten unterschreiben. Er gaukelte ihr vor, dass es sich dabei um Unterlagen handle, die üblicherweise bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu unterzeichnen seien. In Wahrheit meldete er sie aber nie bei der Sozialversicherung an. Eines der unterschriebenen Dokumente war stattdessen eine Gewerbeanmeldung der Frau für das Restaurant. Ohne ihr Wissen wurde sie so auf dem Papier zur Arbeitgeberin in dem Betrieb erklärt, in dem sie tatsächlich unselbständig beschäftigt war. Der eigentliche Arbeitgeber und wirtschaftlich Berechtigte blieb außen vor.

Da die Ukrainerin nicht wusste, wie viel Lohn ihr zustand, gab sie sich zunächst mit der erhaltenen Zahlung von 1.800 Euro für die geleistete Arbeit zufrieden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kehrte sie in die Ukraine zurück. Als sie zwei Jahre später wieder nach Österreich kam, erlebte sie eine böse Überraschung. Da sie als Betreiberin des Lokals galt, erhielt sie von der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) Vorschreibungen für ihre Gewerbeanmeldung, von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge der anderen Beschäftigten des Restaurants und von der Energie AG die Stromrechnung für den Betrieb des Lokals.

Die Frau wandte sich an die Arbeiterkammer um Hilfe. Diese stellte fest, dass die Gewerbeanmeldung für das Lokal, die ihr der tatsächliche Betreiber untergejubelt hatte, null und nichtig und sie tatsächlich dort nur als Arbeitnehmerin tätig gewesen war. Überdies hatte sie zu wenig Lohn für die geleistete Arbeit bekommen.

Da der Arbeitgeber sämtliche Ansprüche bestritt, ging die AK für die Frau vor Gericht, das die Rechtsauffassung der Arbeiterkammer bestätigte. Die angebliche Gewerbeanmeldung wurde für ungültig erklärt. Die Frau bekam 1.200 Euro brutto an offenem Lohn nachbezahlt. Die SVA zog den Exekutionsantrag über 512,82 Euro an offenen Sozialversicherungsbeiträgen zurück und die ÖGK zahlte die von der Ukrainerin bereits eingehobenen Sozialversicherungsbeiträge für die anderen Mitarbeiter/-innen des Lokals in der Höhe von 2.760,69 Euro zurück. 


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