Achtung, Urheberrecht! - Vermieterin von Ferienwohnung wegen Fototapete verklagt

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Weil sie im Internet Werbung für ihre eigene Ferienwohnung gemacht hat, muss eine Vermieterin jetzt tief in die Tasche greifen. Die Frau hatte auf den Fotos der Wohnung ein Zimmer mit Fototapete gezeigt. Die hatte sie zwar rechtmäßig erworben, doch das Zeigen dieser Tapete im Internet verstößt gegen das Urheberrecht.

Wie Branchenblatt Heise berichtet, ist der Sache kein Einzelfall. Der Fotograf des Originalbildes soll gleich mehrere Kleinunternehmer abgemahnt und verklagt haben. Und dabei hat er offenbar Erfolg, denn das Landgericht Köln hat dem Fotografen im oben genannten Fall Recht gegeben. „Durch das Einstellen in ihren eigenen Internetauftritt sowie in Buchungsportale hat die Beklagte die Fotografien des Klägers (...) öffentlich zugänglich gemacht“, schreibt das Gericht in der Urteilsbegründung. „Dies erfolgte auch rechtswidrig.“ Die notwendigen Rechte, sind beim Kauf der Tapete, laut Urteilsbegründung, nämlich nicht mit inbegriffen.

Die Vermieterin hätte im vorliegenden Fall also zusätzlich eine Lizenz erwerben müssen. Dies sei theoretisch zwar auch stillschweigend möglich, allerdings nur, wenn „unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist“, dass das Nutzungsrecht eingeräumt werde. Bei einem simplen Kauf einer Tapete von einem Händler sei das aber nicht gegeben, so das Landgericht Köln.

Die Beklagte habe das Urheberecht des Klägers auch schuldhaft verletzt. Derjenige, der von fremden Lichtbildern Gebrauch mache, indem er diese in seinem Internetauftritt veröffentliche, müsse sich vergewissern, dass dies mit Erlaubnis des Berechtigten geschehe. Dies habe die Beklagte nicht getan. Die Rechtsverfolgung durch den Kläger sei schließlich auch nicht rechtsmissbräuchlich. Zwar lägen von ihm mehrere solche Klagen vor, diese beträfen aber unterschiedliche Schutzgegenstände und Verletzungsformen. Es sei nicht rechtsmissbräuchlich, wegen eigenständiger Rechtsverletzungen gesonderte Verfahren einzuleiten.

Kein „unwesentliches Beiwerk“

Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schranke aus § 57 UrhG berufen. Denn die Fototapete stelle nicht nur ein „unwesentliches Beiwerk“ dar. Unwesentlich sei ein Werk, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele oder ohne, dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands in irgendeiner Weise beeinflusst werde. Daran fehle es hier. Die Fotos seien ein zentrales Element in der Zimmergestaltung und dort prominent an der rückwärtigen Wand platziert, die den wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes ausmache. Dass die Fototapete nicht ausgetauscht werden könne, zeige ein Vergleich mit einem anderen Zimmer, das nur weiß gestrichene Wände habe.

So eine Klage ist kein Einzelfall und betreffen nicht nur Fotos, Gemälde und Tapeten, sondern alle erdenklichen Gegenstände, die urheberrechtlich geschützt werden können.


 

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