Alkohol am Arbeitsplatz - erlaubt oder verboten?

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Es gibt Unternehmen, da läutet das Gläschen Wein am Nachmittag den kreativen Endspurt ein. Anderswo wird der Durst generell mit Bier gelöscht. Aber wie sieht es arbeitsrechtlich aus? Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer während der Arbeitszeit eigentlich Alkohol trinken?

An sich ja. Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg verweist aber auf eine Arbeitsschutzvorschrift der Deutschen Gesellschaftlichen Unfallversicherung (DGUV). Darin heißt es, dass sich Versicherte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Strenge Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen

Wie Markowski erklärt, handelt sich dabei um ein «relatives Alkoholverbot». Es betreffe zudem nicht nur den Alkoholkonsum im Betrieb. «Vielmehr wird der Arbeitnehmer auch sein privates Verhalten so ausrichten müssen, dass es der Vorschrift entspricht.» Zum Beispiel, indem er nicht betrunken zur Arbeit kommt.

Strikte Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen: «Für Busfahrer, ist es zum Beispiel einfach vorgeschrieben, dass sie keinen Alkohol während der Arbeit trinken dürfen», so Markowski. Hier besteht zudem die Vorschrift, mit null Promille zum Dienst anzutreten.

Absolutes Verbot nur eingeschränkt möglich

Der Arbeitgeber hat prinzipiell auch die Möglichkeit, den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz komplett zu verbieten. Das geht aber nicht in jedem Fall. Vielmehr müssen Interessen gegeneinander abgewogen werden: Die Interessen des Arbeitgebers an der ungestörten und risikofreien Führung des Betriebs gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Arbeitnehmers, die auch die Befugnis zum maßvollen Alkoholgenuss einschließt.

Ein absolutes Alkoholverbot ist abseits davon nach herrschender Meinung nur dann möglich, wenn Abstinenz zur Erfüllung der Arbeitspflicht oder zur Gewährleistung der Sicherheit in einem Arbeitsbereich notwendig ist, so Markowski. Da, wo es einen Betriebs- oder Personalrat gibt, ist für ein solches Verbot auch grundsätzlich die Zustimmung der Gremien erforderlich.

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).


 

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