Arbeitgeber mit eigenen Quarantäne-Regeln muss zahlen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Arbeitgeber, die für Urlaubsrückkehrer aus Corona-Risikogebieten härtere Quarantäne-Regeln verhängen als von den Behörden vorgesehen, dürfen Beschäftigte grundsätzlich nicht ohne Bezahlung aussperren. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in einem Grundsatzurteil (5 AZR 154/22) in Erfurt.

Der Kläger, ein Urlaubsrückkehrer aus der Türkei, hatte ein vierzehntägiges Betretungsverbot für seinen Betrieb trotz negativen Corona-Tests erhalten. Den Präzedenzfall für ein weiteres Corona-Urteil des höchsten deutschen Arbeitsgerichts lieferte ein Lebensmittelhersteller aus Berlin.

Der Fall

Der Berliner hatte nach seinem Urlaub im Sommer 2020 in der Türkei, die damals als Corona-Risikogebiet vom Robert Koch-Institut (RKI) eingestuft war, viel unternommen: ein PCR-Test nach Abreise, einen bei Ankunft in Deutschland und noch ein Attest vom Hausarzt. Er sei Covid-19 und beschwerdefrei, wurde ihm bescheinigt. Trotzdem ließ ihn sein Arbeitgeber nach dem Urlaub nicht in den Betrieb, verlangte zwei Wochen Quarantäne und wollte den Leiter der Nachtreinigung in dieser Zeit nicht bezahlen. Dagegen klagte der Mann - und gewann auch in der höchsten Instanz. Sein Arbeitgeber muss ihm Gehalt nachzahlen - exakt 1512,47 Euro.

Das Urteil

Der Fünfte Senat mit dem Vorsitzenden Richter Rüdiger Linck entschied, dass Unternehmen mit einem Corona-Hygienekonzept, das strengere Regeln als die behördliche Quarantänepflicht vorsieht, Mitarbeiter bei einem Betretungsverbot trotz negativem Corona-Test weiter bezahlen müssen. Der Arbeitgeber schulde «grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs», heißt es in der Entscheidung. «Die Ursache der Nichterbringung der Arbeitsleistung» habe der Arbeitgeber schließlich «selbst gesetzt». Zudem sei dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben worden, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen.

Die Regeln des Arbeitgebers

Ein von der Konzernzentrale des auf Tiefkühlprodukte spezialisierten Unternehmens erarbeitetes Hygienekonzept sah vor, dass Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet 14 Tage zu Hause bleiben müssen. Ein einmaliger PCR-Test nach der Rückkehr würde nicht akzeptiert. Der Arbeitgeber informierte die Beschäftigten über Länder, die vom RKI als Risikogebiet eingestuft worden seien, auch die Türkei. Bei einer Quarantäne würden Mitarbeiter ihren Anspruch auf Lohn verlieren.

In dem Arbeitsgerichtsverfahren argumentierte der Arbeitgeber, er habe die betriebliche Quarantäne-Anordnung wegen eines «vergleichsweise hohen Risikos eines falschen negativen Testergebnisses» getroffen.

Was die Behörden sagten

Das zuständige Gesundheitsamt hatte dem Kläger auf seine Anfrage hin mitgeteilt, dass Reiserückkehrer aus Corona-Risikogebieten dann von der Pflicht zur Quarantäne ausgenommen seien, wenn sie einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen könnten. Es berief sich auf die Verordnung des Landes Berlin von Juni 2020. Vorzulegen sei ein ärztliches Attest nebst aktuellem Laborbefund.

Der juristische Aspekt

Juristisch ging es darum, ob der Kläger ordnungsgemäß seine Arbeitskraft angeboten hat, diese aber vom Arbeitgeber zu Unrecht nicht angenommen wurde. Daraus ergeben sich Verpflichtungen zur Lohnzahlung oder nicht. Juristen sprechen von «Annahmeverzug».

Was derzeit gilt

Nach Angaben des RKI gibt es seit Anfang Juni 2022 nach Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung nur noch die Kategorie der Virusvariantengebiete. Die Kategorie der Hochrisikogebiete sei entfallen. Rückkehrer brauchten grundsätzlich keinen Nachweis mehr, «dass sie geimpft, genesen oder getestet sind, sofern die Einreise nicht aus einem Virusvariantengebiet erfolgt». (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Wer in seinem Job das Internet nutzt, bekommt im Schnitt 53 berufliche Mails pro Tag. Der Umfang der E-Mail-Kommunikation im Berufsleben nimmt damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals deutlich zu.

Jeder Vierte in Deutschland findet einer aktuellen Umfrage zufolge den für 2026 festgelegten Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde genau richtig. 40 Prozent finden den neuen Mindestlohn dagegen etwas oder sogar viel zu niedrig.

Seit Anfang des Jahres gelten neue, erhöhte Sätze für die Ausgleichsabgabe. Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen die Beschäftigungsdaten für das Vorjahr bis Ende März melden. Für das Kalenderjahr 2026 greift dabei erstmals eine neue Berechnungsgrundlage, die auf im Vorjahr erhöhten Sätzen basiert.

Seit dem 1. Januar 2026 unterliegen Betriebe in Deutschland einer erweiterten Mitteilungspflicht, wenn sie Personal aus Nicht-EU-Staaten rekrutieren. Arbeitgeber sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige bereits im Rahmen des Anwerbeprozesses über verfügbare arbeits- und sozialrechtliche Beratungsangebote aufzuklären.

Die Bundesregierung hat die Sachbezugswerte für das Jahr 2026 angepasst. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Gastronomie und Hotellerie ändern sich damit die Sätze für freie Verpflegung und Unterkunft.

KI boomt, aber Empathie bleibt gefragt. Warum Bau und Pflege Gewinner sind, Löhne steigen - und welche Branchen jetzt zittern müssen. Das steckt hinter den sechs Jobtrends im neuen Jahr.

Mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen in Deutschland ist offen für einen Jobwechsel. Das hat eine Umfrage im Auftrag des Jobportals Indeed unter 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Dezember 2025 ergeben.

Viele Beschäftigte gehen trotz gesundheitlicher Beschwerden zur Arbeit, andere melden sich jedoch auch mal krank, obwohl sie arbeitsfähig sind. Das geht aus einer Umfrage im Auftrag der Pronovia BKK hervor.

Von Hotels bis Autobauer: Die Zahl der Insolvenzen ist 2025 höher gewesen als zur Finanzkrise 2009. Warum Experten keine schnelle Erholung sehen und was das für Mittelständler bedeutet.

Die Züge fahren verspätet, die Straßen sind dicht und dann fällt auch noch die Schule aus? Was Beschäftigte wissen müssen, wenn Winterwetter alle Routinen durchkreuzt.