Arbeits- und Wegeunfall: Welches Geld bekommt man wann?

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Es kann schnell passieren: Ein unglücklicher Sturz auf dem Weg zur Arbeit und mit viel Pech ist ein Arm oder ein Bein kompliziert gebrochen – mit wochenlangem Aufenthalt im Krankenhaus und anschließender Reha. Auch einen Unfall unmittelbar am Arbeitsplatz kann trotz aller Vorsichtsmaßnahmen niemand ausschließen, und auch das kann eine monatelange Krankschreibung nach sich ziehen. Wie geht’s für Betroffene nun finanziell weiter? Fragen und Antworten. 

Was ist überhaupt ein Arbeitsunfall? 

«Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den Beschäftigte infolge ihrer Arbeitstätigkeit haben können», sagt Stefan Boltz von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Berlin. Bei dem Unfall handele es sich um einen zeitlich begrenzten und von außen auf den Körper einwirkenden Vorfall, der einen Gesundheitsschaden auslöst. 

Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen zufällig auftreten. Ein Beispiel: Ein Mitarbeiter bekommt am Schreibtisch einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt. 

Wichtig zu wissen: Der Begriff Arbeitsunfall bezieht sich nicht allein auf Berufstätige. Der Grund ist, dass der Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Laufe ihres Bestehens größer geworden ist. Über die gesetzliche Unfallversicherung sind noch weitere Personengruppen versichert, zum Beispiel Kinder in einer Kindertagesstätte, Schülerinnen und Schüler während ihres Schulbesuchs oder ehrenamtlich Engagierte in vielen Bereichen.

«Kommt es bei diesen Personengruppen im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu einem Unfall, ist versicherungsrechtlich ebenfalls von einem Arbeitsunfall die Rede», so Boltz. 

Und was zählt als Wegeunfall? 

Ein Wegeunfall ist ein Unfall, der einer versicherten Person auf dem direkten Weg zum Beispiel zur oder von der Arbeit oder etwa Ausbildungsstätte passiert. «Generell ist der unmittelbare Weg über die gesetzliche Unfallversicherung versichert», sagt Boltz. 

Ebenfalls versichert sind aber auch Wege, die beispielsweise nötig sind, um Kinder für die Dauer der beruflichen Tätigkeit unterzubringen oder um zum Treffpunkt einer Fahrgemeinschaft zu kommen. Gleiches gilt auch etwa bei Umleitungen auf dem Weg von oder zur Arbeit. 

Was ist Verletztengeld? 

Bei Verletztengeld handelt es sich um eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung. «Sie ersetzt das Einkommen, wenn jemand wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist», sagt Martin Schafhausen, Fachanwalt für Sozialrecht in Frankfurt am Main. In der Regel werde das Verletztengeld von der Krankenkasse im Auftrag der jeweiligen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse ausgezahlt. 

Wie unterscheidet sich Verletztengeld von Krankengeld oder Lohnfortzahlung? 

Egal, ob eine beschäftigte Person durch Krankheit oder Arbeitsunfall arbeitsunfähig ist: Zunächst gibt es in der Regel eine Lohnfortzahlung. «Hierbei zahlt der Arbeitgeber für die ersten sechs Wochen den Lohn oder das Gehalt weiter», sagt Schafhausen. 

Ist der oder die Betroffene nach den sechs Wochen noch nicht arbeitsfähig, zahlt bei einer Krankheit die Krankenkasse Krankengeld. Es beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens und kann bis zu 78 Wochen gezahlt werden. 

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall gibt es, sofern der oder die Betroffene nach sechs Wochen Lohnfortzahlung nicht arbeitsfähig ist, Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse). Das Verletztengeld liegt laut Schafhausen in der Regel bei 80 Prozent des Regelentgelts. Es sei jedoch nicht höher als das vorherige Nettoeinkommen. Das Verletztengeld kann bis zu 78 Wochen gezahlt werden – oder auch länger.

Der Ablauf der 78. Woche ist laut DGUV nicht zwangsläufig das Ende der Verletztengeld-Zahlungen, wenn die Heilbehandlungsmaßnahmen noch andauern und mit einer Rückkehr in die alte berufliche Tätigkeit zu rechnen ist. Mit der 78. Woche enden nur dann die Verletztengeld-Zahlungen, wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind. 

Welche Schritte sind im Ernstfall wichtig? 

«Kommt es zu einem Arbeits- oder Wegeunfall, ist unmittelbar nach der Erstversorgung der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin zu informieren», sagt Boltz. Betroffene müssen zudem einen sogenannten Durchgangsarzt beziehungsweise eine Durchgangsärztin aufsuchen.

«Das sind Orthopäden, Unfallchirurginnen oder Chirurgen, die durch die gesetzliche Unfallversicherung zugelassen und bestellt sind», sagt Boltz. Deren Aufgabe besteht darin, die anstehenden medizinischen Maßnahmen zu koordinieren und zu dokumentieren. Er oder sie informiert fortlaufend die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse über die Behandlungen. Eine Suche nach Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten in der Nähe ist beispielsweise auf der DGUV-Website möglich.

Auch der Arbeitgeber muss bei der Berufsgenossenschaft beziehungsweise der Unfallkasse eine Unfallanzeige einreichen, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. In dieser Anzeige sind Angaben wie Kontaktdaten des Verletzten und des Unternehmens, der Unfallzeitpunkt und -ort sowie eine Beschreibung des Unfallhergangs aufzulisten. Ebenfalls in die Anzeige gehören die Art der Verletzung sowie Informationen zu Zeugen und zur Erstbehandlung. Außerdem ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Erste-Hilfe-Leistungen und die Unfallereignisse in einem Verbandbuch einzutragen. Dieser Meldeblock ist fünf Jahre aufzubewahren.

Bekommt der oder die Verletzte Verletztengeld, enden die Zahlungen mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit oder mit der 78. Woche, wenn wie oben beschrieben mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist. Oder mit dem Beginn der Zahlung von Übergangsgeld. «Übergangsgeld gibt es, wenn der oder die Verletzte an einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation teilnimmt», sagt Boltz. 

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt das Übergangsgeld für Versicherte ohne Kind 68 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts, mit einem Kind mit Kindergeldanspruch 75 Prozent. Bei allen, die zuletzt selbstständig tätig waren, berechnet sich das Übergangsgeld nicht aus dem letzten Nettoarbeitsentgelt, «sondern aus 80 Prozent des der Beitragsentrichtung im letzten Kalenderjahr zugrunde liegenden Einkommens», so die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Website.


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