Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wirksam, wenn sie lediglich per WhatsApp verschickt wird. Obwohl der Messengerdienst oft für die interne Kommunikation in Unternehmen genutzt wird, genügt er nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Dies geht aus einem aktuellen Rechtstipp der Arbeitnehmerkammer Bremen hervor.
Gesetzliche Vorgaben zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Rechtsberaterin Ann-Kathrin Speckmann aus dem Magazin BAM der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe November/Dezember 2025) betont: „Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss immer in Schriftform erfolgen, das heißt, das Kündigungsschreiben mit der handschriftlichen Unterschrift muss der Gegenseite zugehen.“
Auch die digitale Übermittlung eines Fotos der unterschriebenen Kündigung ist demnach nicht ausreichend. Entscheidend ist stets die Zustellung des Originaldokuments mit der Unterschrift.
Nachweis des Zugangs ist entscheidend
Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis beenden, sollten zudem besonderes Augenmerk auf den Nachweis des rechtzeitigen Zugangs legen.
Laut Ann-Kathrin Speckmann sei es ratsam, den Zugang beispielsweise durch eine Bestätigung des Arbeitgebers dokumentieren zu können. Nur so kann im Streitfall der ordnungsgemäße Ablauf der Kündigung bewiesen werden.













