Arbeitsvertrag kündigen: Geht das auch digital?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber findet mittlerweile häufig auf digitalen Wegen statt. Oftmals ist das auch ganz unproblematisch. Doch wie sieht es beim Thema Kündigung aus?

«Eine Kündigung ist nur in Schriftform und mit einer Originalunterschrift wirksam», stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Das schließt also nicht nur eine schriftliche Kopie aus. Auch jegliche Kündigung über digitale Kommunikationskanäle (Mail, Messenger, Fax etc.) ist somit unwirksam - egal, ob mit digitaler Signatur oder ohne. Die elektronische Form wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) explizit ausgeschlossen.

Und das gilt für beide Seiten: Stellt der Arbeitgeber eine Kündigung nur digital zu, ist sie ungültig. Aber auch Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber das Original des unterschriebenen Schriftstücks ihrer Kündigung zukommen lassen, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis rechtskräftig beenden wollen. Wer sicherstellen will, dass die Kündigung sicher ankommt, sollte sie entweder als Einschreiben verschicken oder direkt persönlich vorbeibringen.

Was tun, wenn die Kündigung digital kommt?

Schickt der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben trotzdem digital oder nur als Kopie, ist die Kündigung generell zwar erst einmal unwirksam. Ignorieren sollte man das jedoch nicht einfach. Auch wenn das Arbeitsverhältnis bei einer unwirksamen Kündigung erstmal bestehen bleibt, hat der Arbeitgeber in den meisten Fällen die Absicht, das Arbeitsverhältnis tatsächlich zu beenden. Er kann eine Kündigung mit den geregelten Kündigungsfristen einfach erneut aussprechen und korrekt zustellen.

Deshalb kann es hilfreich sein, bereits bei der ungültigen Kündigung eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Das Arbeitsgericht überprüft dann, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch wirklich gerechtfertigt ist. Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eingereicht werden.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die saisonübliche Belebung des Arbeitsmarktes im September 2025 ist verhalten ausgefallen. Die Zahl der Arbeitslosen sank zwar, doch im Vergleich zum Vorjahr zeigt sich eine deutliche Steigerung.

Der Tourismusboom in Brandenburg hat sich in den ersten sieben Monaten dieses Jahres etwas abgeschwächt. Wirtschaftsminister Keller sagte zu, die Rahmenbedingungen zu verbessern, indem zum Beispiel unnötige bürokratische Belastungen abgebaut würden.

Ein krankes Kind braucht Betreuung. Für berufstätige Eltern heißt das: Sie können nicht arbeiten. Doch wie lange dürfen sie fehlen? Und wer zahlt dann den Lohn? Was man dazu wissen muss.

Die Aral-Kaffeestudie 2025 liefert Daten zu aktuellen Kaffeetrends in Deutschland. Die Analyse zeigt, dass Coffee To Go weiterhin ein starker Wettbewerbsfaktor ist und die Geschwindigkeit der Zubereitung sowie die Kaffeequalität für Konsumenten entscheidend sind.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat ihr Seminarprogramm für 2026 vorgestellt. Das Angebot richtet sich an Mitgliedsbetriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern und konzentriert sich auf die Bereiche Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Schulungen sollen dabei helfen, Betriebe sicherer zu gestalten und Unfälle zu vermeiden.

In deutschen Büros hat sich das Homeoffice etabliert, doch die Arbeitsweise verändert sich. Während der Anteil derer, die zumindest gelegentlich von zu Hause aus arbeiten, stabil bleibt, sinkt die Zahl der reinen Homeoffice-Tage.

Vor allem in der Logistik läuft es schlecht: Das Ifo-Institut befragt regelmäßig Unternehmen nach ihrer aktuellen Lage. Diesmal fielen die Antworten überraschend negativ aus.

Welche Biermarken dominieren die Google-Suche in Deutschland? Eine neue Studie enthüllt, wie regionale Traditionen über Marketingbudgets triumphieren und warum eine bayerische Traditionsmarke überraschend auch in Berlin die meistgesuchte ist.

Vor einem Jahr mussten Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Schlussabrechnung einreichen. Nun gehen bei immer mehr Unternehmen die entsprechenden Bescheide ein.

Ein neuer Tarif der GEMA und der Bundesvereinigung der Musikveranstalter senkt die Musikgebühren für Weihnachtsmärkte um 35 Prozent. Was steckt hinter der Vereinbarung, wer profitiert davon und wie soll die Zukunft der musikalischen Gestaltung von Märkten aussehen?