Die Kommunikation zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber findet mittlerweile häufig auf digitalen Wegen statt. Oftmals ist das auch ganz unproblematisch. Doch wie sieht es beim Thema Kündigung aus?
«Eine Kündigung ist nur in Schriftform und mit einer Originalunterschrift wirksam», stellt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht, klar. Das schließt also nicht nur eine schriftliche Kopie aus. Auch jegliche Kündigung über digitale Kommunikationskanäle (Mail, Messenger, Fax etc.) ist somit unwirksam - egal, ob mit digitaler Signatur oder ohne. Die elektronische Form wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) explizit ausgeschlossen.
Und das gilt für beide Seiten: Stellt der Arbeitgeber eine Kündigung nur digital zu, ist sie ungültig. Aber auch Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber das Original des unterschriebenen Schriftstücks ihrer Kündigung zukommen lassen, wenn sie ihr Arbeitsverhältnis rechtskräftig beenden wollen. Wer sicherstellen will, dass die Kündigung sicher ankommt, sollte sie entweder als Einschreiben verschicken oder direkt persönlich vorbeibringen.












