Arbeitszeugnis: Schlussformel darf nicht gestrichen werden

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Gute Wünsche, Dank und Bedauern über den Weggang eines Arbeitnehmers: Oftmals enthalten Arbeitszeugnisse solche freundlich formulierten Schlussformeln. Fehlen sie, kann das negativ auffallen - etwa bei späteren Bewerbungen mit dem Zeugnis. Doch einen Anspruch auf eine solche Dankes- und Wunschformel haben Beschäftigte nicht, zeigt die Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 146/21).

Anders ist der Fall gelagert, wenn die Schlussformel erst einmal im Arbeitszeugnis steht, der Arbeitgeber sie in einer späteren Version aber weglässt, weil er nach einem langwierigen Streit um Korrekturen des Zeugnisses keinen Dank oder kein Bedauern mehr für ehemalige Beschäftigte übrig hat. Gestrichen werden kann die Dankes- und Wunschformel dann nicht. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az.: 9 AZR 272/22) hervor, auf die das Fachportal «Haufe.de» hinweist.

Im konkreten Fall erhielt eine Frau ein Arbeitszeugnis mit Schlussformel, in der ihr ehemaliger Arbeitgeber sein Bedauern äußerte, sie als Mitarbeiterin zu verlieren, ihr für die wertvolle Mitarbeit dankte und ihr für den weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute wünschte.

Mit dem Zeugnis war die Frau allerdings nicht zufrieden. Sie verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine bessere Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Doch auch das daraufhin geänderte Zeugnis missfiel ihr. Durch ihren Anwalt forderte sie weitergehende Korrekturen. In der dritten, in der Bewertung verbesserten Version, fehlten allerdings der Dank, das Bedauern über das Ausscheiden und die guten Wünsche für die Zukunft.

Das wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen: Sie zog vor Gericht und verlangte von ihrem ehemaligen Arbeitgeber die Schlussformel wieder ins Zeugnis aufzunehmen. Auch wenn grundsätzlich kein Anspruch auf die begehrte Formulierung bestehe, habe sich ihr ehemaliger Arbeitgeber vorliegend selbst gebunden.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Dieses gab der Frau Recht - wie auch schon die Vorinstanzen, das Arbeitsgericht Braunschweig (Az.: 4 CA 376/21) und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (Az.: 10 Sa 1217/21).

Maßregelungsverbot nicht nur bei laufendem Arbeitsverhältnis

Dem BAG zufolge müsse der Arbeitgeber die einmal ausgesprochene Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel in ein neues Arbeitszeugnis aufnehmen. Dies gebiete das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot (Paragraf 612a BGB). Demnach darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

Dieses Maßregelungsverbot sei, so das BAG, nicht auf das laufende Arbeitsverhältnis beschränkt. Es gelte auch nach dessen Beendigung, insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts. Die Frau habe mit dem Wunsch, das zweite Arbeitszeugnis zu korrigieren, in zulässiger Weise von ihrem Recht auf Zeugniserteilung Gebrauch gemacht. (dpa)


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Glücksspiel ist Teil des Alltags in vielen europäischen Ländern, nur die Regeln unterscheiden sich erheblich. Deutschland hat mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 einen Rahmen geschaffen, der Ordnung verspricht und gleichzeitig Diskussionen befeuert. Zu streng nach Meinung der einen, zu zaghaft im Vollzug nach Meinung der anderen.

Die saisonübliche Belebung des Arbeitsmarktes im September 2025 ist verhalten ausgefallen. Die Zahl der Arbeitslosen sank zwar, doch im Vergleich zum Vorjahr zeigt sich eine deutliche Steigerung.

Der Tourismusboom in Brandenburg hat sich in den ersten sieben Monaten dieses Jahres etwas abgeschwächt. Wirtschaftsminister Keller sagte zu, die Rahmenbedingungen zu verbessern, indem zum Beispiel unnötige bürokratische Belastungen abgebaut würden.

Ein krankes Kind braucht Betreuung. Für berufstätige Eltern heißt das: Sie können nicht arbeiten. Doch wie lange dürfen sie fehlen? Und wer zahlt dann den Lohn? Was man dazu wissen muss.

Die Aral-Kaffeestudie 2025 liefert Daten zu aktuellen Kaffeetrends in Deutschland. Die Analyse zeigt, dass Coffee To Go weiterhin ein starker Wettbewerbsfaktor ist und die Geschwindigkeit der Zubereitung sowie die Kaffeequalität für Konsumenten entscheidend sind.

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat ihr Seminarprogramm für 2026 vorgestellt. Das Angebot richtet sich an Mitgliedsbetriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern und konzentriert sich auf die Bereiche Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Schulungen sollen dabei helfen, Betriebe sicherer zu gestalten und Unfälle zu vermeiden.

In deutschen Büros hat sich das Homeoffice etabliert, doch die Arbeitsweise verändert sich. Während der Anteil derer, die zumindest gelegentlich von zu Hause aus arbeiten, stabil bleibt, sinkt die Zahl der reinen Homeoffice-Tage.

Vor allem in der Logistik läuft es schlecht: Das Ifo-Institut befragt regelmäßig Unternehmen nach ihrer aktuellen Lage. Diesmal fielen die Antworten überraschend negativ aus.

Welche Biermarken dominieren die Google-Suche in Deutschland? Eine neue Studie enthüllt, wie regionale Traditionen über Marketingbudgets triumphieren und warum eine bayerische Traditionsmarke überraschend auch in Berlin die meistgesuchte ist.

Vor einem Jahr mussten Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Schlussabrechnung einreichen. Nun gehen bei immer mehr Unternehmen die entsprechenden Bescheide ein.