Aufhebungsvertrag - Vier Dinge, auf die Beschäftigte achten sollten

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Wenn sich ein Unternehmen von Mitarbeitern trennen muss, kann ein Aufhebungsvertrag eine attraktive Alternative zur Kündigung sein. Attraktiv für den Arbeitgeber unter anderem, weil es keine Kündigungsfrist gibt. 

Aber auch für Arbeitnehmer ergeben sich Vorteile, denn sie können die Bedingungen ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen selbst mit verhandeln und flexibel individuelle Lösungen finden. Worauf Sie dem Fachportal Haufe zufolge achten sollten, bevor Sie einen Aufhebungsvertrag annehmen:

Tipp 1: Keine übereilten Entscheidungen treffen

Zunächst sollten sich Beschäftigte nicht unter Druck setzen lassen, einem Aufhebungsvertrag zuzustimmen, und ihn in Ruhe prüfen. Das Gebot des fairen Verhandelns besagt, dass beide Seiten frei entscheiden können müssen. Verletzt der Arbeitgeber dieses Gebot, indem er Druck erzeugt, kann der Vertrag unwirksam sein.

Tipp 2: Formale Vorgaben prüfen

Ein Aufhebungsvertrag ist nur wirksam, wenn er schriftlich abgefasst wurde. Das heißt auf Papier - Fax oder E-Mail reichen nicht aus. Strengere Formvorgaben können im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen festgelegt sein. Prüfen Sie also, was in Ihrem Fall gilt. 

Tipp 3: Inhalte des Aufhebungsvertrags prüfen

Über den Inhalt gibt es zwar keine rechtlichen Vorgaben. Idealerweise sollte der Vertrag aber folgende Punkte klären:

  • Beendigungszeitpunkt: Wann endet das Arbeitsverhältnis?
  • Freistellung und Urlaubsabgeltung: Werden offene Urlaubstage angerechnet oder ausgezahlt?
  • Abfindung: Wie hoch ist sie und ist sie angemessen?
  • Vergütungsansprüche: Sind alle ausstehenden Zahlungen und Sondervergütungen berücksichtigt?
  • Arbeitszeugnis: Gibt es eine Regelung für ein wohlwollendes Arbeitszeugnis?

Tipp 4: Auswirkungen auf Arbeitslosengeld beachten 

Ein Nachteil des Aufhebungsvertrags gegenüber der Kündigung kann sein, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt und Beschäftigte finanziell nicht unterstützt. Grund ist, dass man selbst daran mitgewirkt hat, dass die Beschäftigung endet. 

Sie können diese Gefahr minimieren, indem Sie eine bestimmte Klausel in den Aufhebungsvertrag aufnehmen. Die sollte beinhalten, dass der Vertrag geschlossen wurde, um eine betriebsbedingte oder personenbedingte Kündigung, etwa wegen Krankheit, zu vermeiden. Nähere Hinweise dazu gibt die Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zum Umgang mit Sperrzeiten. (dpa)


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