Diese Urlaubsregeln sollten Arbeitnehmer kennen

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Auch die akribischste Planung bewahrt einen nicht davor, dass rund um den lange geplanten Sommerurlaub doch etwas schiefgeht. Aber was heißt es für die Urlaubstage, wenn Krankheit, gestrichene Flüge oder kurzfristige Einfälle der Führungskraft die Reisepläne durchkreuzen? 

Fünf  wichtige Regeln für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Überblick:

1. Bei Krankheit gibt es Urlaubstage zurück - meistens 

Kaum hat man die stressige Anreise überstanden, lässt die Anspannung nach - und man wird pünktlich zum Urlaubsstart krank. Als «Leisure Sickness» wird dieses Phänomen auch bezeichnet. 

Ärgerlich, aber ein kleiner Trost für Beschäftigte: Wer im Urlaub krank wird, bekommt die Urlaubstage in der Regel wieder gutgeschrieben. Die Urlaubstage gelten dann als nicht genommen. Voraussetzung ist aber, dass eine Erkrankung vorliegt, die zur Arbeitsunfähigkeit führt, wie der Bund-Verlag erklärt. Zusätzlich brauchen Beschäftigte einen ärztlichen Nachweis, also ein Attest.

Pech haben Eltern, deren Kinder im Urlaub krank werden. In dem Fall können sich Beschäftigte keine Tage wieder gutschreiben lassen. «Allein die eigene Erkrankung - und mittlerweile auch eigene Quarantäne - führt dazu, dass der gewährte Urlaub nicht verbraucht wird», erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

Ist das Kind krank, gilt der Urlaub trotzdem als genommen. Auch dann, wenn sich Beschäftigte nicht erholen konnten oder ein Attest über die Erkrankung des Kindes vorgelegt haben. 

2. Arbeitgeber kann Urlaub nicht einfach widerrufen

Die Führungskraft möchte plötzlich Ihre lange geplanten Urlaubstage zurückziehen, weil im Unternehmen so viel los ist? Einfach so geht das nicht. Ist der Urlaub abgesegnet, gilt das als Freistellungserklärung des Arbeitgebers. Daran ist er gebunden. Der Arbeitgeber könne die Erklärung grundsätzlich nicht zurücknehmen, so Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht. 

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf verständigen, den Urlaub zu verschieben, ist das aber problemlos möglich. Der Arbeitnehmer muss jedoch zustimmen, damit eine solche Änderung wirksam wird.

Lediglich in extremen Ausnahmefällen, etwa einem drohenden Unternehmenszusammenbruch, kann ein einseitiger Widerruf des Urlaubs unter Umständen in Betracht gezogen werden. Solche Fälle kommen in der Praxis aber äußerst selten vor und sind umstritten.

3. Urlaub lässt sich nicht einfach verschieben

Wie gut der Urlaub auch geplant sein mag: Manches kann man nicht vorhersehen. Vielleicht fällt wegen eines Warnstreiks der gebuchte Flug aus, das Auto geht kaputt oder Oma muss ins Krankenhaus: Die ersehnte Reise fällt ins Wasser. 

Aber auch Beschäftigte können bereits genehmigte Urlaubstage nicht einfach so zurückgeben oder nach hinten verschieben, wenn sie wegen solcher Vorkommnisse neue Reisepläne machen wollen. «Sobald Urlaub verbindlich gewährt wurde, kann er weder von Arbeitnehmer noch von Arbeitgeber einseitig widerrufen werden», stellt Nathalie Oberthür klar. 

Wer Urlaub kurzfristig absagen oder verschieben will, kann das nur in Absprache mit dem Arbeitgeber tun.

4. Gestrandet am Urlaubsort? Vergütung kann entfallen

Wegen Streik, Vulkanausbruch oder Unwetter am Urlaubsort gestrandet, weil sämtliche Flüge ausfallen? Für Beschäftigte, die ihren ursprünglichen Rückflug knapp eingeplant haben und nun eigentlich schon wieder arbeiten müssten, ist eine solche Situation stressig. Wichtig: Für die ausgefallene Zeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Vergütung, erklärt Nathalie Oberthür. 

Sorge vor weiteren Konsequenzen müssen Beschäftigte für gewöhnlich nicht haben. Arbeitsrechtliche Sanktionen wie Abmahnungen oder Kündigungen wegen unentschuldigten Fehlens kommen der Fachanwältin zufolge in der Regel nicht in Betracht, «da den Arbeitnehmer bei unvorhergesehenen Situationen kein Verschulden trifft», so Oberthür.

Beschäftigte sollten in solchen Situationen aber schnellstmöglich mit ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen, um mögliche Lösungen zu besprechen. Vielleicht können weitere Urlaubstage oder Überstunden genutzt werden, um die Fehlzeiten auszugleichen.

5. Anruf vom Chef? - Dürfen Sie im Urlaub ignorieren

Kaum im Feriendomizil angekommen, bombardiert die Führungskraft Sie mit Anrufen und Nachrichten? Wer keine Lust darauf hat, sich mit Chefin oder Chef auszutauschen, darf die Kontaktversuche ignorieren. Beschäftigte müssen nicht rangehen, wenn der Arbeitgeber sie im Urlaub anruft, erklärt Nathalie Oberthür.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen in aller Regel nur zu den vereinbarten Arbeitszeiten erreichbar sein. In arbeitsfreien Zeiten dürfen Diensthandy, Laptop und Co. somit ausgeschaltet bleiben.

Es kommt aber immer auch darauf an, was im Arbeitsvertrag geregelt ist. Gerade für Führungskräfte kann es unter Umständen Ausnahmevereinbarungen geben, die festlegen, dass sie im Urlaub innerhalb einer bestimmten Zeit erreichbar sein müssen. Sie sind in der Regel aber nur zulässig, wenn sie sich auf Urlaubstage beziehen, die zusätzlich zum gesetzlichen Mindestanspruch gewährt werden. (dpa)


 

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